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BGH · IV ZB 32/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 32/55

Er sei die Verbindlichkeit gegenüber der Antragsgegnerin lediglich auf Anweisung behördlicher Stellen eingegangen* Selbst sei er an der Einlagerung der Waren nicht interessiert gewesen, da er nicht mit einem Gewinn habe rechnen könnenr Der von ihm aufgenommene Kredit habe auch seine sonstigen Llöglichkeiten weit überstiegen; sein Kreditvolumen habe sich normalerweise auf etwa 20.C00,— RI.I beschränkt* Daß es sich bei der Einlagerung der Waren und dem dafür aufgenommenen Darlehn nicht um ein echtes Kreditgeschäft gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß die Antragsgegnerin entgegen den üblichen Gepflogenheiten der Banken mit einer Sicherung in Eöhe des gewährten Kredites zufrieden gewesen sei* Daß die eingelagerten Waren verloren gegangen seien, habe er nicht zu vertreten. Er hat in einem Schriftsatz vom 4 Juni 1955 ausgeführt,.die bisher vorliegenden Unterlagen rechtfertigten eine so starke Herabsetzung der Forderung, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, nicht. Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen* Er betreibe jetzt wieder einen Großhandel mit beachtlichen Umsätzen* Wenn er auch dementsprechende gute Einnahmen habe, wie seine Bilanzen zeigten, so müsse doch berücksichtigt werden, daß der Wiederaufbau des Geschäftes den Antragsteller außerordentlich beansprucht habe und daß eine Lebensmittelgroöhandlung, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen zu können, einen hohen Kassenbestand halten müsse* Die Einnahmen stünden also dem Antragsteller nicht frei zur Verfügung, sondern zu dem großen Teil im Geschäft und könnten schon deshalb nicht beliebig hoch herausgezogen werden, weil die außerhalb Berlins wohnenden Lieferanten zu dem großen Teil nur gegen Barzahlung nach Berlin lieferten,, Wurde dem Antragsteller also eine Schuld belassen bezw* aufgebürdet, die dem nicht Rechnung trüge und auch die Tatsache nicht berücksichtige, daß gerade der Lebensmittelhandel Konjunkturschwankungen unterworfen sei, die nur mit flüssigen Kitteln aufgefangen werden könnten, so bestünde die Gefahr, daß der Antragsteller entweder seinen geschäftlichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte und damit den Betrieb gefährdete oder die ihm zugemutete Verbindlichkeit der Antragsgegnerin nicht erfüllen könnte und damit ebenfalls der Portbestand des Geschäftes in Frage gestellt wurde. Das Landgericht habe deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers durchaus Rechnung getragen* wenn es einmal die Forderung der Antragsgegnerin stark herabgesetzt, zu dem anderen mit einem Betrag von monatlich 500.— DM zu Raten gekommen sei, die auch nach der Ansicht des Senats das Äußerste darstellten, was dem Antragsteller ohne Gefährdung seines Betriebes zugemutet werden könne* An dieser Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers könne auch die Tatsache nichts ändern, daß das Finanzamt Sie änderten nichts daran, daß ein Berliner Lebensmittelgroßhändler nur dann konkurrenzfähig bleibe, wenn er flüssige Kittel zur Verfügung habe* Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erschienen die monatlichen Raten von 500,— DK daher angemessen« Es sei deshalb durchaus angemessen, die gesamten laufenden, vom Antragsteller zu entrichtenden Raten zur Tilgung der Schuld zu verwenden und von einer Verzinsung abzueehen, wie dies in anderen Vertragshilfeverfahren, an denen die Antragsgegnerin beteiligt gewesen sei, mit deren 3illigung ebenfalls geschehen sei. Der Senat vertrete weiter den der.Antragsgegnerin bekannten Standpunkt, daß nicht nur dem Schuldner, sondern auch ihr mit klaren Verhältnissen am meisten gedient sei. Der Antragsteller müsse nicht nur wegen seines hohen Lebensalters, son-dern insbesondere auch aus den noch auszuführenden Gründen eine restlose Beendigung vor Augen sehen. Der Vertragshilferichter habe, wie sich aus der Vor-schrift des § 1 VHG ergebe, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen» Er habe dabei aber, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeftet habe, stets zu bedenken, daß es sich um ein Ab-gehen von einem fundamentalen Rechtsgrundsatz handelt» Deshalb sei es dem Schuldner im.allgemeinen zuzu demuten, daß er bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen werde. Zwar habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Jahre 1943 den hohen Kredit zur Verfügung gestellt, aber durchaus nicht auf Grund eines der freien Entschließung der Parteien entsprechenden privatrechtlichen Vertrages, sondern auf Grund behördlicher Anordnung. Man könne von einem Schuldner nicht eine mit ungeheuren Belastungen verbundene Treue zu einem Vertrag verlangen, wenn dieser Vertrag auf Zwang beruhte, weder eigener EntSchliessung entsprungen sei, noch irgendeinen Vorteil für den Schuldner mit sich gebracht habe, wenn es schon - jedenfalls bisher - nicht möglich sei, dem Schuldner einen Ersatz für den Schaden zu gewähren, der durch die Ausübung des genannten Zwanges entstanden sei, so erscheine es doch nicht gerechtfertigt, ihn bis an die äusserste Grenze seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf lange Jahre hinaus zu belasten. Die Tatsache, daß auch die Antragsgegnerin unter Zwang gehandelt habe, könne an diesem Ergebnis nichts ändern, weil ihrer sonstigen Lage und ihren allgemeinen Interessen Rechnung getragen sei, und es nicht angängig erscheine, die Zwangslage des Antragstellers zwar einerseits zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, das aber andererseits wieder rückgängig zu machen. Wenn die Antra gsgegnerin* sich« wie hier, nicht auf den Grundsatz der allgemeinen Vertragstreue berufen könne, erscheine die vom Landgericht getroffene Entscheidung billig und könne nicht dadurch unbillig werden, daß auch auf die Antragsgegnerin ein Zwang ausgeübt worden sei. Ferner habe das Kammergericht bei seiner Entscheidung den 3egriff der Zumutbarkeit verkannt und entgegen der Bestimmung des § 1 VHG nur die Interessen des Antragstellers, nicht aber die der Antragsgegnerin berücksichtigt. Daß auch bei einer bereits auf Grund des Umstellungsgesetzes im Verhältnis von 1 s 10 umgestellten Verbindlichkeit eine Herabsetzung im Wege der Vertragshilfe zulässig ist, ergibt sich aus § 1 Abs 3 VHG. Rechtlich bedenkenfrei ist es weiter, daß das Kammergericht bei der Bestimmung des Kaßes der Herabsetzung auch » die besonderen Umstände berücksichtigt' hat, unter denen es zur Entstehung der herabzusetzenden Verbindlichkeit gekommen iste Es kam hiergegen nicht mit Erfolg eingewandt werden, diese Umstände seien nur für die Beurteilung der Frage nach dem Bestand und der Höhe der Forderung erheblich; sie seien also im Vertragshilfeverfahren unbeachtlich; Das Rechtsinsfci-tut der vom Schrifttum und von der Rechtsprechung entwickelten und allgemein anerkannten sog«, "korrigierenden Vertragsliilfe" beruht auf dem Grundgedanken, daß eine Leistung auch dann einem Schuldner nicht zu demutbar sein kann,.wenn besondere Umstände vorliegen, die einmal mit dem .einzelnen in Rede stehen-\ den Schuldverhältnis Zusammenhängen und * andererseits auf Krieg, Kriegsfolgen oder Y/ährungsumstellung beruhen. daß er den Kaufvertrag, zu dessen Durchführung ihm die &n-tragsgegnerin den Kredit von 1,325=000,— HM gegeben h&z, auf behördliche Anweisung geschlossen hate Auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der Zumutbarkeit beruht es aber, wenn das Kammergericht zu einer Herabsetzung kommt, die wirtschaftlich betrachtet, eine Streichung der gesamten Forderung und des größten Teils der Zinsen bedeutet, Nachdem das Kanmergerieht zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt und auch die Lage der Antragsgegnerin gewürdigt hat, hat es ausgeführt, es sei bei der Bemessung der töhe der Herabsetzung entscheidend mit zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Vertragstreue im vorliegenden Fall nicht gelten könne, da der Vertilg auf Zwang beruhe. Damit würde aber die Abwägung unterbunden, die das Vertragshilfegeßetz in § 1 Abs 1 ausdrücklich vorschreibto Daß etwa diese Abwägung auf eine Gegenüberstellung der Vermögenslage beider Teile zu beschränken, also nicht vorsunehmen sei, wenn es um die Berücksichtigung der sonstigen Umstände gehe, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus dem 7,‘ortlaut "bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile'1 ergibt sich vielmehr das Gegenteil, Es fehlt auch an einem inneren Grund für die Ansicht des Karamer-geriehts. Die Unzulässigkeit der Betrachtungsweise des Kammergerichts liegt - von dem eben genanten Punkt abgesehen - darin, daß es sich mit der Feststellung begnügt hat, es habe eine Zwangslage Vorgelegen. Wenn - wovon das Kammergericht an sich zutreffend ausgeht - sowohl diese Zwangslage als auch die allgemeinen Vermögensverhältnisse der Gläubiger und des Schuldners zu berücksichtigen sind, so wirft sich'von seihst die Frage auf, in welchem Umfang die Zwangslage und in welchem Umfang die allgemeinen Vermögensverhältnisse ins Gewicht fallen, insbesondere also welchem Umstand der Vorrang zu geben sei«, ' ' Wenn die herabzusetzende Verbindlichkeit derart mit einem Vermögen in Beziehung stand, daß ihre Höhe sich unmittelbar nach dem Wert * dieses Vermögens bestimmte, wie dies z.B. bei einem Pflichtteilsanspruch im Verhältnis zu dem Nachlaß der Fall ist, so wird sich bei einer Wertminderung des Nachlasses das Maß der Herabsetzung im wesentlichen nach dem Umfang dieser Hinderung bestimmen (vgl den Beschluß des Senats vom 16. Allerdings sind hier schon Fälle denkbar, in denen die Berücksichtigung der Vermögensver-hältnisse des Gläubigers und des Schuldners etwas mehr in den Vordergrund treten, wie etwa in dem Fall, daß es dem Erblasser mit dem Vermächtnis mehr auf die Versorgung des 3edachten, als auf eine bestimmte wertmäßige Beteiligung am Nachlaß ankam. Iin vorliegenden Fall ist nun zwar eine unmittelbare rechtliche Beziehung der Kreditforderung der Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller angeschafften Waren nicht gegeben p wirtschaftlich aber besteht insofern ein enger Zusammenhang, als Kreditgewährung und Ankauf der Waren Vollzugsmaßnahmen im Rahmen einer und derselben staatlichen Lenkungsmaßnahme waren. Beide föaßnahmen standen in unmittelbarem und erkennbarem Zusammenhang, Durch den behördlichen Zwang, dem hierbei der Antragsteller und die Antragsgegnerin ausgesetzt waren, entstand zwischen ihnen eine Gefahrengemeinschaft * Hierbei ist unerheblich, daß beiden Beteiligten wahrscheinlich das Risiko, das in dem Geschäft lag, nicht bewußt war, nämlich das Risiko, daß das Reich, das hinter den einzelnen Vollzugsmaßnahmen stand und das den Beteiligten eine hinreichende Sicherheit zu bieten schien, zahlungsunfähig werden könnte« Ss entspricht der Billigkeit, wenn dieser Gefahrengemeinschaft dadurch Rechnung getragen wird, daß jeder der Beteiligten an dem Verlust angemessen beteiligt wird» Hierbei wird - immer vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände -im allgemeinen von einer etwa gleichen Beteiligung am Verlust auszugehen sein «Danach wäre zunächst einmal eine Herabsetzung auf die Hälfte angebracht« Ob diese Prüfung auch dann anzustellen wäre, wenn der Antragsteller außer dem Verlust der Pischkonserven keine weiteren Verluste infolge des Krieges oder der »ährungsumstellung gehabt hätte, braucht nicht erörtert zu werden« Denn es steht fest, daß er solche Verluste (durch Zerstörung von Teilen seines Betriebes) gehabt hat« Zunächst hat das Kammergericht es als einen zugunsten des Antragstellers sprechenden Umstand angesehen, daß es ihm gelungen sei, mit seinen erheblichen sonstigen Verlusten ohne einen Ausgleich aus Uitteln der Öffentlichen Eand und ohne Inanspruchnahme richterlicher Vertragshilfe fertig zu Vierden« Sollte dies dahin zu verstehen sein, daß die geschäftliche Tüchtigkeit des Antragstellers an sich dahin berücksichtigt werden müsse, daß seine Verbindlichkeit stärker herabzusetzen sei, so wäre dies rechtsirrig. Ein weiterer Verstoß gegen materielles Recht liegt darin, daß das Kammergericht sich auf die Prüfung der Vermögenslage des vom Antragsteller betriebenen Lebensmittel-geschäfts beschränkt hat. Dies war zu klären, Es ist weiter nicht ersichtlich, wie das Kammergericht zu der Feststellung kommt, gerade der hebensmittelbandel sei Konjunkturschwankungen unterworfen und diese könnten nur mit flüssigen Mitteln aufgefangen werden. unci 2), weit über die Hälfte der entnommenen Beträge sei für Einkommensteuer und Unterstützung von Verwandten und Angestellten aufgebracht worden* Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht es hierzu, wie schon oben angedeutet, an näheren Feststellungen hat fehlen lassen, kann die Unterstützung von Verwandten - soweit ihnen keine Unterhaltsansprüche zustehen - und die vop Angestellten nicht als Umstand gewertet werden, der bei der Bemessung der Herabsetzung ins Gewicht fiele (vgl den Beschluß des Senats vom 160 Januar 1954 - IV Z3 74/55 LM (Nr 2) § 1 VHG)*

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG
GrundKammergerichtVerhältnisBeschlußVerbindlichkeitHerabsetzungSchuldner

Volltext der Entscheidung

IV ZB 32/55
Beschluß
 In dem Vertragshilfeverfahren
 des Kaufmanns Carl Friedrich Kl der Lebensmittelgroßhandlung Carl Straße
 Alleininhabers
- V
Antragstellers und Beschwerdegegners, hrensbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr.
gegen Aktiengesellschaft,
 die G|
Straße!
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr,
 und
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und
 ftebenintervenientins die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse, als Beauftragten für Altbankenfragen, Dr. SflBt Berlin W 15, Kurfürstendamm 52*
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 7> Zivilsenats des Kammergerichts vom 27* Juni 1955 in der Sitzung vom 9. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen,
 Dr. Kregel und Scheffler
 beschlossen?
Der angefoehtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen*
 
Gründe t
Der Antragsteller betrieb seine Lebensmittelgroßhandlung früher in dem Teil Berlins, der jetzt zu dem sowjetisch besetzten Sektor gehört« Teile seines Betriebes sind durch Kriegseinwirkungen zerstört; der im sowjetisch besetzten Sektor verbliebene Teil ist durch Beschlagnahme verloren gegangen« Bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 stand der Antragsteller mit der Antragsgegnerin in Geschäftsverbindung und nahm laufend Lombardkredite zur Finanzierung seiner Einkäufe in Anspruch. Im Juni 1943 erhielt er von der zuständigen Reichsstelle die Anweisung, einen großen Posten Fischkonserveri zu dem Preise von 1.325.000,— ß& zu kaufen und als Lebensmittelreserve für 3erlin einzulagerne Die Antragsgegnerin wurde angewiesen, dem Antragsteller einen Kredit zur Bezahlung des Kaufpreises zu gewähren*
Sie zahlte auch den Preis un die Lieferanten, und der Antragsteller Ubereignete ihr die Konserven dafür zur Sicherheit und übergab ihr die Schlüssel zu dem in 3erlin-0uch befindlichen Lager. Dieses wurde beim Zusammenbruch geplündert und ging verloren.
Aus dem gewährten Kredit bestand am 30. April 1945 ein Guthaben der Antragsgegnerin von 1.320.541,20 R&. Kach-den diese Reichsmarkverbindlichkeit im Verhältnis 10 s 1 umgestellt worden war schuldete der Antragsteller zusammen mit den vereinbarten, aber nicht gezahlten Zinsen der Anti^agsgegnerin am 31. Harz 1954	214*529,80	D£I und aus
 einem anderen ebenfalls umgestellten Darlehn 16.022,05 DL1 ? zusammen mithin 230.551?85 DK.
Einen Teilbetrag von 10.000,— DK nebst 5 # Zinsen hat die Antragsgegnerin eingeklagt. Das Landgericht in 3erlin hat den Antragsteller nach dem Klageantrag verurteilt. Die 3erufung des Antragstellers gegen dieses Urteil
 
ist zurückgewiesen worden* desgleichen seine Revision gegen das 3erufungsurteil*
Der. Antragsteller hat gebeten, ihm richterliche Vertragshilfe zu gewähren* Er hat beantragt,
 ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin aus dem gewährten Warenkredit zu erlassen,
 hilfsweise diese Verbindlichkeit auf höchstens 1/10 herabzusetzen*
weiterhin den etwa ihm noch zur Zahlung auferlegten Betrag auf 5 Jahre, hilfsweise auf 3 Jahre zu stunden*
Zur Begründung hat er folgendes vorgebracht:
Er sei die Verbindlichkeit gegenüber der Antragsgegnerin lediglich auf Anweisung behördlicher Stellen eingegangen* Selbst sei er an der Einlagerung der Waren nicht interessiert gewesen, da er nicht mit einem Gewinn habe rechnen könnenr Der von ihm aufgenommene Kredit habe auch seine sonstigen Llöglichkeiten weit überstiegen; sein Kreditvolumen habe sich normalerweise auf etwa 20.C00,— RI.I beschränkt* Daß es sich bei der Einlagerung der Waren und dem dafür aufgenommenen Darlehn nicht um ein echtes Kreditgeschäft gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß die Antragsgegnerin entgegen den üblichen Gepflogenheiten der Banken mit einer Sicherung in Eöhe des gewährten Kredites zufrieden gewesen sei* Daß die eingelagerten Waren verloren gegangen seien, habe er nicht zu vertreten. Dies beruhe im Gegenteil darauf, daß die Antragsgegnerin nicht ULmittelbar vor oder nach dem Zusammenbruch der Verwertung des Warenlagers zugestimmt habe.
Ihm sei die volle und fristgemäße Leistung auch nicht zuzu demuten* Er habe seinen im Ostsektor belegen gewesenen Betrieb durch Enteignung und ein in Westberlin befindliches
 
Lager durch Bombenschaden verloren. Erst nach der Blockade habe er einen neuen Betrieb einrichten können.
Das Landgericht hat die Forderung der Antragsgegnerin auf 30.000*— DU der Bank Deutscher Länder mit der Ilaßgabe herabgesetzt, daß Zinsen nicht zu entrichten sind. Es hat die herabgesetzte Forderung in der Weise gestundet, daß der Antragsteller vom 1. November 1954 an monatlich 500,— DU zu zahlen hat. Für den Fall, daß der Antragsteller mit einem Betrag in Rückstand gerät, der zwei Uonatsi'aten entspricht, ist der ganze dann noch offene.Rest sofort fällig.
Der Beschluß des Landgerichts ist der Antragsgegnerin am 19 c November 1954 zugestellt worden. Sie hat am 3«- Dezember 1954 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht- daß die Herabsetzung auf 30,000,-- DU, die Streichung der Zinsen und das Uaß der Stundung unberechtigt seien.
Der Bundesbeauftragte für die Behandlung von Zahlungen ai. die Konversionskasse als Beauftragter für Altbankenfragen ist dem Verfahren namens der Bundesrepublik Deutschland auf seiten der Antragsgegnerin beigetreten. Er hat in einem Schriftsatz vom 4 Juni 1955 ausgeführt,.die bisher vorliegenden Unterlagen rechtfertigten eine so starke Herabsetzung der Forderung, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, nicht. Er werde den Sachverhalt prüfen und dann Stellung nehmen.
Das ist erst mit Schriftsatz vom 2» Juli 1955 geschehen.
Bereits zuvor hat das Kammergericht durch Beschluß vom 27c Juni 1955 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführts
 Abgesehen von dem Schaden, der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liege, habe der Antragsteller erhebliche Verluste durch Kriegs- und Kriegsfolgeschäden erlitten. Er sei mit ihnen fertig geworden ohne einen Ausgleich aus Uitteln der öffentlichen Hand und auch ohne insoweit richterliche
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Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen* Er betreibe jetzt wieder einen Großhandel mit beachtlichen Umsätzen* Wenn er auch dementsprechende gute Einnahmen habe, wie seine Bilanzen zeigten, so müsse doch berücksichtigt werden, daß der Wiederaufbau des Geschäftes den Antragsteller außerordentlich beansprucht habe und daß eine Lebensmittelgroöhandlung, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen zu können, einen hohen Kassenbestand halten müsse* Die Einnahmen stünden also dem Antragsteller nicht frei zur Verfügung, sondern zu dem großen Teil im Geschäft und könnten schon deshalb nicht beliebig hoch herausgezogen werden, weil die außerhalb Berlins wohnenden Lieferanten zu dem großen Teil nur gegen Barzahlung nach Berlin lieferten,, Wurde dem Antragsteller also eine Schuld belassen bezw* aufgebürdet, die dem nicht Rechnung trüge und auch die Tatsache nicht berücksichtige, daß gerade der Lebensmittelhandel Konjunkturschwankungen unterworfen sei, die nur mit flüssigen Kitteln aufgefangen werden könnten, so bestünde die Gefahr, daß der Antragsteller entweder seinen geschäftlichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte und damit den Betrieb gefährdete oder die ihm zugemutete Verbindlichkeit der Antragsgegnerin nicht erfüllen könnte und damit ebenfalls der Portbestand des Geschäftes in Frage gestellt wurde.
Das Landgericht habe deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers durchaus Rechnung getragen* wenn es einmal die Forderung der Antragsgegnerin stark herabgesetzt, zu dem anderen mit einem Betrag von monatlich 500.— DM zu Raten gekommen sei, die auch nach der Ansicht des Senats das Äußerste darstellten, was dem Antragsteller ohne Gefährdung seines Betriebes zugemutet werden könne* An dieser Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers könne auch die Tatsache nichts ändern, daß das Finanzamt
 
Wilmersdorf in seiner Prüferbilaaz vom 31- Dezember 1953 zu dem Teil zu etwas anderen Ergebnissen komme, als sie in der von dem Antragsteller aufgestellten Bilanz erschienen.
Es dürfe nicht übersehen werden, daß es sich dabei im wesentlichen um buchmässige Bewertungen handele. Sie änderten nichts daran, daß ein Berliner Lebensmittelgroßhändler nur dann konkurrenzfähig bleibe, wenn er flüssige Kittel zur Verfügung habe* Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erschienen die monatlichen Raten von 500,— DK daher angemessen«
Im Verhältnis zu der Höhe der Gesamtschuld müßten diese Tilgungsbeträge und insbesondere auch der Betrag von 30.000,— DU zwar zunächst gering erscheinen; dennoch sei dabei auch den Interessen und der Lage der Antragsgegnerin in ausreichendem Kaße Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin sei ein ruhendes Bankinstitut, dessen Aufgaben im wesentlichen darin bestünden, die- Geschäfte abzuwickeln, d.h. die Außenstände einzuziehen« Das erfordere einen verhälmismässig kleinen Verwaltungsapparat und damit nicht sehr erhebliche laufende Unkosten. Es sei deshalb durchaus angemessen, die gesamten laufenden, vom Antragsteller zu entrichtenden Raten zur Tilgung der Schuld zu verwenden und von einer Verzinsung abzueehen, wie dies in anderen Vertragshilfeverfahren, an denen die Antragsgegnerin beteiligt gewesen sei, mit deren 3illigung ebenfalls geschehen sei. Kit einem 3etrag von monatlich 500,— DK für eine Reihe von Jahren habe die Antragsgegnerin einen Paktor, mit dem sie fest rechnen könne.
Es würden klare Verhältnisse geschaffen und die Realisierung der Forderung werde nicht nur in Angriff genommen, sondern - was im Interesse eines ruhenden Bankinstitutes liege -zeitlich auch so begrenzt, daß die Abwicklung der Verbind-lichkeit nicht in endlose Perne gerückt sei. Aus diesen Gründen erscheine es auch nicht angebracht, der Anregung der Antrags-
gegnerin zu entsprechen und eine H3esserungsklauselM sufsunehmen. Der Senat vertrete weiter den der.Antragsgegnerin bekannten Standpunkt, daß nicht nur dem Schuldner, sondern auch ihr mit klaren Verhältnissen am meisten gedient sei. Der Antragsteller müsse nicht nur wegen seines hohen Lebensalters, son-dern insbesondere auch aus den noch auszuführenden Gründen eine restlose Beendigung vor Augen sehen. Den Interessen der Antragsgegnerin sei mit dem Eingang von bestimmten 3eträgen zu festen Terminen, mit denen sie disponieren könne, am besten und ausreichend Rechnung getragen*
Hinzu komme hier noch folgendes, was insbesondere bei der Bemessung der Höhe der Herabsetzung entscheidend mit zu berücksichtigen sei:
Mit dem Erlaß des Vertragshilfegesetzes sei der Gesetzgeber von dem Grundsatz der unbedingten Vertragstreue abge-wichen. Der Vertragshilferichter habe, wie sich aus der Vor-schrift des § 1 VHG ergebe, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen» Er habe dabei aber, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeftet habe, stets zu bedenken, daß es sich um ein Ab-gehen von einem fundamentalen Rechtsgrundsatz handelt» Deshalb sei es dem Schuldner im.allgemeinen zuzu demuten, daß er bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen werde. Dieser Gesichtspunkt könne hier jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein und rechtfertige es nicht.
dem Antragsteller grössere Lasten aufzubürden, als das Land-
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gericht es getan habe. Zwar habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Jahre 1943 den hohen Kredit zur Verfügung gestellt, aber durchaus nicht auf Grund eines der freien Entschließung der Parteien entsprechenden privatrechtlichen Vertrages, sondern auf Grund behördlicher Anordnung. Ohne die Anweisung der zuständigen Reichsstelle hätte der Antragsteller nie daran gedacht, solch hohen Kredit in Anspruch zu nehmen
 
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und sich damit in einem Umfange zu binden, der seine wirtschaftlichen Möglichkeiten weit Überschritten habe. Sei er aber zu einer Vereinbarung mit der Antragsgegnerin gezwungen worden, so bestehe kein Anlaß, ihn deshalb bis an die äusserste Grenze seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen, weil der Grundsatz der Vertragstreue das im allgemeinen verlange.
Er erfordere es hier nicht. Man könne von einem Schuldner nicht eine mit ungeheuren Belastungen verbundene Treue zu einem Vertrag verlangen, wenn dieser Vertrag auf Zwang beruhte, weder eigener EntSchliessung entsprungen sei, noch irgendeinen Vorteil für den Schuldner mit sich gebracht habe, wenn es schon - jedenfalls bisher - nicht möglich sei, dem Schuldner einen Ersatz für den Schaden zu gewähren, der durch die Ausübung des genannten Zwanges entstanden sei, so erscheine es doch nicht gerechtfertigt, ihn bis an die äusserste Grenze seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf lange Jahre hinaus zu belasten. Er müsse, wie schon gesagt, wenigstens eine, endgültige Löschung seiner Schuld vor Augen sehen^
Die Tatsache, daß auch die Antragsgegnerin unter Zwang gehandelt habe, könne an diesem Ergebnis nichts ändern, weil ihrer sonstigen Lage und ihren allgemeinen Interessen Rechnung getragen sei, und es nicht angängig erscheine, die Zwangslage des Antragstellers zwar einerseits zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, das aber andererseits wieder rückgängig zu machen. Wenn die Antra gsgegnerin* sich« wie hier, nicht auf den Grundsatz der allgemeinen Vertragstreue berufen könne, erscheine die vom Landgericht getroffene Entscheidung billig und könne nicht dadurch unbillig werden, daß auch auf die Antragsgegnerin ein Zwang ausgeübt worden sei.
Gegen den Beschluß des Kammergerichts, der der Antragsgegnerin am 2. Juli 1955 zugestellt worden ist, hat sie am 14> Juli 1955 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
 
Sie rügt in erster Linie, da'ß der IJebeninterventientin das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In deren Ankündigung, sie werde nach Prüfung des Sachverhalts noch Stellung nehmen, habe die Bitte gelegen, über die sofortige Beschwerde nicht vor Eingang der Stellungnahme zu entscheiden» Dadurch, daß das Kammergericht schon am 27» Juni 1955 entschieden habe, sei der Nebenintervenientin das rechtliche Gehör versagt worden«
Ferner habe das Kammergericht bei seiner Entscheidung den 3egriff der Zumutbarkeit verkannt und entgegen der Bestimmung des § 1 VHG nur die Interessen des Antragstellers, nicht aber die der Antragsgegnerin berücksichtigt. Schließlich habe es § 12 FGG dadurch verletzt, daß es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe»
I» Ob die von der Antragsgegnerin in erster Linie erhobene ßüge - Versagung des rechtlichen Gehörs für die Nebenintervenientin - begründet ist und ob*dies von der Antragsgegnerin überhaupt geltend gemacht werden kann, braucht nicht geprüft zu werden» Denn die weitere Beschwerde führt aus anderen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache» Das vom Kammergericht nicht berücksichtig te Vorbringen der Nebenintervenientin ist nunmehr ohne weiteres von ihm zu beachten.
IIo Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt sich sowohl wegen der Verletzung des materiellen Hechts als auch wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 12 PGG«
Daß auch bei einer bereits auf Grund des Umstellungsgesetzes im Verhältnis von 1 s 10 umgestellten Verbindlichkeit eine Herabsetzung im Wege der Vertragshilfe zulässig ist, ergibt sich aus § 1 Abs 3 VHG. Nach dieser Bestimmung ist ein Antrag auf richterliche V^rtragshilfe zwecks Stundung oder
 Herabsetzung einer nach § 16 UmstG umgustellten Forderung ohne weiteres zuräekzuweisen, wenn der Schuldner sich nicht auf Vermögensverluste berufen kann,'die er auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat„ Daraus folgt, daß der Antrag zuläsrig' ist, wenn der Schuldner solche Verluste gehabt hat. Daß dies hier der Fall ist, hat das 3e-schwerdegericht rechtlich einwandfrei festgestellt *
Rechtlich bedenkenfrei ist es weiter, daß das Kammergericht bei der Bestimmung des Kaßes der Herabsetzung auch » die besonderen Umstände berücksichtigt' hat, unter denen es
 zur Entstehung der herabzusetzenden Verbindlichkeit gekommen iste
 Es kam hiergegen nicht mit Erfolg eingewandt werden, diese Umstände seien nur für die Beurteilung der Frage nach dem Bestand und der Höhe der Forderung erheblich; sie seien also im Vertragshilfeverfahren unbeachtlich; Das Rechtsinsfci-tut der vom Schrifttum und von der Rechtsprechung entwickelten und allgemein anerkannten sog«, "korrigierenden Vertragsliilfe" beruht auf dem Grundgedanken, daß eine Leistung auch dann einem Schuldner nicht zu demutbar sein kann,.wenn besondere Umstände vorliegen, die einmal mit dem .einzelnen in Rede stehen-\ den Schuldverhältnis Zusammenhängen und * andererseits auf
 Krieg, Kriegsfolgen oder Y/ährungsumstellung beruhen. So ist es allgemeine Rechtsprechung, daß ein Pflichtteilsanspruch, der nach § 18 UrastG im Verhältnis von 1 s 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umzustellen ist, im Vertragshilfeverfahren herabzusetzen ist, wenn der Rachlaßwert durch Krieg und Kriegsfolgen und Währungsumstellung erheblich gesunken ist, such wenn an sich die Vermögensverhältnisse des Erben eine Herabsetzung nicht rechtfertigen. Kit Recht sind daher das Landgericht und das Kammergericht davon ausgegangen, daß es far die Vertragshilfe zugunsten des Gläubigers ins Gewicht falle,

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daß er den Kaufvertrag, zu dessen Durchführung ihm die &n-tragsgegnerin den Kredit von 1,325=000,— HM gegeben h&z, auf behördliche Anweisung geschlossen hate
 Auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der Zumutbarkeit beruht es aber, wenn das Kammergericht zu einer Herabsetzung kommt, die wirtschaftlich betrachtet, eine Streichung der gesamten Forderung und des größten Teils der Zinsen bedeutet, Nachdem das Kanmergerieht zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt und auch die Lage der Antragsgegnerin gewürdigt hat, hat es ausgeführt, es sei bei der Bemessung der töhe der Herabsetzung entscheidend mit zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Vertragstreue im vorliegenden Fall nicht gelten könne, da der Vertilg auf Zwang beruhe.
Diese ganz allgemein gehaltene Betrachtung ist unzureichend, Es ist darüber hinaus verfehlt und dem Gesetz widersprechend, wenn das Kammergericht in diesem Zusammenhang ausführt, der der Antragsgegnerin gegenüber ebenfalls ausgeübte Zwang müsse unbeiücksichtigt bleiben. Denn es sei nicht angängig, die Zwangslage des Antragstellers zwar einerseits zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, aber andererseits wieder rückgängig zu machen, indem man die Zwangslage der Antragsgegnerin beachte. Diese Ausführung läuft darauf hinaus, die für einen Gläubiger sprechenden Umstände überhaupt nicht ins Gewicht fallen zu lassen. Damit würde aber die Abwägung unterbunden, die das Vertragshilfegeßetz in § 1 Abs 1 ausdrücklich vorschreibto Daß etwa diese Abwägung auf eine Gegenüberstellung der Vermögenslage beider Teile zu beschränken, also nicht vorsunehmen sei, wenn es um die Berücksichtigung der sonstigen Umstände gehe, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus dem 7,‘ortlaut "bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile'1 ergibt sich vielmehr das Gegenteil, Es fehlt auch an einem inneren Grund für die Ansicht des Karamer-geriehts.
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Die Unzulässigkeit der Betrachtungsweise des Kammergerichts liegt - von dem eben genanten Punkt abgesehen - darin, daß es sich mit der Feststellung begnügt hat, es habe eine Zwangslage Vorgelegen. Es hatte sich aber mit dieser PestStellung näher auseinanderzusetzen. Wenn - wovon das Kammergericht an sich zutreffend ausgeht - sowohl diese Zwangslage als auch die allgemeinen Vermögensverhältnisse der Gläubiger und des Schuldners zu berücksichtigen sind, so wirft sich'von seihst die Frage auf, in welchem Umfang die Zwangslage und in welchem Umfang die allgemeinen Vermögensverhältnisse ins Gewicht fallen, insbesondere also welchem Umstand der Vorrang zu geben sei«,	'	'
In solchen Fällen kommt es wesentlich darauf an, in welcher Beziehung die zur Vertragshilfe gestellte Verbindlichkeit zu dem Vermögen stand, das verloren gegangen ist. Wenn die herabzusetzende Verbindlichkeit derart mit einem Vermögen in Beziehung stand, daß ihre Höhe sich unmittelbar nach dem Wert * dieses Vermögens bestimmte, wie dies z.B. bei einem Pflichtteilsanspruch im Verhältnis zu dem Nachlaß der Fall ist, so wird sich bei einer Wertminderung des Nachlasses das Maß der Herabsetzung im wesentlichen nach dem Umfang dieser Hinderung bestimmen (vgl den Beschluß des Senats vom 16. Januar 1954 - IV ZB 59/53 DM (Nr 1) § 1 VKG).
Ähnlich wird es bei der Vertragshilfe für eine Vermächtnisverbindlichkeit in der Hauptsache auch auf die Wertminderung des Nachlasses ankommen. Allerdings sind hier schon Fälle denkbar, in denen die Berücksichtigung der Vermögensver-hältnisse des Gläubigers und des Schuldners etwas mehr in den Vordergrund treten, wie etwa in dem Fall, daß es dem Erblasser mit dem Vermächtnis mehr auf die Versorgung des 3edachten, als auf eine bestimmte wertmäßige Beteiligung am Nachlaß ankam.

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Iin vorliegenden Fall ist nun zwar eine unmittelbare rechtliche Beziehung der Kreditforderung der Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller angeschafften Waren nicht gegeben p wirtschaftlich aber besteht insofern ein enger Zusammenhang, als Kreditgewährung und Ankauf der Waren Vollzugsmaßnahmen im Rahmen einer und derselben staatlichen Lenkungsmaßnahme waren. Beide föaßnahmen standen in unmittelbarem und erkennbarem Zusammenhang, Durch den behördlichen Zwang, dem hierbei der Antragsteller und die Antragsgegnerin ausgesetzt waren, entstand zwischen ihnen eine Gefahrengemeinschaft * Hierbei ist unerheblich, daß beiden Beteiligten wahrscheinlich das Risiko, das in dem Geschäft lag, nicht bewußt war, nämlich das Risiko, daß das Reich, das hinter den einzelnen Vollzugsmaßnahmen stand und das den Beteiligten eine hinreichende Sicherheit zu bieten schien, zahlungsunfähig werden könnte« Ss entspricht der Billigkeit, wenn dieser Gefahrengemeinschaft dadurch Rechnung getragen wird, daß jeder der Beteiligten an dem Verlust angemessen beteiligt wird» Hierbei wird - immer vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände -im allgemeinen von einer etwa gleichen Beteiligung am Verlust auszugehen sein «Danach wäre zunächst einmal eine Herabsetzung auf die Hälfte angebracht«
Nunmehr bleibt allerdings noch zu prUfen,-ob nicht auch die Leistung der um die Hälfte verminderten Verbindlichkeit dem Antragsteller' nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragshilfe nicht zugemutet werden könne. Ob diese Prüfung auch dann anzustellen wäre, wenn der Antragsteller außer dem Verlust der Pischkonserven keine weiteren Verluste infolge des Krieges oder der »ährungsumstellung gehabt hätte, braucht nicht erörtert zu werden« Denn es steht fest, daß er solche Verluste (durch Zerstörung von Teilen seines Betriebes) gehabt hat«
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•,7ie der beschließende Senat in der oben genannten Entscheidung vom 16, Januar 1954 ausgeführt hat, ist ein Schuldner verpflichtet, seinen Verbindlichkeiten bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit nachzukommen. Wenn nun auch das Kamnergericht - von seinem Standpunkt aus zutreffend - keine Stellung in diesem Sinne genommen hat, so hat es doch die Vermögenslage des Antragstellers geprüft. 3ei dieser Pi'üfung ist es aber seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, Ferner liegt auch in einzelnen Punkten ein Verstoß gegen das materielle Recht vor«
Zunächst hat das Kammergericht es als einen zugunsten des Antragstellers sprechenden Umstand angesehen, daß es ihm gelungen sei, mit seinen erheblichen sonstigen Verlusten ohne einen Ausgleich aus Uitteln der Öffentlichen Eand und ohne Inanspruchnahme richterlicher Vertragshilfe fertig zu Vierden« Sollte dies dahin zu verstehen sein, daß die geschäftliche Tüchtigkeit des Antragstellers an sich dahin berücksichtigt werden müsse, daß seine Verbindlichkeit stärker herabzusetzen sei, so wäre dies rechtsirrig. Pur derartige, außei'halb des Vermögensbereichs liegende Erwägungen ist bei der Abwägung, die nach dem Gesetz zwischen den Interessen und der Lage beider Teile vorzunehmen ist, kein Raum«
Das Kamraergericht hat ferner das hohe Lebensalter des Antragstellers zu seinen Gunsten berücksichtigt. Wäre dies aus der Erwägung heraus geschehen, dem Antragsteller müsse der Lebensabend gegen Kot gesichert werden, so wäre dagegen nichts einzuwenden. Von dieser Erwägung aber hat sich das Kammergericht nicht .leiten lassen. Es hat vielmehr ausgeführt, der Antragsteller müsse - unter anderem - wegen seines hohen Lebensalters eine restlose Jeendigung /nämlich der hier in Präge stehenden Schuld/ vor Augen sehen. Dieser Grand aber ist nicht stichhaltig. So berechtigt auch das Streben
 
eines Kaufmannes sein mag, sein Unternehmen noch zu seinen Lebzeiten von alten Schulden zu befreien, die neben den laufend entstehenden Verbindlichkeiten den 3etrieb belasten, so wenig entspricht es der Billigkeit, dies auf Kosten der Gläubiger herbeizufUhren, indem man in deren Hechte durch Kürzung ihrer Forderungen eingreift«
Ein weiterer Verstoß gegen materielles Recht liegt darin, daß das Kammergericht sich auf die Prüfung der Vermögenslage des vom Antragsteller betriebenen Lebensmittel-geschäfts beschränkt hat. Laß die herabzusetzende Verbind-lichkeit im Betrieb dieses Geschäfts entstanden ist, rechtfertigt diese Beschränkung nicht. Las Kammergericht hätte daher dem Antragsteller auf geben müssen, gemäß § 9 VHG seine gesamten Vermögens- und Erwerbsverhältnisse darzulegen. Hierzu bestand um so mehr Veranlassung, als der Antragsteller in den üahren 1949 - 1953> also in 3 Jahren dem Geschäft Beträge von über 140.000,— LM entnommen hat«
Lies legt die Annahme nahe, daß der Antragsteller Vermögen a/igesammelt hat, Liese hohen Entnahmen und ihr Verbleib hätten aufgeklärt und wesentlich mitberücksichtigt werden müssen« Larin, daß das unterblieben ist. liegt ein Hauptmangel der angefochtenen Entscheidung«
Las Kammergericht hat weiter dem Grundsatz nicht Rechnung getragen, daß der Entscheidung die Vermögensverhältnisse der Parteien zur Zeit der Entscheidung zugrunde zu legen sind (Saage, VUG Anm III 2 a zu } 1). Es hätte darauf bestehen müssen, daß der Antragsteller auch eine 3ilanz für das Jahr 1954 vorlege. Ler Antragsteller hatte zwar in seinem Schriftsatz vom 11. Llärz 1955 (31 94) darauf hingewiesen, daß er die Bilanz für den 31= Lezeraber 1954 noch nicht einreichen könne, weil sein langjähriger Bücherrevisor plötzlich verstorben sei. Zur Zeit der Entscheidung durch das Kammergericht waren aber inzwischen mehr als drei Ilonate verstrichen«
 
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Unklar ist weiter die Ausführung des Kammergerichts, die Einnahmen aus dem Geschäft stünden dem Antragsteller nicht voll zur Verfügung, sie steckten zu dem Teil im Geschäft. Soweit ersichtlich, sind die Entnahmen des Antragstellers dem Geschäft nicht wieder zugeflossen. Dies war zu klären,
 Es ist weiter nicht ersichtlich, wie das Kammergericht zu der Feststellung kommt, gerade der hebensmittelbandel sei Konjunkturschwankungen unterworfen und diese könnten nur mit flüssigen Mitteln aufgefangen werden. Ein dahingehender Erfahrungssatz besteht nicht. Der Antragsteller selbst hat in seinem Schriftsatz vom 25* Oktober 1955 vorgebracht, der Geschäftsbetrieb einer 3erliner Lebensmittelgroßhandlung entwickle sich kontinuierlich. Abgesehen hiervon ist die vom Kammergericht hierzu angestellte Betrachtung zu allgemein, um eine ausreichende Grundlage flir die Entr Scheidung zu bilden. Es hätte einer näheren Feststellung dahin bedurft, was für ein Kassenbestand erforderlich ist«, Hierzu hätte sich das Kammergericht auch damit auseinandersetzen müssen, daß der Kassenbestand
 zu steigen. Auch hierzu hätte es einer Klärung bedurft«
Schließlich hätte sich das Kammergericht auch noch mit folgendem auseinandersetzen müssen:
Privatentnahmen zu begegnen, hatte der Antragsteller vorgebracht (vgl seinen Schriftsatz vom 21.7.1954 Seite 1
am 31 Dezember 1949 am 31- Dezember 1950 am 31* Dezember 1951
3*500,— DM 3o875,47 DH 9*003,10 DM
betrug, um dann plötzlich
 am 31. Dezember 1952 auf und am 31- Dezember 1953 auf
440161.16	DU
42.538.17	DU
Um dem Hinweis der Antragsgegnerin auf seine hohen
»
 
unci 2), weit über die Hälfte der entnommenen Beträge sei für Einkommensteuer und Unterstützung von Verwandten und Angestellten aufgebracht worden* Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht es hierzu, wie schon oben angedeutet, an näheren Feststellungen hat fehlen lassen, kann die Unterstützung von Verwandten - soweit ihnen keine Unterhaltsansprüche zustehen - und die vop Angestellten nicht als Umstand gewertet werden, der bei der Bemessung der Herabsetzung ins Gewicht fiele (vgl den Beschluß des Senats vom 160 Januar 1954 - IV Z3 74/55 LM (Nr 2) § 1 VHG)*
Schmidt	Ascher	Johannsen
 Kregel	Scheffler