Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. In der vorliegenden Kindschaftssache hat das Oberlandesgericht durch den vor be zeichneten Beschluß die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Mai 1972 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Michelstadt als imzulässig verworfen, weil die Berufung verspätet eingelegt worden ist, und den Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruhe und daß dieses Verschulden nicht dadurch ausgeräumt werde, daß das für die Sache unzuständige Landgericht die bei ihm eingegangene Berufung nicht sogleich dem Oberlandesgericht zugeleitet hat, abgesehen davon, daß dies nach Vorlage der Sache an den Richter des Landgerichts gar nicht mehr rechtzeitig geschehen konnte. Der gegenteiligen, vom Oberlandesgericht Celle in einem dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Beschluß (NJW 1972, 99 = VersR 1972, 647) vertretenen Ansicht kann nicht,beigepflichtet werden. Dem Beklagten ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 82/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Wilhelm K >traße Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Re cht sanwälte und gegen den minderjährigen Helmut M O^^straße®, gesetzlich vertreten durch das Kreisjugend-amt Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt J. 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hauß und der Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 25. August 1972 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert beträgt 3.000,— DM, Gründe . In der vorliegenden Kindschaftssache hat das Oberlandesgericht durch den vor be zeichneten Beschluß die Berufung des Beklagten gegen das am 20. April 1972 verkündete und dem Beklagten am 10. Mai 1972 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Michelstadt als imzulässig verworfen, weil die Berufung verspätet eingelegt worden ist, und den Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben« Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruhe und daß dieses Verschulden nicht dadurch ausgeräumt werde, daß das für die Sache unzuständige Landgericht die bei ihm eingegangene Berufung nicht sogleich dem Oberlandesgericht zugeleitet hat, abgesehen davon, daß dies nach Vorlage der Sache an den Richter des Landgerichts gar nicht mehr rechtzeitig geschehen konnte. Nach § 232 Abs. 2 ZPO muß sich der Beklagte das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen. Der gegenteiligen, vom Oberlandesgericht Celle in einem dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Beschluß (NJW 1972, 99 = VersR 1972, 647) vertretenen Ansicht kann nicht,beigepflichtet werden. Das hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (vgl. u.a. den in NJW 1972, 584 = FamRZ 1972, 200 veröffentlichen Beschluß). Ebenso hat bereits der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts entschieden (FamRZ 1972, 201). Dem in der Beschwerde gestellten Ahtrag, die Sache bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Celle auszusetzen, ist in Anbetracht der vorgenannten Entscheidungen nicht stattzugeben. Dem Beklagten ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt worden. Dr. Hauß Dr. Buchholz