Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 5.V Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vorn '21V Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsid^enteh Scnmidt r 'der Bundesrichter Ascher, Johannsen, und Wüstenberg in der Sitzung vom 11«, November 1953 Da er als Nacherbe an d Grundstück selbst beteiligt sei, sei für ihn mit dem Ei tritt des Nacherbfalls wegen der Hypothekenforderung% Auseinandersetzungsanspruch entstanden. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien mit der üm| Stellung 1 s 1 einverstandene Die Beteiligte zu 4) sti-dagegen auf dem Standpunkt, daß Hypothek und Forderung; Verhältnis 10 s 1 umgesteilt seien„ Der Beteiligte zul hat deshalb nach § 6 der 40, DVO zu dem UmstG bei dem Ami rieht beantragt, die Umstellung im Verhältnis 1 s 1. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 3) als ": gen" gehört (Bl 10 GA); die Beteiligte zu 2) ist in < Verfahren weder zugezogen noch gehört worden„ Das Am; rieht hat festgestej.lt, daß die Darlehenshypothek im hältnis•10 i 1 umgestellt sei. Eine Vermögensrecht; Gemeinschaft zwischen der Vorerbin und dem Nacherben nicht bestanden und eine Vermischung des darlehenswe: gegebenen (Geldes mit dem Vermögen der Mit erb in sei ri erfolgt. in Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalles im Einvernehmen mit der im .Jahre 1936 verstorbenen Vorerbing die die Stiefmutter der Nacherben war, eine auf dem Grundstück lastende Hypothek abgelöst und sich die Hypothek von dem früheren Gläubiger / abtreten lassen,; Lie Ablösung war auf Wünsch der Vorerbin erfolgtj der dahin ging/die Ablösung solle nicht nur in ;ihrem/ sondern auch im Interesse der Nacherben, ihrer Stiefkinder/ erfolgenP. damit diese das Grundstück ohne Belastung-mit einer familienfremdeh Forderung übernehmen // könnten,, Lar aus hat das Oberlandesgericht geschlossen^ ' die 1 Vereinbarung über die Ablösung der Hypothek sei im Hin-blick auf eine künftige- Auseinandersetzung der späteren Erbengemeinschaft geschehen,- Es könne dahingestellt bleiben., ob die der Hypothek zugrunde liegende Forderung dadurch ihren ursprünglichen Charakter als Larlehensforde~ rung verloren habet Auch eine Forderung, die ihrem R'ebnts/11 grund nach eine Larlehensforderung sei} könne mit Rück- daß die Regelung in dem der Entscheidung zu|| gründe liegenden Fall nicht unter den Miterben? zwischen der Vorerbin und einem Nacherben getroffen die untereinander nicht in dem Verhältnis von Miterben) stünden. daß die von der Vorerbif und dem Nacherben getroffene Vereinbarung für die Mitf ben verbindlich gewesen und daß die Erbengemeinschaft^ dem Tode der Vorerbin in das Rechtsverhältnis zwischen^ dem Gläubiger-Nacherben und der Vorerbin eingetreten Deshalb habe am Währungsstichtag eine Verbinden Chkeit';f unter Miterben im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG vor); /legen. durch die Hypothekenbestellung habe’ eine Verbinpg keit der Geschwister des Nacherben-Gläubigers als 'prai tiver Erben ihrer Kutter nicht begründet werden könnef da das Grundstück zur "Vorerbschaft" gehört habe und c Nacherben nicht als Erben der Torerbin?, daß zwischen dem Vermögen der Mutt« /und dem des Sohnes eineewenn auch nur Wirtschaft lie: ■ Die in Rede stehende Verbindlichkeit unterscheide sich in keiner Weise von einer von der Vorerbin einem anderen Gläubiger gegenüber eingegangenen Verbindlichkeit, da es der Vorerbin rechtlich nicht möglich gewesen sei, auf die künftige Auseinandersetzung der Nacherben Einfluß zu nehmen. trag zwischen einem Vererben und einem, von mehreren M|ji erben im Verhältnis der späteren Miterben zueinander alf Auseinandersetzungsverbindlichkeit im Sinne des § 18 Abs Nr 3 UmstG- behandelt werden kann.« lehensvaluta die auf dem Nachlaßgrundstück lastende Hi zinsSteuerbelastung abzulösen» Es handelt sich bei de: Darlehensaufnahme um ein im Rahmen der Verwaltung des lasses liegende Handlung des Vorerbenü Die aus diesem schäft entstandene Verbindlichkeit ist 1 eine Naehlaßve: liclikeit, für die nach dem Eintritt des Nacherbfalls die Nacherben haften, weil nicht ersichtlich ist, daß die Vorerbin die'Grenzen einer ordnungsgemässen Verwaltung überschritten hätte» Es ist daher davon auszugehen, daß die Nacherben aus dem Darlehensgeschäft als Gesamtschuldner haften6 Diese Verbindlichkeit ist, soweit der Nachlaß in Frage kommt, auch nicht teilweise dadurch erloschen, daß der Darlehensgläubiger einer der Miterben istt Im Sinne des bürgerlichen Rechts ist die Forderung des Beteiligten zu 1) keine Auseinandersetzungsforde Dieser Charakter' der Forderung schließt aber eine bevorzugte - Umstellung ■■ als Auseinanderset zungsf of derühg l nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des.II» Zivilsenats und des hier erke den Senats ist es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich; daß 'sie auf der Au seinend er säliZung einer sachlich-rechtlichen Gemeinschaft beruht', es genügt, wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftlicher Vermögensbestand vorliegt, mit dessen '• Auseinandersetzung1' die Forderung in Zusammenhang'steht, wenn Pers« die zu einem der in § 18 A_bs 1 Nr 3 umschriebenen I nenkreise gehören, Vermögen oder Einkünfte "vermisc haben (BGHZ 2,: 270; 8, 265 /26?7; NJW 1951,920 Nr 6 IM Nachschlagewerk Nr 11 zu § 18 Abs T Nr 3 UmsiG), ist auch nicht notwendig, daß die Forderung aus einer durchgeführten Auseinandersetzung erwachsen ist.. die dort entwickelten Grundsätze seien nicht anwendbar, wenn die Forderung auf einem Rechtsgeschäft zwischen dem 'Vorerben und einem der Racherben beruhte Diese Ansicht kann nicht geteilt werden«- Es ist nicht ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorerben und einem der Nacherben nicht zu einer Vermischung von Vermögen führen können, wie es für den Fall anerkannt ist, daß Verträge dieser Art zw sehen Ehegatten (BGHZ 2, 270) oder unter Miterben (Beschlüsse vom 26„ Februar 1952 IV ZB 83/51 und 91/51 /nicht abgedruckt, erwähnt bei Peters in NJW 1952, 82_ oder unter Eltern und Kindern (Beschluß vom 24. Wenn in diesen Ent-| Scheidungen von einer Vermischung von Vermögen oder Vef mögensbestandteilen im Zusammenhang mit der Anwendung/ § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG gesprochen wird, so ist damit ni etwa eine Vermischung im Sinne des § 948 BGB gemeint„ handelt sich, wie die Ausführungen der Entscheidungen; gen, um einen rein wirtschaftlichen Begriff, durch de nicht mehr gesagt werden soll« als daß wirtschaftlich! fremden Vermögen ist begrifflich nicht auf die in § 18 Abs 1 Ir 3 UmstG genannten Fälle beschränkt <, sie kann allerdings nur in den dort genannten Fällen zu einer bevor-.'Zugten Umstellung der sich daraus ergebenden ForderungufUh-ren (BGHZ 8, 265 /2707)c 'Zur Gewährung eines Umstellungs- r Vorrechts' genügt allerdings das blosse Vorhandensein des Rechtsverhältnisses zwischen Vor- und Nacheröe nicht. wie sie in § 18 Abs :1 Nr 3/verlangt wird5 nur z-wischen Vorerben und Nacherbe besteht, wenn, die Nacherben nicht -Rechtsnachfolger des Vorerben bezüglich seines übrigen Vermögens sind» Ist aber der wirtschaftlich gemeinschaftliche Vermögensbestand auf Grund eines Vertrages zwischen Vorerbe und einem der Nacherben geschaffen und' ist dieser Ver- ,,i: trag nach Eintritt des Nacherbfalls für die Nacherben ver-b i n ä 1 i c h, ' w e i 1 e s eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung unter® den nunmehr zu vollberechtigten Miterben gewordenen ITe erben handelt-, Denn hierfür kommt es nicht nur auf di] Ziehungen der Beteiligten zur Zeit der Entstehung der derung, sondern auf die Rechtsbeziehungen an, wie sie! <>| Nicht erforderlich ist, daß die Voraussetzungen der gef nannten Vorschrift gleichzeitig etwa schon bei der Begründung der Verbindlichkeit bestehen„ Es darf daher j darauf abgestellt werden, wie das Landgericht und das legende Oberiandesgericht es tun, ob die, für die Auses andersetzung allein in Betracht kommenden Mitglieder Gemeinschaft sie auch begründet haben, es genügt, wem die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG am Wahr] Stichtag erfüllt waren Unter diesem Gesichtspunkt hat das Beschwerdegeril den Sachverhalt nicht geprüft. Der angefochtene Beschll muß deshalb auch aufgehoben werden, weil er auf dieseif Rechtsverstoß beruhte Die von dem Amts- und dem landgl rieht'getroffenen RestStellungen reichen allerdings n: insbesondere auch nachdem der Nacherbfall eingetreten war, und Welche Vereinbarungen die Miterben nach dem Tode ihrer Mutter über die Rückzahlung des Darlehens getroffen haben. Darüber ist aus dem Tatbestand des landgerichtiichen BeschlussesP der sich weitgehend auf den Beschluß des Amtsgerichts bezieht? Möglicherweise gibt eine Vernehmung der Beteiligten zu ?:.}; die zu dem Verfahren überhaupt nicht hinzugezogen und : der keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde, obwohl die ergehende Entscheidung auch sie bindet (§ 6 Abs 3 Satz 5 schlußt der 40, DVO zu dem UmstG)? Aus diesen Gründen war der angefpehtene Beschluß aufzüheben und die Sache an das Landgericht zürückzuveh weisem Die nach § 6 Abs 4 der 40 DVO zu dem lirastG zu er-
Für das Nachschlagewerk!, Für die Amtliche Sammlungl Gesetz Rechtssatz UmstS § IS Abs 1 Ir 3- •• Ist eine Forderung durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vorerben und einem von mehreren Nacherben begründet worden und ist daraus eine Nachlaßverbindlichkeit erwachsen, 50. ■kann diese.,- wenn der Nacherbfall; vor deh Währungsstichtag eingetreten istnach Abs '1 Nr 3 ümstG .als Verbindlichkeit' aü's;':iGr;; ■ Auseinandersetzung; zwischen" lilerb^ i.'Iung sberecht igt sein. • ’'i- A' mm ; 'M ..-.'j * , * »s. lili, s®||ft iiiiif j|pi 31IIIÄ AktenzeichenV IV ZB 82/53 Beschluß des BGH vom 11o November 1353 IV,, ZB '82/53 . Be sc h 1 u S In dem Verfahren Vyi ' Ä' : .n SSlilil m . : K-i '■ ?&: SV s' ’W. h v.^;a ;v. M nach § 6' der 40c DVO zu dem UmstG betr.c die Umsteil^/g _m GrundbVuch von CflMi Band 66 Blatt £|6 Abt III hr. 3' fingt-trägeren Darlehenshypothek? . Beteiligtes 1 0. DiplcInge Friedrich Karl T i*® In CMMft, B vertreten■durch die Rechtsanwälte Notar in 20 Fran Magdalene MflM gehe Wfli verwitwet gewesene wiese |§ 4^ die Stadtschaft für Niedersachsen - Wchnungskhedit-anstalt - in LfflHHi als beauftragte Stelle nach der 4«Abgaben-DVLAJ hat der IV;. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 5.V Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vorn '21V Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsid^enteh Scnmidt r 'der Bundesrichter Ascher, Johannsen, und Wüstenberg in der Sitzung vom 11«, November 1953 'beschlossen % Die Beschlüsse des Amtsgerichts in Gelle vom 2» April IJl:/II 953’'und .der 5 > Zivilkammer des Landgerichtd';an:’;'£unf#:: bürg vom 21A Juli 1 953 werden, aufgehoben : Die Sache wird zur .erneuten; Erörterung nach Maß^ der nachfolgenden Gründe und zur Entscheidung,: auch über die Kosten des Verfahrens, an das Landgericht in Lüneburg z ü r ü c k v e r w i e s e n 0 st 11- Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Eigentümer des.im Grundbuch von CHM Band 66 Blatt f/tß v.cr zeichne ten Grund- ■ stucks Kartenblatt Ir 30, Parzelle Worinwesen ^^MBfstrasse Nr 0. Das Grundstück • gehörte: zu dem. Nachlaß tlhres : Vaters, des verstorbenen Maurermeiscorn :v;yU MM : iff Ml Diesei. -rde^von seiner Witwe Lui Mutter der genannten Beteiligten, als befreiter Vorerbin-und nachdem sie an 24 c Juli 194-3' verstorben . war , von vier.' jetzigen Eigentümern als; Nacherben beerbt. Der-Beteilig .zu i) gab im Jahre 1942 seiner Mutter-ein Darlehen übe 12=000,—HM zur Ablösung einer nicht eingetragenen. zlnssteuerhypothek, die auf dem Grundstück lastete. Zut Sicherung dieser Forderung wurde die obenbezeichnete pothek eingetrageno Nach den Darlehensbedingungen sc te das Dari eh eii .mit 4 1/2 cfi> ab 1 „ Januar 1 943 in viel jährlichen Nachtragsraten zu verzinsen und auf. hal che Kündigung rückzahlbar sein. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Ansich die Hypothek gesicherte Forderung sei eine Aufeinander--- Setzungsforderung im Sinne.des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG und deshalb im-Verhältnis 1kl umgestelltl Nach §;1 Abs 1 ;;.deh .40= DV'O zu dem UmstG sei demgemäß auch das Gründpfahl re'ciil in dem- gl eichen Verhältnis umgestel.it 0 ''Er: mein . jdä'S Darlehen: sei "nicht nur 'der Vor erb in, .sondern au Nacherbengemeinschaft gegeben worden . . Denn durch • den 'Wegfall der Haüszihssteuerlast habe sich der Wert des Gri Stückes um 12.000,— EM erhöht. Da er als Nacherbe an d Grundstück selbst beteiligt sei, sei für ihn mit dem Ei tritt des Nacherbfalls wegen der Hypothekenforderung% Auseinandersetzungsanspruch entstanden. Die Umstelluh| in dem Verhältnis 1 % 1 sei auch deswegen gerechtfesj weil die Hingabe des Darlehens auf dem engen f amilieh! liehen Band zwischen ihm und seiner Mutter, der Vorerf beruhe. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien mit der üm| Stellung 1 s 1 einverstandene Die Beteiligte zu 4) sti-dagegen auf dem Standpunkt, daß Hypothek und Forderung; Verhältnis 10 s 1 umgesteilt seien„ Der Beteiligte zul hat deshalb nach § 6 der 40, DVO zu dem UmstG bei dem Ami rieht beantragt, die Umstellung im Verhältnis 1 s 1. fl zustellen 0 Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 3) als ": gen" gehört (Bl 10 GA); die Beteiligte zu 2) ist in < Verfahren weder zugezogen noch gehört worden„ Das Am; rieht hat festgestej.lt, daß die Darlehenshypothek im hältnis•10 i 1 umgestellt sei. Die hiergegen elngele; sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das 1. gerächt zurückgewiesen, In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt,, Geld möge im wesentlichen wegen der engen Wirtschaft! Beziehungen zwischen dem Beteiligten zu i )’ und. seines Mutter hingegeben.sein. Durch diese Beziehungen alle.; werde aber noch kein:AuseinandersetZungsanspruch nac] § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG begründet. Eine Vermögensrecht; Gemeinschaft zwischen der Vorerbin und dem Nacherben nicht bestanden und eine Vermischung des darlehenswe: gegebenen (Geldes mit dem Vermögen der Mit erb in sei ri erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, daß die Hypothek 1 Sicherung eines Auseinandersetzungsanspruchs bestell; Die Forderung des Beteiligten zu 1) sei wie eine gewöhnliche Barlehensforderung umzustellen„ Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1 ) sofortige weitere Beschwerde eingelegt / Las Ob erfände sgeri'cht in Celle möchte-sie .zurückweisen5 es sieht sich jedoch daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21 . November 1952 - 3 V/x 30/52 - (NdsRpflt 53 ?- 145) gehindert und hat nach § 28 Abs 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgeiegt0 Lie Voraussetzungen für eine.Vorlage an den Bundes-gerichtshof liegen vor. In dem von dem Oberlandesgericht . in Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalles im Einvernehmen mit der im .Jahre 1936 verstorbenen Vorerbing die die Stiefmutter der Nacherben war, eine auf dem Grundstück lastende Hypothek abgelöst und sich die Hypothek von dem früheren Gläubiger / abtreten lassen,; Lie Ablösung war auf Wünsch der Vorerbin erfolgtj der dahin ging/die Ablösung solle nicht nur in ;ihrem/ sondern auch im Interesse der Nacherben, ihrer Stiefkinder/ erfolgenP. damit diese das Grundstück ohne Belastung-mit einer familienfremdeh Forderung übernehmen // könnten,, Lar aus hat das Oberlandesgericht geschlossen^ ' die 1 Vereinbarung über die Ablösung der Hypothek sei im Hin-blick auf eine künftige- Auseinandersetzung der späteren Erbengemeinschaft geschehen,- Es könne dahingestellt bleiben., ob die der Hypothek zugrunde liegende Forderung dadurch ihren ursprünglichen Charakter als Larlehensforde~ rung verloren habet Auch eine Forderung, die ihrem R'ebnts/11 grund nach eine Larlehensforderung sei} könne mit Rück- 6'* . sicht auf die spätere Auseinandersetzung zwischen Hit's gleichzeitig zu einer Verbindlichkeit aus einer Ausei|f dersetzung werden. Es komme dabei für die Präge der Uj ■ Stellung weniger auf die ursprüngliche Rechtsfcrm an| auf den am Tage der Währung sumst ellüng mit ihr verfolgf Rechtszweck (BGH irrllJW 1951? 920 und 1 952? 64). Es kfjj ne auch keinen Unterschied für das Umstellungsverhält! bedeuten? daß die Regelung in dem der Entscheidung zu|| gründe liegenden Fall nicht unter den Miterben? sender! zwischen der Vorerbin und einem Nacherben getroffen die untereinander nicht in dem Verhältnis von Miterben) stünden. Maßgebend sei allein? daß die von der Vorerbif und dem Nacherben getroffene Vereinbarung für die Mitf ben verbindlich gewesen und daß die Erbengemeinschaft^ dem Tode der Vorerbin in das Rechtsverhältnis zwischen^ dem Gläubiger-Nacherben und der Vorerbin eingetreten Deshalb habe am Währungsstichtag eine Verbinden Chkeit';f unter Miterben im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG vor); /legen. Forderung und Hypothek seien daher im Yerhältnaj ;1 i 1 urngest eilt. Dagegen geht das vorlegende Oberlandesgericht dav 'aus? durch die Hypothekenbestellung habe’ eine Verbinpg keit der Geschwister des Nacherben-Gläubigers als 'prai tiver Erben ihrer Kutter nicht begründet werden könnef da das Grundstück zur "Vorerbschaft" gehört habe und c Nacherben nicht als Erben der Torerbin?, sondern unrnitl bar als Erben des Erblassers zugefallen sei. Es sei all nicht ersichtlich? daß zwischen dem Vermögen der Mutt« /und dem des Sohnes eineewenn auch nur Wirtschaft lie: ■ mögenseinheit bestanden habe? zu deren Auseinandersets die der Hypothekenbestellung zugrunde liegenden Vereifl i& ‘imlk mixk ' ' : -i - r rungen getroffen worden seien. Der Annahme, bei der Geld-hingabe und Hypothekenbestellung sei eine Auseinandersetzungsverbindlichkeit der Miterben begründet worden, stehe schon der Ümstand^ entgegen,"daß zu der Zeit, als die Hypothek für den Beschwerdeführer bestellt worden sei, eine Vermögensgemeinschaft, die einer Auseinandersetzung habe zugeführt werden können, zwischen den Nacherben nicht bestanden habe» An den bei der Begründung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Nacherben und der Vorerbin getroffenen Abreden seien nur die Vorerbin und einer der künftigen Nacherben beteiligt' gewesen».Durch eine solche Abmachung hätte eine Auseinandersetzungsverbindlichkeit der Nacherber, nicht geschaffen werden können» Wenn auch die dadurch begründete Verbindlichkeit der Vorerbin auf die Nacherben • übergegangen sei, und wenn diese Verbindlichkeit auch zu dem Zweck begründet sein möge, den einen Nacherben bei der künftigen Auseinandersetzung besser zu stellen als die ü.bri gen, so ändere das nichts daran, daß die so begründete Verbindlichkeit nicht von den für die Auseinandersetzung allein in Betracht kommenden Nacherben begründet worden sei und daß sie auch nicht zu erkennen gegeben hätten, daß sie diese im Falle einer Auseinandersetzung gelten lassen wollten.-. Die in Rede stehende Verbindlichkeit unterscheide sich in keiner Weise von einer von der Vorerbin einem anderen Gläubiger gegenüber eingegangenen Verbindlichkeit, da es der Vorerbin rechtlich nicht möglich gewesen sei, auf die künftige Auseinandersetzung der Nacherben Einfluß zu nehmen. Mit dem Wesen einer Gemeinschaft würde es nicht zu vereinbaren sein, daß ein Mitglied durch eine mit einer nicht zur Gemeinschaft gehörenden Person getroffene Abma..- chung über die zukünftige Auseinandersetzung den anderen ; Hitgliedern der Gemeinschaft seinen Willen aufzwinge nee .Daher könne in derartigen Fällen nur eine Urns’te] im Verhältnis 10 s 1 anerkannt werden- Diese Ausführungen zeigen, daß die beiden Ob er lande: -• ' ;C9H g er lohte in der Entscheidung der Frage zu abweichenden'!®! gebnissen kommen, ob eine Verbindlichkeit aus einem Ver~ trag zwischen einem Vererben und einem, von mehreren M|ji erben im Verhältnis der späteren Miterben zueinander alf Auseinandersetzungsverbindlichkeit im Sinne des § 18 Abs Nr 3 UmstG- behandelt werden kann.« Die Vorlage an den Bün desgerichtshof war somit gebotene Dieser ist nach § 28 •>> Abs 3 FGG auch zur Entscheidung über die sofortige weili schwerde des Beteiligten zu 1) berufene In der Entscheidung der Streitfrage ist dem Ober: desgericht Oldenburg beizutreten«- Sieht man von der V schrift des § 18 Abs 1 Nr 3 aaO ab, so kann es zwar e: Zweifel nicht unterliegen, daß die dem Beteiligten zu' zustehende Forderung eine Darlehensforderung ist« Für haftet nicht nur der >eigene Nachlaß der Kutter der B; ligten, sondern auch der des Vaters, zu dem das mit d Hypothek belastete Grundstück gehört, vorausgesetzt, a Ile 'Fiiigehüng'1 der Verbindlichkeit im Rahmen der ordnü: massigen Verwaltung des Nachlasses erfolgt ist< Das D; lehen würde von der Vorerbin aufgenommen, um mit der! lehensvaluta die auf dem Nachlaßgrundstück lastende Hi zinsSteuerbelastung abzulösen» Es handelt sich bei de: Darlehensaufnahme um ein im Rahmen der Verwaltung des lasses liegende Handlung des Vorerbenü Die aus diesem schäft entstandene Verbindlichkeit ist 1 eine Naehlaßve: liclikeit, für die nach dem Eintritt des Nacherbfalls die Nacherben haften, weil nicht ersichtlich ist, daß die Vorerbin die'Grenzen einer ordnungsgemässen Verwaltung überschritten hätte» Es ist daher davon auszugehen, daß die Nacherben aus dem Darlehensgeschäft als Gesamtschuldner haften6 Diese Verbindlichkeit ist, soweit der Nachlaß in Frage kommt, auch nicht teilweise dadurch erloschen, daß der Darlehensgläubiger einer der Miterben istt Im Sinne des bürgerlichen Rechts ist die Forderung des Beteiligten zu 1) keine Auseinandersetzungsforde Dieser Charakter' der Forderung schließt aber eine bevorzugte - Umstellung ■■ als Auseinanderset zungsf of derühg l nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des.II» Zivilsenats und des hier erke den Senats ist es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich; daß 'sie auf der Au seinend er säliZung einer sachlich-rechtlichen Gemeinschaft beruht', es genügt, wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftlicher Vermögensbestand vorliegt, mit dessen '• Auseinandersetzung1' die Forderung in Zusammenhang'steht, wenn Pers« die zu einem der in § 18 A_bs 1 Nr 3 umschriebenen I nenkreise gehören, Vermögen oder Einkünfte "vermisc haben (BGHZ 2,: 270; 8, 265 /26?7; NJW 1951,920 Nr 6 IM Nachschlagewerk Nr 11 zu § 18 Abs T Nr 3 UmsiG), ist auch nicht notwendig, daß die Forderung aus einer durchgeführten Auseinandersetzung erwachsen ist.. Von § 18 Abs 1 Nr 3 aaO werden auch Forderungen aus Schuld-Verhältnissen erfaßt, die im Hinblick auf. eine künftige Au s e inlander set zung begründet werden . (BGHZ 2 ,229 und 2 8, 265)» Von dieser Rechtsprechung wollen weder das schwerdegericht noch das vorlegende. Oberlandesgericht grundsätzlich abweichen, sie meinen nur. die dort entwickelten Grundsätze seien nicht anwendbar, wenn die Forderung auf einem Rechtsgeschäft zwischen dem 'Vorerben und einem der Racherben beruhte Diese Ansicht kann nicht geteilt werden«- Es ist nicht ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorerben und einem der Nacherben nicht zu einer Vermischung von Vermögen führen können, wie es für den Fall anerkannt ist, daß Verträge dieser Art zw sehen Ehegatten (BGHZ 2, 270) oder unter Miterben (Beschlüsse vom 26„ Februar 1952 IV ZB 83/51 und 91/51 /nicht abgedruckt, erwähnt bei Peters in NJW 1952, 82_ oder unter Eltern und Kindern (Beschluß vom 24. Oktobe 1951 IV ZB 61/51,1 LM Nachschlagewerk Nr 8 zu § 18 Abs Nr 3 UmstG) abgeschlossen werden. Wenn in diesen Ent-| Scheidungen von einer Vermischung von Vermögen oder Vef mögensbestandteilen im Zusammenhang mit der Anwendung/ § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG gesprochen wird, so ist damit ni etwa eine Vermischung im Sinne des § 948 BGB gemeint„ handelt sich, wie die Ausführungen der Entscheidungen; gen, um einen rein wirtschaftlichen Begriff, durch de nicht mehr gesagt werden soll« als daß wirtschaftlich! gemeinsamer Vermögensbestand geschaffen worden ist, w\ in gewissen Pallen die enge persönliche Verbindung zwi| sehen verschiedenen Vermögensträgern :• auch ohne sachHc» rechtliche Gemeinschaft dazu führen kann, Vermögen u Einkünfte nicht streng voneinander getrennt zu halten/ sondern Vermögen des einen Beteiligten dem anderen füll seine Zwecke zur Verfügung zu stellen wie z«B, in dem- sich um eine Kächlaßschuid handelt« dann daß ein Ehegatte Ersparnisse dem anderen zu dem Erwerb eines Grundstücks überläßt oder dazu verwendet? Belastungen auf dem Grundstück des anderen 'abzulösen».• Wirtschaftlich entstehts. .ungeachtet der rechtlichen Formen„ in denen sich die Vorgänge und ihre Ergebnisse darstellend ge-„meinsames 'Vermögen,. das im Sinne'des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG-einer Auseinander Setzung fähig ist*. Es bestehen ahr 'und'kVilV” . für,sich keine' Hindernisse ■■ dafür , daß auch ein zu dem Sön-dervermögen eines Vorerben gehöriger Gegenstand als ge-- , meinscha’f tiich in diesem Sinne behandelt wird, wenn ein. lacherbe y ...mit dem der Vorerbe in -einer der : in §1V 8'1ÄbsvllVV'? Ir '3 UmstG genannten Beziehungen steht 5 zur Ablösung von. '",1 Belastungen des betreffenden Gegenstandes eigene Mittel .z:ur:; Verfügung stellt i Die Wirtschaftliehe Beteiligung ad'::.:hi:Hdm:V fremden Vermögen ist begrifflich nicht auf die in § 18 Abs 1 Ir 3 UmstG genannten Fälle beschränkt <, sie kann allerdings nur in den dort genannten Fällen zu einer bevor-.'Zugten Umstellung der sich daraus ergebenden ForderungufUh-ren (BGHZ 8, 265 /2707)c 'Zur Gewährung eines Umstellungs- r Vorrechts' genügt allerdings das blosse Vorhandensein des Rechtsverhältnisses zwischen Vor- und Nacheröe nicht. Denn' Vererbe und Nacherbe sind keine Miterben» Es mag?auch fraglich sein* ob es genügt? daß eine persönliche Beziehung! , UmstG , wie sie in § 18 Abs :1 Nr 3/verlangt wird5 nur z-wischen Vorerben und Nacherbe besteht, wenn, die Nacherben nicht -Rechtsnachfolger des Vorerben bezüglich seines übrigen Vermögens sind» Ist aber der wirtschaftlich gemeinschaftliche Vermögensbestand auf Grund eines Vertrages zwischen Vorerbe und einem der Nacherben geschaffen und' ist dieser Ver- ,,i: trag nach Eintritt des Nacherbfalls für die Nacherben ver-b i n ä 1 i c h, ' w e i 1 e s ist § 18 Abs 1 Hr. 3 Ums't'G anwendbar , weil es sich üm.'I eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung unter® den nunmehr zu vollberechtigten Miterben gewordenen ITe erben handelt-, Denn hierfür kommt es nicht nur auf di] Ziehungen der Beteiligten zur Zeit der Entstehung der derung, sondern auf die Rechtsbeziehungen an, wie sie! 21„ Juni 1948 bestanden (Beschluß vom 21o.September 11 IV ZB 45/51 IM Nachschlagewerk Nr 3 zu § 18 und Be.se „jjj vom 22_. Dezember 1 952 IV ZB 96/52 5 3G-HZ 8, 265 /z73.7) <>| Nicht erforderlich ist, daß die Voraussetzungen der gef nannten Vorschrift gleichzeitig etwa schon bei der Begründung der Verbindlichkeit bestehen„ Es darf daher j darauf abgestellt werden, wie das Landgericht und das legende Oberiandesgericht es tun, ob die, für die Auses andersetzung allein in Betracht kommenden Mitglieder Gemeinschaft sie auch begründet haben, es genügt, wem die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG am Wahr] Stichtag erfüllt waren Unter diesem Gesichtspunkt hat das Beschwerdegeril den Sachverhalt nicht geprüft. Der angefochtene Beschll muß deshalb auch aufgehoben werden, weil er auf dieseif Rechtsverstoß beruhte Die von dem Amts- und dem landgl rieht'getroffenen RestStellungen reichen allerdings n: aus, um s chon jetzt das. Umstellungsverhältnis endgültf festzustellen,. Wie. der Senat in dem Beschluß vom 24, tober I95I IV ZB 61/51 (IM Nr 8 zu § 18 Abs 1 Ziff 3 ausgesprochen hat, findet eine bevorzugte Umstellung;! dann nicht statt, wenn die umzustellende Forderung reif geschäftlichen Charakter trägte Hierfür sprechen im vf liegenden Fall verschiedene Umstände, Das von dem Betlg I’-? Öih ligten zu 1) der Vorerbin gewährte Darlehen war verzinslich;; die Zinsen waren in vierteljährlichen Raten zu ent-W reht en1 Da s Dar 1 eh en s o 111 e mi t :haIb'j ähnlicher Br i s t. .kund; bar sein. Der Beteiligte zu 3) hat ausserdem bekundet? die Mutter der Beteiligten habe die zur Ablösung der Hauszinssteuerlast erforderlichen Kittel besessen? sie habe sich aber von Barmitteln nicht völlig entblößen wollen«. Diese. Tatsachen sind aber für. das Umstellungsverhältnis nicht allein entscheidende Es -kommt auch darauf an, ob die Zinsen auch wirklich gezahlt wurden? insbesondere auch nachdem der Nacherbfall eingetreten war, und Welche Vereinbarungen die Miterben nach dem Tode ihrer Mutter über die Rückzahlung des Darlehens getroffen haben. Darüber ist aus dem Tatbestand des landgerichtiichen BeschlussesP der sich weitgehend auf den Beschluß des Amtsgerichts bezieht? nichts zu entnehmen. Der zu Unrecht"als Zeuge" vernommene Beteiligte zu 3) ist darüber nicht gehört worden.; Möglicherweise gibt eine Vernehmung der Beteiligten zu ?:.}; die zu dem Verfahren überhaupt nicht hinzugezogen und : der keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde, obwohl die ergehende Entscheidung auch sie bindet (§ 6 Abs 3 Satz 5 schlußt der 40, DVO zu dem UmstG)? den notwendigen Auf- ’ ■hWlir - Aus diesen Gründen war der angefpehtene Beschluß aufzüheben und die Sache an das Landgericht zürückzuveh weisem Die nach § 6 Abs 4 der 40 DVO zu dem lirastG zu er- ■■ £» W.v ■ lassende Entscheidung über die Kosten des Verfahr .war ebenfalls den in der Sache ergehenden endgiil B e s c h lu ß v o r z u b e h a 11 e n „ Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wustcnberg