Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Juni 1977 die Ehe der Parteien aus dem Alleinverschulden des Beklagten (Beschwerdeführer) geschieden. September 1977 hat er durch seine Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz Berufung einlegen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bitten lassen; er hat behauptet, erst nach dem 22. November 1977 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte form-und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Beklagten konnte schon deswegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (§ 233 ZPO), weil er die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten hat (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), worauf bereits die Klägerin in zweiter Instanz hingewiesen hatte. September 1977 um Wiedereinsetzung bat, war die Frist bereits abgelaufen. August 1977 das Hindernis, daß nach seiner Auffassung der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gegen das Scheidungsurteil des Landgerichts entgegenstand (fehlende Kenntnis über Form und Frist), behoben worden (§ 234 Abs. 2 ZPO). Hiernach hat die Berechnung so zu erfolgen, als wäre das Hindernis (§ 234 Abs. 2 ZPO) am 15.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 82/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Maschinenbautechnikers Klaus-Dieter Straße Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Ehefrau Helga Elvira Auf den 9 ge b. Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte I• Instanz: Rech Dr. älte in s Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. April 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 1977 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte• Beschwerdewert: 4.200,— DM. Gründe : Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Juni 1977 die Ehe der Parteien aus dem Alleinverschulden des Beklagten (Beschwerdeführer) geschieden. Der Beklagte hatte sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Urteil ist ihm am 21. Juli 1977 von Amts wegen zugestellt worden. Am 30. September 1977 hat er durch seine Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz Berufung einlegen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bitten lassen; er hat behauptet, erst nach dem 22. August 1977 (Montag) und spätestens am 31. August 1977 von einem an- deren Anwalt belehrt worden zu sein, daß die Berufungsfrist abgelaufen sei. Durch Beschluß vom 7. November 1977 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte form-und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Dem Beklagten konnte schon deswegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (§ 233 ZPO), weil er die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten hat (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), worauf bereits die Klägerin in zweiter Instanz hingewiesen hatte. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Wiedereinsetzungsantrag noch innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ohne indessen diese Ansicht durch genaue Berechnung der Frist zu belegen. Als der Beklagte am 30. September 1977 um Wiedereinsetzung bat, war die Frist bereits abgelaufen. Nach seinem eigenen Vorbringen ist spätestens durch die anwaltliche Belehrung am 31. August 1977 das Hindernis, daß nach seiner Auffassung der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gegen das Scheidungsurteil des Landgerichts entgegenstand (fehlende Kenntnis über Form und Frist), behoben worden (§ 234 Abs. 2 ZPO). Da es sich hier um eine Ehesache handelte, wurde der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist allerdings zunächst durch die Gerichtsferien gehemmt mit der Folge, daß der Lauf der Frist mit dem Ende der Ferien, d.h. nach dem 15. September 1977, begann (§ 199 GVG; §§ 223 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; BGHZ 26, 99, 101; BGH VersR 1966, 267). Hiernach hat die Berechnung so zu erfolgen, als wäre das Hindernis (§ 234 Abs. 2 ZPO) am 15. September 1977 be- 3 hoben worden; das bedeutet aber, daß der letzte Tag der Wiedereinsetzungsfrist der 29. September 1977 war (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187, 188 Abs. 2 ZPO). Im übrigen hätte das Wiedereinsetzungsgesuch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses auch sachlich keinen Erfolg haben können. Dr. Hoegen Knüfer