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BGH · IV ZB 82/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 82/51

Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an . der Todeserklärung kann nur dann angenommen.werdet, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten 'Rechtsbeziehungen des; Antrage stellers durch den Tod des Verschölle ne il in solcher Weise berührt werden? dass durch den Tod des Verschollenen ein Recht oder eine Pflicht für'den Antragsteller.entsteht5 vertreten durch Rechtsanv/alt hat der IV« Zivilsenat d Sitzung vorn 22.Januar 19 3 un d e s r i c h t e r D r = L e r s c h, und Jotoannsen Di e Be schv» erd e d es Ant re, der 5» Zivilkammer des L. ■ertrages - üoer den Antragsteller:als.persönlich haftenden und ge-s chaf t s führenden Gesellschafter in die Firma auf zu- Es werde oder ein neuer Gesellschaftsrertrag geschlosseneSodann wurde bestimm dass der Antragsteller’ als persönlich haftender Gesellschafter ein trete» Es wurde festgestellt, case er seine Bareinlage ten V.4 07-« 49 ELI bereits geleistet habe Die einzelnen Best intim g e n des Gesellsehaftsver träges- wurden alsdann näher festgelegx- Am 13. - e nicer beteiligt- In d^ Vertrag wurde tie A tragsgeraerin als Wirre des Aabrirantan Lud ge r SflHHl auxgn - I irch notariellen Vertrag vom 6» Dezember -' & unter Bezug e auf die Verträge vom 18» Juli vo len Gesellschaftern der Kommend iige s ellschaf t weitere Ver- : einbarungen getroffen I< Abänderung des Vertrages vom c i 9 nrde die Ar ile «,-e i _sehaft .reu festgesetzt5 c_ o jre Verg + für die persönlich heim iden G-esellse ixer ? missten Ehemann teil, für den Pall seines lodes auch persönlich als seine Erbin» Der Antragsteller hat erklärt., So dann durch Bes chinss vom S»Peb. der auf Grund, des Hcupr'”ertreges Nunmehr hat der Antragsteller die Einleitung des ufgebctsVerfahrens zu dem hmeie der Tc de seih: lä rung des 1) Halls der Fabrikant Ludger S(BMi für tot erklärt werde,- sei der Gesellschaftsvertrag vorn 18,Juli 1947 voll wirksam-, In diesem Palle sei eine Vormundschafts-gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich; da an- 2) Da die Antragsgegnerin bei dem Pertrag vom '25»Jan: -S Witwe aufgetreten sei, 'sei es .mit Rücksicht die Bestimmungen der §§ 1399», 1404» 1405 BGB bedeut- ■ Todeserklärung ihres den Ausführungen des und hat vorgetragen, sei es doch nicht si-Sie trage sich mit dem Die Antragsgegnerin hat < Ehemannes widersprochen. «00PHMI hat durch Besohl: che Interesse des Antrag-trag ten Todeserklärung ver-unzulässig..abgelehnt. Die gen eingelegte Beschwerde er .durch den. Juni '1951 das rechtli stellers an der von ihm bean neint und seinen Antrag als von dem Antragsteller hierge hat das Landgericht in Münst Beschluss zurückgewiesen. Da möchte die von dem Anträgste sofortige ’weitere Beschwerde gleichfalls zurückweis ne-r Ansicht, dass der Begriff r ec at lieh' Dass durch den Tod des Verschollenen eine RechtsteZiehung des Antragstellers zu einer- dritten Person entstehe.- genüge nicht, tun für ihn ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung au nerr -r zu normen,, Das Cherl^nces^cricn„ in Blair, sieht sich am seiner Entscheidung durch den Beschluss des Oberlar deagerrchte in Stuttgart vcaz V, Avril B 0 5'1 m£DR 51, 548) gehindert. Es hat die sofortige weitere Beschwerde das Antragstellers dem Bundesgerichtshof gemäss f 23 .Acs 2 EGG zur Entscheidung vorgelegt, a) de Staatsan vh dem gesetzlichen Vertreter, der jedoch den mutrag mit Genehmigung des Vormundschaxtsgerichts stel nur- mi t 0-en ehmig immlinger, den Eltern des Veränderen, der ein rechtliches serkiärung hat. beruht auf den engen rechtlichen Beziehungen; die ihn mit dem von ihm vertretenen "verschollenen verbinden*. Sofern ein.öffentliches Interesse an der Todeserklärung nicht: besteht; und sofern für den Verschollenen kein gesetzlicher:Vertreter bestellt ist, kommen allein die Antragsberechtigten nach lit c in Betrachte Diese Li frier gibt das Antragsrecht zwei verschiedenen Personen-grn 5' > enje gen _e .ach - > es :ö f ili rechtlicher Art mit dem Verschollenen verbunden sind und denjenigen, die ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung habeno. 57 /62j) • Damit ist aber der Begriff des rechtlichen Interesses noch nicht in einer für all gesetzlichen Bestimmungen abschliessenden leise erläutert« Die eben gegebene Begriffsbeschreibung nennt nur' die Voraussetzungen, die mindestens gegeben sein Küssen, um nach dem Sprachgebrauch überhaupt.von einem rechtlichen Interesse sprechen zu können. 2s ist nicht möglich, den Begriff rechtliches Interesse in einer für alle gesetzlichen Bestimmungen gleichen Weise ausschliesslich nach dem allgemeinen Srraehgebmnu feen /.lege curl me Im reue wird vom Gesetz als Voraussetzung, für Eingriffe Dritter indie luteressensgebiete anderer Personen - gef erd. nähme in Urkunden nach § 810- BGB versagt, wenn die Vorlage dazu dienen soll1, Um zerlege- für eine Beehre-n: nig __ en Bes tun c ri> zu u ed Wenn auch durch die Todeserklärung nur eine Vermutung für den Ted des Verschollenen begründet -wird, hat sie doc Cs. x lIjT . ihn und seine Angehörigen weittragende Folgen« Nach erfolgter Todeserklärung kann die' Ehefrau des Verschollenen eine heue Ehe eingehen, Dadurch wird ihre She mit dem Verschollenen aufgelöst. Die Erben des Verschollenen können ihre Ansprüche auf • den Nachlaß geltend machen. Dadurch können möglicherweise die Ehefrau oder andere Familienangehörige des Verschollenen wirtschaftlich hart betroffen werden. Diese weittragenden Folgen, die die Todeserklärung mit sich bringt, nötigen dazu, den Begriff des rechtlichen Interesses in § 16 VerschG- eng zu fassen. Ein rechtliches Interesse kann daher, nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechts-beZiehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet werden. Sie müssen durch den.Tod. des Verschollenen in solcher leise berührt werden, dass dadurch ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird. Dass auch der Gesetzgeber den Begriff des rechtlichen ; Interesses nur in diesem engen Rahmen verstanden hat, zeigen die Ausführungen in den Motiven zu dem BGB. sondern auch: dann „.„.wenn durch die (Todeserklärung ein durch den "Tod. des Verschollenen bed ansprucn.gegen einen Dri' Miii tmkjc-:Aiiiii j_X und-raam in rechtliches Interesse eller non dem leben des men auch Stein-Jonas ZPO 14 abhängig macht, dass für den Dritten von der Nichtig; der She ein Recht oder non der Gültigkeit der Ehe eie Verpflichtung abhärgt« Riese Auslegung« die § 962 ZPC Die 'Todeserklärung ist nur ein Mittel, durch das reir ist _ieL fest esielir \ erde, camu welche imnten sei o st ni c h t v e rä n d e i' t eh Re c btsläget Recht egest alte n & könnte der Tod nur sein., wenn die Verfügung zu einer Seit getroffen wäre .als der Verschollene noch lebte. Denn keinesfalls wirkt.der Tod des Verschollenen reohtsgestaltend auf die Rechte und Pflichten der Beteiligten an diesem Vertrage. die als solche durch den Tod keine Veränderung erfahren hat. die durch den Tod des Verschollenen entstanden oder verändert sind? Da somit der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des 'verschollenen im Sinne des § 16 VerschG- dargelegt hat, musste seine

Zitierte Normen: § 16 VerschG
VerscholleneTodeserklärungvertragenInteresse<Todd

Volltext der Entscheidung

.gewerk I Für die Amtliche Zur.. Veröffentlichung i
Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an . der Todeserklärung kann nur dann angenommen.werdet, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten 'Rechtsbeziehungen des; Antrage stellers durch den Tod des Verschölle ne il in solcher Weise berührt werden? dass durch den Tod des Verschollenen ein Recht oder eine Pflicht für'den Antragsteller.entsteht5 erlischt odera sonst "verändert wird*
Für das >Hachs chlagewerk l
Gesetz:
Rechtssatz:
ri'	Jo	/
VerschG § 16
' : ■■■
Akten
 Besch
Zeichens IV ZB 82/51
des BGH vom 22 c Januar /952
Tn dem Verfahren ' zu dem Zwecke der TodeseflciäruYigThleö^^aDfitanteii Lüdger
 teiligt.es 1) Je: Fahr: na Giro ?<NMP* v 4m Antrags el 1 ei und 1. scL • >. -lei ük e :•,, vertreten durch Rechtsanwalt flHB in MNMSHHII
vertreten durch Rechtsanv/alt
 hat der IV« Zivilsenat d Sitzung vorn 22.Januar 19 3 un d e s r i c h t e r D r = L e r s c h, und Jotoannsen
 Di e Be schv» erd e d es Ant re, der 5» Zivilkammer des L.
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 den Antragsteller:als.persönlich haftenden und ge-s chaf t s führenden Gesellschafter in die Firma auf zu-
nehmen» Dei bisherige Ges ells chaf '
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 die Verhältnisse überholt.-, Es werde oder ein neuer Gesellschaftsrertrag geschlosseneSodann wurde bestimm dass der Antragsteller’ als persönlich haftender Gesellschafter ein trete» Es wurde festgestellt, case er seine Bareinlage ten V.4 07-« 49 ELI bereits geleistet habe Die einzelnen Best intim g e n des Gesellsehaftsver träges- wurden alsdann näher festgelegx- Am 13. Juli 1947 wurden gleichfalls zu notariellem Protokoll zwischen e 1 it^m 10x1 der	loOLciTvVr	0a 1 itAfce c ..■...m o-.
ntrassteller. weitere Bestimmungen getroffen- die au besonderem Grund in den ersten Vertrag nicht aufgenommen waren. Auch oei diesen Vertragen \ uide Lueger Scheue ö a oh die Anxra£,s&eönerin als Ab'*, ^stPii tüpfle serin vertreten Eine vernundsenaftsuoricLxliohe Gene
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 den Vertrag vom 18» Juli 1947 errichteten Kommanditgesellschaft» Geseilt safte <• diese'« , 'Ifl \ «'er =>n ‘anderer! auch der Anträgst eller ühd die: Antragsgegnerin„ Lud ge r SflHHf war an dieser Geesla. - e nicer beteiligt- In d^ Vertrag wurde tie A tragsgeraerin als Wirre des Aabrirantan Lud ge r SflHHl auxgn - I irch notariellen Vertrag vom 6» Dezember -'	& unter Bezug e auf die Verträge vom 18» Juli	vo	len
 Gesellschaftern der Kommend iige s ellschaf t weitere Ver- : einbarungen getroffen I< Abänderung des Vertrages vom c	i	9	nrde	die	Ar	ile	«,-e i _sehaft	.reu
 festgesetzt5 c_	o	jre	Verg + für die persönlich
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 sowie andere 2e°	gm des	e	In
1947 ergänzt» Dadurch sollten die in den lusaxzver-trägen vom	1	Juli	A-1? t	j	ergel<-	en	e
erfüllt werden.. Lie in	_	-	-
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missten Ehemann teil, für den Pall seines lodes auch persönlich als seine Erbin» Der Antragsteller hat erklärt., dieser Vertrag habe keine selbständige Bedeutung
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 eine Ergänzung zu dem Hauptvertrag vom.
18» Juli 1947» Gegen Ende des Jahres 1950 kam es wegen der Geschäftsführung des Antragstellers zwischen ihm
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 ufgebctsVerfahrens zu dem hmeie der Tc de seih: lä rung des
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 ehes Interesse an der Todeserklärung darzulegen» hat er ' vorgetragenphiuhAh ■	Ikklhhhl^lllo^
1) Halls der Fabrikant Ludger S(BMi für tot erklärt werde,- sei der Gesellschaftsvertrag vorn 18,Juli 1947 voll wirksam-, In diesem Palle sei eine Vormundschafts-gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich; da an-
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2) Da die Antragsgegnerin bei dem Pertrag vom '25»Jan: -S Witwe aufgetreten sei, 'sei es .mit Rücksicht die Bestimmungen der §§ 1399», 1404» 1405 BGB bedeut-
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1.8. Dezember 1949 sei die Doppelrolle -als -Abwesenheiten und als dessen Erbin aufgetre das VertragsVerhältnis
4) Bei dem Vertrag vom Antrags-gegnerin in einer Pflegerin für ihren Mann ten. Er müsse wissen, mit bestehe .
■ Todeserklärung ihres den Ausführungen des und hat vorgetragen, sei es doch nicht si-Sie trage sich mit dem
 Die Antragsgegnerin hat < Ehemannes widersprochen. Sie ' Antragstellers entgegengetret falls ihr Ehemann gestorben s eher, ob sie seine Erbin werd Gedanken, die Erbschaft auszu
«00PHMI hat durch Besohl: che Interesse des Antrag-trag ten Todeserklärung ver-unzulässig..abgelehnt. Die gen eingelegte Beschwerde er .durch den. angefochtenen s Oberlandesgericht in Ham Iler hiergegen eingelegte
 Das Amtsgericht in .'Bi^pj vom 30. Juni '1951 das rechtli stellers an der von ihm bean neint und seinen Antrag als von dem Antragsteller hierge hat das Landgericht in Münst Beschluss zurückgewiesen. Da möchte die von dem Anträgste
 sofortige ’weitere Beschwerde gleichfalls zurückweis ne-r Ansicht, dass der Begriff r ec at lieh'
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 teresse in § 16 Verschollenheitsgesetz ein bereits vor handenes Rechtsverhältnis veraussetze, aus dein sich da Interesse des Antragstellers herleite.-. Diese gegenwäri ge Rechtste Ziehung müsse zwischen dein Antragsteller und den Verschollenen 'bestehen. Dass durch den Tod des Verschollenen eine RechtsteZiehung des Antragstellers zu einer- dritten Person entstehe.- genüge nicht, tun für ihn ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung au nerr -r zu normen,, Das Cherl^nces^cricn„ in Blair, sieht sich am seiner Entscheidung durch den Beschluss des Oberlar deagerrchte in Stuttgart vcaz V, Avril B 0 5'1 m£DR 51, 548) gehindert. Es hat die sofortige weitere Beschwerde das Antragstellers dem Bundesgerichtshof gemäss f 23 .Acs 2 EGG zur Entscheidung vorgelegt,
•mm Grund der zu Recht erfolgten Vorlage des Ober
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immlinger, den Eltern des Veränderen, der ein rechtliches serkiärung hat.
auf ein etwa-bestehendes öffentliches Interesse ein-.... - > geräumt. Das Antragsrecht des gesetzlichen Vertreters.
beruht auf den engen rechtlichen Beziehungen; die ihn mit dem von ihm vertretenen "verschollenen verbinden*. Sofern ein.öffentliches Interesse an der Todeserklärung nicht: besteht; und sofern für den Verschollenen kein gesetzlicher:Vertreter bestellt ist, kommen allein die Antragsberechtigten nach lit c in Betrachte Diese Li frier gibt das Antragsrecht zwei verschiedenen Personen-grn 5'	>	enje	gen	_e	.ach	-	>	es	:ö	f	ili
 rechtlicher Art mit dem Verschollenen verbunden sind und denjenigen, die ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung habeno.
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voraus (RGZ 15.1 ? 57 /62j) • Damit ist aber der Begriff des rechtlichen Interesses noch nicht in einer für all gesetzlichen Bestimmungen abschliessenden leise erläutert« Die eben gegebene Begriffsbeschreibung nennt nur' die Voraussetzungen, die mindestens gegeben sein Küssen, um nach dem Sprachgebrauch überhaupt.von einem rechtlichen Interesse sprechen zu können. Danach kann ein bloß wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse kein rechtliches Interesse sein,
2s ist nicht möglich, den Begriff rechtliches Interesse in einer für alle gesetzlichen Bestimmungen gleichen Weise ausschliesslich nach dem allgemeinen Srraehgebmnu feen /.lege	curl	me Im reue
 wird vom Gesetz als Voraussetzung, für Eingriffe Dritter indie luteressensgebiete anderer Personen - gef erd. e.r t,; g; Es liegt auf der’,Hand',.'dass das Gesetz solche Eingriff in Bällen«, wo der andere von ihnen nur unwesentlich . g betroffen wird,-eher gestatten, kann, als ihnanderen Fällen„.'Das Recht auf Einsichtnahme in Urkunden, Akten; und-Erklärungen kann-unter leichteren Voraussetzungen etch wert als ? Hei 3 d c Io de serklL-Vung ai n: Person zu beantragen. Der Begriff rechtliches Interesse '•muss daher für ;?ede Bestimmung unter Berücksichtigung' um I eres- ilage tiler ' rief en ?e seren me renders bestimmt werden. Aus diesen Erwägungen hat das
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 ins wer ich! ein rechtliches- Interesse auf..-Einsicht-
nähme in Urkunden nach § 810- BGB versagt, wenn die Vorlage dazu dienen soll1, Um zerlege- für eine Beehre-n:	nig __ en	Bes	tun	c ri>	zu	u	ed
 Wenn auch durch die Todeserklärung nur eine Vermutung für den Ted des Verschollenen begründet -wird, hat sie doc Cs. x lIjT . ihn und seine Angehörigen weittragende Folgen« Nach erfolgter Todeserklärung kann die' Ehefrau des Verschollenen eine heue Ehe eingehen, Dadurch wird ihre She mit dem Verschollenen aufgelöst.
Die Erben des Verschollenen können ihre Ansprüche auf • den Nachlaß geltend machen. Dadurch können möglicherweise die Ehefrau oder andere Familienangehörige des Verschollenen wirtschaftlich hart betroffen werden. Diese weittragenden Folgen, die die Todeserklärung mit sich bringt, nötigen dazu, den Begriff des rechtlichen Interesses in § 16 VerschG- eng zu fassen. Ein rechtliches Interesse kann daher, nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechts-beZiehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet werden. Sie müssen durch den.Tod. des Verschollenen in solcher leise berührt werden, dass dadurch ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird. Dass auch der Gesetzgeber den Begriff des rechtlichen ; Interesses nur in diesem engen Rahmen verstanden hat, zeigen die Ausführungen in den Motiven zu dem BGB. I 42, wo es heisst; "Legitimiert können danach insbesondere’ seins Die gesetzlichen Erben, die Testaments- oder Vertragserben, die Vermächtnisnehmer, desgleichen die zur Nachfolge in ein Lehen- oder Fideikommiß Berufenen,
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sei o st ni c h t v e rä n d e i' t eh Re c btsläget Recht egest alte n & könnte der Tod nur sein., wenn die Verfügung zu einer Seit getroffen wäre .als der Verschollene noch lebte. Ob in einem solchen falle der Jerfügungsempfanger die Todeserklärung beantragen mite, kai hier dal s-
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 für tot.erklärt.werde.

•dahingestellt Herben? ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn keinesfalls wirkt.der Tod des Verschollenen reohtsgestaltend auf die Rechte und Pflichten der Beteiligten an diesem Vertrage. Br ist-allenfalls bedeutsam für die Klärung der wahren Rechtslage? die als solche durch den Tod keine Veränderung erfahren hat. Dasselbe gilt, soweit der Familienstand der Intragsgegnerin am '25o Juni '1949 geklärt werden soll? oder die Frage? in weicher Rolle sie bei dem ’'ertrage vom 18. Dezember. 1949 aufgetreten ist. und schliesslich, welcher
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 an'der T o d e s e rk1ä rung -nicht ans Rechten her? die durch den Tod des Verschollenen entstanden oder verändert
 sind? sondern aus Rechten, die- deswe'ge
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 ihm behauptet werden? entstanden sind, weil der Verschollene angeblich schon vor ihrer Entstehung tot warg Die Rechtsbeziehungen?. aus denen sich die Rechte des Antragstellers ergeben!- .sind, - sämtlich erst in einer ■ Zei becz m:	orden?	zu der der Verschollene, wenn
 seine Todeserklärung erfolgen würde, nicht ne • w ge-lebt, hätte. Sie können also auf keinen Fall u eh seinen Ted verändert worden sein.
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Da somit der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des 'verschollenen im Sinne des § 16 VerschG- dargelegt hat, musste seine
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unbegründet zurückgewiesen
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