Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an . der Todeserklärung kann nur dann angenommen.werdet, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten 'Rechtsbeziehungen des; Antrage stellers durch den Tod des Verschölle ne il in solcher Weise berührt werden? dass durch den Tod des Verschollenen ein Recht oder eine Pflicht für'den Antragsteller.entsteht5 vertreten durch Rechtsanv/alt hat der IV« Zivilsenat d Sitzung vorn 22.Januar 19 3 un d e s r i c h t e r D r = L e r s c h, und Jotoannsen Di e Be schv» erd e d es Ant re, der 5» Zivilkammer des L. ■ertrages - üoer den Antragsteller:als.persönlich haftenden und ge-s chaf t s führenden Gesellschafter in die Firma auf zu- Es werde oder ein neuer Gesellschaftsrertrag geschlosseneSodann wurde bestimm dass der Antragsteller’ als persönlich haftender Gesellschafter ein trete» Es wurde festgestellt, case er seine Bareinlage ten V.4 07-« 49 ELI bereits geleistet habe Die einzelnen Best intim g e n des Gesellsehaftsver träges- wurden alsdann näher festgelegx- Am 13. - e nicer beteiligt- In d^ Vertrag wurde tie A tragsgeraerin als Wirre des Aabrirantan Lud ge r SflHHl auxgn - I irch notariellen Vertrag vom 6» Dezember -' & unter Bezug e auf die Verträge vom 18» Juli vo len Gesellschaftern der Kommend iige s ellschaf t weitere Ver- : einbarungen getroffen I< Abänderung des Vertrages vom c i 9 nrde die Ar ile «,-e i _sehaft .reu festgesetzt5 c_ o jre Verg + für die persönlich heim iden G-esellse ixer ? missten Ehemann teil, für den Pall seines lodes auch persönlich als seine Erbin» Der Antragsteller hat erklärt., So dann durch Bes chinss vom S»Peb. der auf Grund, des Hcupr'”ertreges Nunmehr hat der Antragsteller die Einleitung des ufgebctsVerfahrens zu dem hmeie der Tc de seih: lä rung des 1) Halls der Fabrikant Ludger S(BMi für tot erklärt werde,- sei der Gesellschaftsvertrag vorn 18,Juli 1947 voll wirksam-, In diesem Palle sei eine Vormundschafts-gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich; da an- 2) Da die Antragsgegnerin bei dem Pertrag vom '25»Jan: -S Witwe aufgetreten sei, 'sei es .mit Rücksicht die Bestimmungen der §§ 1399», 1404» 1405 BGB bedeut- ■ Todeserklärung ihres den Ausführungen des und hat vorgetragen, sei es doch nicht si-Sie trage sich mit dem Die Antragsgegnerin hat < Ehemannes widersprochen. «00PHMI hat durch Besohl: che Interesse des Antrag-trag ten Todeserklärung ver-unzulässig..abgelehnt. Die gen eingelegte Beschwerde er .durch den. Juni '1951 das rechtli stellers an der von ihm bean neint und seinen Antrag als von dem Antragsteller hierge hat das Landgericht in Münst Beschluss zurückgewiesen. Da möchte die von dem Anträgste sofortige ’weitere Beschwerde gleichfalls zurückweis ne-r Ansicht, dass der Begriff r ec at lieh' Dass durch den Tod des Verschollenen eine RechtsteZiehung des Antragstellers zu einer- dritten Person entstehe.- genüge nicht, tun für ihn ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung au nerr -r zu normen,, Das Cherl^nces^cricn„ in Blair, sieht sich am seiner Entscheidung durch den Beschluss des Oberlar deagerrchte in Stuttgart vcaz V, Avril B 0 5'1 m£DR 51, 548) gehindert. Es hat die sofortige weitere Beschwerde das Antragstellers dem Bundesgerichtshof gemäss f 23 .Acs 2 EGG zur Entscheidung vorgelegt, a) de Staatsan vh dem gesetzlichen Vertreter, der jedoch den mutrag mit Genehmigung des Vormundschaxtsgerichts stel nur- mi t 0-en ehmig immlinger, den Eltern des Veränderen, der ein rechtliches serkiärung hat. beruht auf den engen rechtlichen Beziehungen; die ihn mit dem von ihm vertretenen "verschollenen verbinden*. Sofern ein.öffentliches Interesse an der Todeserklärung nicht: besteht; und sofern für den Verschollenen kein gesetzlicher:Vertreter bestellt ist, kommen allein die Antragsberechtigten nach lit c in Betrachte Diese Li frier gibt das Antragsrecht zwei verschiedenen Personen-grn 5' > enje gen _e .ach - > es :ö f ili rechtlicher Art mit dem Verschollenen verbunden sind und denjenigen, die ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung habeno. 57 /62j) • Damit ist aber der Begriff des rechtlichen Interesses noch nicht in einer für all gesetzlichen Bestimmungen abschliessenden leise erläutert« Die eben gegebene Begriffsbeschreibung nennt nur' die Voraussetzungen, die mindestens gegeben sein Küssen, um nach dem Sprachgebrauch überhaupt.von einem rechtlichen Interesse sprechen zu können. 2s ist nicht möglich, den Begriff rechtliches Interesse in einer für alle gesetzlichen Bestimmungen gleichen Weise ausschliesslich nach dem allgemeinen Srraehgebmnu feen /.lege curl me Im reue wird vom Gesetz als Voraussetzung, für Eingriffe Dritter indie luteressensgebiete anderer Personen - gef erd. nähme in Urkunden nach § 810- BGB versagt, wenn die Vorlage dazu dienen soll1, Um zerlege- für eine Beehre-n: nig __ en Bes tun c ri> zu u ed Wenn auch durch die Todeserklärung nur eine Vermutung für den Ted des Verschollenen begründet -wird, hat sie doc Cs. x lIjT . ihn und seine Angehörigen weittragende Folgen« Nach erfolgter Todeserklärung kann die' Ehefrau des Verschollenen eine heue Ehe eingehen, Dadurch wird ihre She mit dem Verschollenen aufgelöst. Die Erben des Verschollenen können ihre Ansprüche auf • den Nachlaß geltend machen. Dadurch können möglicherweise die Ehefrau oder andere Familienangehörige des Verschollenen wirtschaftlich hart betroffen werden. Diese weittragenden Folgen, die die Todeserklärung mit sich bringt, nötigen dazu, den Begriff des rechtlichen Interesses in § 16 VerschG- eng zu fassen. Ein rechtliches Interesse kann daher, nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechts-beZiehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet werden. Sie müssen durch den.Tod. des Verschollenen in solcher leise berührt werden, dass dadurch ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird. Dass auch der Gesetzgeber den Begriff des rechtlichen ; Interesses nur in diesem engen Rahmen verstanden hat, zeigen die Ausführungen in den Motiven zu dem BGB. sondern auch: dann „.„.wenn durch die (Todeserklärung ein durch den "Tod. des Verschollenen bed ansprucn.gegen einen Dri' Miii tmkjc-:Aiiiii j_X und-raam in rechtliches Interesse eller non dem leben des men auch Stein-Jonas ZPO 14 abhängig macht, dass für den Dritten von der Nichtig; der She ein Recht oder non der Gültigkeit der Ehe eie Verpflichtung abhärgt« Riese Auslegung« die § 962 ZPC Die 'Todeserklärung ist nur ein Mittel, durch das reir ist _ieL fest esielir \ erde, camu welche imnten sei o st ni c h t v e rä n d e i' t eh Re c btsläget Recht egest alte n & könnte der Tod nur sein., wenn die Verfügung zu einer Seit getroffen wäre .als der Verschollene noch lebte. Denn keinesfalls wirkt.der Tod des Verschollenen reohtsgestaltend auf die Rechte und Pflichten der Beteiligten an diesem Vertrage. die als solche durch den Tod keine Veränderung erfahren hat. die durch den Tod des Verschollenen entstanden oder verändert sind? Da somit der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des 'verschollenen im Sinne des § 16 VerschG- dargelegt hat, musste seine
.gewerk I Für die Amtliche Zur.. Veröffentlichung i Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an . der Todeserklärung kann nur dann angenommen.werdet, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten 'Rechtsbeziehungen des; Antrage stellers durch den Tod des Verschölle ne il in solcher Weise berührt werden? dass durch den Tod des Verschollenen ein Recht oder eine Pflicht für'den Antragsteller.entsteht5 erlischt odera sonst "verändert wird* Für das >Hachs chlagewerk l Gesetz: Rechtssatz: ri' Jo / VerschG § 16 ' : ■■■ Akten Besch Zeichens IV ZB 82/51 des BGH vom 22 c Januar /952 Tn dem Verfahren ' zu dem Zwecke der TodeseflciäruYigThleö^^aDfitanteii Lüdger teiligt.es 1) Je: Fahr: na Giro ?<NMP* v 4m Antrags el 1 ei und 1. scL • >. -lei ük e :•,, vertreten durch Rechtsanwalt flHB in MNMSHHII vertreten durch Rechtsanv/alt hat der IV« Zivilsenat d Sitzung vorn 22.Januar 19 3 un d e s r i c h t e r D r = L e r s c h, und Jotoannsen Di e Be schv» erd e d es Ant re, der 5» Zivilkammer des L. Kgewie haue wir Schau -m % 194-7 einen notariellen Vertrag» hudger SI ä abe i durch seine Eh ef2 au.« - jSgegiiemn 5 vei xre- ois wai' ar ihr. zur ADwesenneitspxiegenn m Vertrag erk ;emäss den Bes ■ertrages - üoer den Antragsteller:als.persönlich haftenden und ge-s chaf t s führenden Gesellschafter in die Firma auf zu- nehmen» Dei bisherige Ges ells chaf ' sei aurci die Verhältnisse überholt.-, Es werde oder ein neuer Gesellschaftsrertrag geschlosseneSodann wurde bestimm dass der Antragsteller’ als persönlich haftender Gesellschafter ein trete» Es wurde festgestellt, case er seine Bareinlage ten V.4 07-« 49 ELI bereits geleistet habe Die einzelnen Best intim g e n des Gesellsehaftsver träges- wurden alsdann näher festgelegx- Am 13. Juli 1947 wurden gleichfalls zu notariellem Protokoll zwischen e 1 it^m 10x1 der loOLciTvVr 0a 1 itAfce c ..■...m o-. ntrassteller. weitere Bestimmungen getroffen- die au besonderem Grund in den ersten Vertrag nicht aufgenommen waren. Auch oei diesen Vertragen \ uide Lueger Scheue ö a oh die Anxra£,s&eönerin als Ab'*, ^stPii tüpfle serin vertreten Eine vernundsenaftsuoricLxliohe Gene :.U. T-G £iwf I O "migang^'wurd,|.. Pi e Lcoiiian511ge s all sxese .Vertrage : nicl ge|p.iü,r 5civj.i.s2.ian lunrxe iure beschuhte entsprechend den vertraglichen Abmachungen» Am 25.- Juni U d- C Ö ö ; . V v ü ■n p;Ht Tht-rhr 11 ln Q >t Q . wu: 10/ .üGKü 11 Geger.sxan0. oieses den Vertrag vom 18» Juli 1947 errichteten Kommanditgesellschaft» Geseilt safte <• diese'« , 'Ifl \ «'er =>n ‘anderer! auch der Anträgst eller ühd die: Antragsgegnerin„ Lud ge r SflHHf war an dieser Geesla. - e nicer beteiligt- In d^ Vertrag wurde tie A tragsgeraerin als Wirre des Aabrirantan Lud ge r SflHHl auxgn - I irch notariellen Vertrag vom 6» Dezember -' & unter Bezug e auf die Verträge vom 18» Juli vo len Gesellschaftern der Kommend iige s ellschaf t weitere Ver- : einbarungen getroffen I< Abänderung des Vertrages vom c i 9 nrde die Ar ile «,-e i _sehaft .reu festgesetzt5 c_ o jre Verg + für die persönlich heim iden G-esellse ixer ? ne la. ~« g i die \ des rrag n lei r de all - es .v, sh, min sowie andere 2e° gm des e In 1947 ergänzt» Dadurch sollten die in den lusaxzver-trägen vom 1 Juli A-1? t j ergel<- en e erfüllt werden.. Lie in _ - - trag 'wiederum als Ahwesenheitsnflens iür ihren ver- missten Ehemann teil, für den Pall seines lodes auch persönlich als seine Erbin» Der Antragsteller hat erklärt., dieser Vertrag habe keine selbständige Bedeutung b? sein eine Ergänzung zu dem Hauptvertrag vom. 18» Juli 1947» Gegen Ende des Jahres 1950 kam es wegen der Geschäftsführung des Antragstellers zwischen ihm Q.> i. So dann durch Bes chinss vom S»Peb. der auf Grund, des Hcupr'”ertreges d&s- Handelsregrsr er erfolgten Sin Q O Y* .49 V -4- .' pertrag mange 1s Vormunds chart W l uw J V - die Dös Cd uug Jiii 4 7} Q rj;-:-; i r s t - enp; an* V- a di ~fc xi v •v» -L §e nehmigung nicht wirksam geworden sei« ras Oberlandes-gericht in Hamm hat diese Anordnung bestätigt<, Nunmehr hat der Antragsteller die Einleitung des ufgebctsVerfahrens zu dem hmeie der Tc de seih: lä rung des iDrikanben ludgei Deantränt» Um ehes Interesse an der Todeserklärung darzulegen» hat er ' vorgetragenphiuhAh ■ Ikklhhhl^lllo^ 1) Halls der Fabrikant Ludger S(BMi für tot erklärt werde,- sei der Gesellschaftsvertrag vorn 18,Juli 1947 voll wirksam-, In diesem Palle sei eine Vormundschafts-gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich; da an- dre Alll g 3 g e g stelle des Patrikanten jbudger 31 'n©y*iT zemht li 1« WOll» 2) Da die Antragsgegnerin bei dem Pertrag vom '25»Jan: -S Witwe aufgetreten sei, 'sei es .mit Rücksicht die Bestimmungen der §§ 1399», 1404» 1405 BGB bedeut- _ - 3, 1s seine Erbin ui ?& fe A us d. ei V 6 r ir- ag""i /om 8» De l 7 •r\ 4 94 9 ergebe si ROji'-; da 8 8 sie den fe rt vom 1 8 o Ju- IX."/: d 83 ich falls. f- tii'- •••' 8 il S elbsr h Cl be s chliessen 11 c- Si e habe ihn dui ?G ll d 0 Tl P ertra D* Ö V om 8h Des^ - do il be S %Q, O fl o 0 4 0 san, den Tod ihres Ehemannes fest2usteilen» Auch wenn der Pertrag vom 18„Juli 1947 nicht wirk 4 7 sei» sei es für ihn reehrlich hedeuts; 3 0.33? Fabrikant nudger Si noch lebe» Davon hange möglich 1.8. Dezember 1949 sei die Doppelrolle -als -Abwesenheiten und als dessen Erbin aufgetre das VertragsVerhältnis 4) Bei dem Vertrag vom Antrags-gegnerin in einer Pflegerin für ihren Mann ten. Er müsse wissen, mit bestehe . ■ Todeserklärung ihres den Ausführungen des und hat vorgetragen, sei es doch nicht si-Sie trage sich mit dem Die Antragsgegnerin hat < Ehemannes widersprochen. Sie ' Antragstellers entgegengetret falls ihr Ehemann gestorben s eher, ob sie seine Erbin werd Gedanken, die Erbschaft auszu «00PHMI hat durch Besohl: che Interesse des Antrag-trag ten Todeserklärung ver-unzulässig..abgelehnt. Die gen eingelegte Beschwerde er .durch den. angefochtenen s Oberlandesgericht in Ham Iler hiergegen eingelegte Das Amtsgericht in .'Bi^pj vom 30. Juni '1951 das rechtli stellers an der von ihm bean neint und seinen Antrag als von dem Antragsteller hierge hat das Landgericht in Münst Beschluss zurückgewiesen. Da möchte die von dem Anträgste sofortige ’weitere Beschwerde gleichfalls zurückweis ne-r Ansicht, dass der Begriff r ec at lieh' H]g -i o-fc »öt> anHTr'ht: riass ■ fipy Kspri tt rfinriT, 11 nncs teresse in § 16 Verschollenheitsgesetz ein bereits vor handenes Rechtsverhältnis veraussetze, aus dein sich da Interesse des Antragstellers herleite.-. Diese gegenwäri ge Rechtste Ziehung müsse zwischen dein Antragsteller und den Verschollenen 'bestehen. Dass durch den Tod des Verschollenen eine RechtsteZiehung des Antragstellers zu einer- dritten Person entstehe.- genüge nicht, tun für ihn ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung au nerr -r zu normen,, Das Cherl^nces^cricn„ in Blair, sieht sich am seiner Entscheidung durch den Beschluss des Oberlar deagerrchte in Stuttgart vcaz V, Avril B 0 5'1 m£DR 51, 548) gehindert. Es hat die sofortige weitere Beschwerde das Antragstellers dem Bundesgerichtshof gemäss f 23 .Acs 2 EGG zur Entscheidung vorgelegt, •mm Grund der zu Recht erfolgten Vorlage des Ober edit shot g einäs e weitere ne— s t imbegründe u,S S.'g.6 X ic». rn m teuum ist d er . | || Ali. ybj; 5 EGG berufen. über di SC.ilW e r d e zu entscheiden . Di g B.e § j 6 Versend gibt das R -'.vT?' Hill - £j wecke der Tode serkl 8,21. :11'. das Aufgebotst zu beantragen eriah- a) de Staatsan vh dem gesetzlichen Vertreter, der jedoch den mutrag mit Genehmigung des Vormundschaxtsgerichts stel nur- mi t 0-en ehmig B]:: spy}■: j|r: Q:~Ä> Y%ry ü A: Anw <::.ut-ib:A ’■■V" ' V; 'ähW - Ehegatten.* /ä s(rei ..chgestellt en rn e ft schollenen und jedem ■ r 1 ilt&X 6' S 8 8':' 8,11 Gröl*1;."To91 l o' ii ö o ■ iiii o. " d. © n. ■; -L rm ß xi;" x sc n x jl x c immlinger, den Eltern des Veränderen, der ein rechtliches serkiärung hat. auf ein etwa-bestehendes öffentliches Interesse ein-.... - > geräumt. Das Antragsrecht des gesetzlichen Vertreters. beruht auf den engen rechtlichen Beziehungen; die ihn mit dem von ihm vertretenen "verschollenen verbinden*. Sofern ein.öffentliches Interesse an der Todeserklärung nicht: besteht; und sofern für den Verschollenen kein gesetzlicher:Vertreter bestellt ist, kommen allein die Antragsberechtigten nach lit c in Betrachte Diese Li frier gibt das Antragsrecht zwei verschiedenen Personen-grn 5' > enje gen _e .ach - > es :ö f ili rechtlicher Art mit dem Verschollenen verbunden sind und denjenigen, die ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung habeno. en verwand .itteibar aus der Rechtsorcnung s zt ein auf Rechtsnormen beruhend r durch solche SebbBKShI voraus (RGZ 15.1 ? 57 /62j) • Damit ist aber der Begriff des rechtlichen Interesses noch nicht in einer für all gesetzlichen Bestimmungen abschliessenden leise erläutert« Die eben gegebene Begriffsbeschreibung nennt nur' die Voraussetzungen, die mindestens gegeben sein Küssen, um nach dem Sprachgebrauch überhaupt.von einem rechtlichen Interesse sprechen zu können. Danach kann ein bloß wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse kein rechtliches Interesse sein, 2s ist nicht möglich, den Begriff rechtliches Interesse in einer für alle gesetzlichen Bestimmungen gleichen Weise ausschliesslich nach dem allgemeinen Srraehgebmnu feen /.lege curl me Im reue wird vom Gesetz als Voraussetzung, für Eingriffe Dritter indie luteressensgebiete anderer Personen - gef erd. e.r t,; g; Es liegt auf der’,Hand',.'dass das Gesetz solche Eingriff in Bällen«, wo der andere von ihnen nur unwesentlich . g betroffen wird,-eher gestatten, kann, als ihnanderen Fällen„.'Das Recht auf Einsichtnahme in Urkunden, Akten; und-Erklärungen kann-unter leichteren Voraussetzungen etch wert als ? Hei 3 d c Io de serklL-Vung ai n: Person zu beantragen. Der Begriff rechtliches Interesse '•muss daher für ;?ede Bestimmung unter Berücksichtigung' um I eres- ilage tiler ' rief en ?e seren me renders bestimmt werden. Aus diesen Erwägungen hat das ■Kt ins wer ich! ein rechtliches- Interesse auf..-Einsicht- nähme in Urkunden nach § 810- BGB versagt, wenn die Vorlage dazu dienen soll1, Um zerlege- für eine Beehre-n: nig __ en Bes tun c ri> zu u ed Wenn auch durch die Todeserklärung nur eine Vermutung für den Ted des Verschollenen begründet -wird, hat sie doc Cs. x lIjT . ihn und seine Angehörigen weittragende Folgen« Nach erfolgter Todeserklärung kann die' Ehefrau des Verschollenen eine heue Ehe eingehen, Dadurch wird ihre She mit dem Verschollenen aufgelöst. Die Erben des Verschollenen können ihre Ansprüche auf • den Nachlaß geltend machen. Dadurch können möglicherweise die Ehefrau oder andere Familienangehörige des Verschollenen wirtschaftlich hart betroffen werden. Diese weittragenden Folgen, die die Todeserklärung mit sich bringt, nötigen dazu, den Begriff des rechtlichen Interesses in § 16 VerschG- eng zu fassen. Ein rechtliches Interesse kann daher, nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechts-beZiehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet werden. Sie müssen durch den.Tod. des Verschollenen in solcher leise berührt werden, dass dadurch ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird. Dass auch der Gesetzgeber den Begriff des rechtlichen ; Interesses nur in diesem engen Rahmen verstanden hat, zeigen die Ausführungen in den Motiven zu dem BGB. I 42, wo es heisst; "Legitimiert können danach insbesondere’ seins Die gesetzlichen Erben, die Testaments- oder Vertragserben, die Vermächtnisnehmer, desgleichen die zur Nachfolge in ein Lehen- oder Fideikommiß Berufenen, \ t nn i i Ci' vcib v lxL/«.*_u.u- :-T?i■ vs.■' ..v»£*r* Vi.rl i■ nhpo,' j_j J~ ta.■■■.■.■ a. yj—L. i-iwo. Interesse liest aie1 nicht bloß dann ”0j wenn eine Person im Palle des lodes des Verschollenen in ein Recht des letzteren eintrexen oder ein Hecht anstelle des’ Verschollenen, geltend machen könnte. sondern auch: dann „.„.wenn durch die (Todeserklärung ein durch den "Tod. des Verschollenen bed ansprucn.gegen einen Dri' ten er ochst". Als Rmsootl \«nd - melo _t < dass ~c and eine auf -der. Ted des Verschollenen gestellce Versicherungspolice besitzt. ,fAusreichende dründe. selchen Interessenten die Antragsherechtigung und damit viel-leicht die Möglichkeit„ zu ihrem Hecht zu kemmenr ecZuschneider „ sind nicht mrlmnden v! neuerxspreole :d neh- Miii tmkjc-:Aiiiii j_X und-raam in rechtliches Interesse eller non dem leben des men auch Stein-Jonas ZPO 14 ;.Vo 'Ailrt ■ ■ not-:-. ■ M Cl G. L1 Li .u M •' t V: P. •£ § 962 Anm 2 w 811 ti ': - j? tlx*: ■ (j erw •4n:"fcx?c “St Verschollenen gegenwärtig eine Pflicht oder von C5 d Tt Y) f ■■ 0 (3 Q ■ 0 jjy rtec sv OgT e auf IJi chx igle ix Ukt nie zu er he len „ ca Cx _ 8‘C.‘&' 11jj61 ü;8: P.V-. 6 i,‘i/v 6a. fo 6Ti:.giüd ZPO alter Passung 'er das Hecht Prit die IQ abhängig macht, dass für den Dritten von der Nichtig; der She ein Recht oder non der Gültigkeit der Ehe eie Verpflichtung abhärgt« Riese Auslegung« die § 962 ZPC non Vir den Begriff rechtliches gefunden Q ._ n_ Uct u 9 ?xj ■ 1 inters s se ? d er treten er- § 1 r' O ; Ver; dest eit eri d:::--k; immer mir äufi sei- U TT B "D Ti g "u in ei ne . b auuü loe des Verstuolle er cechtsveiu:Q nsse .zurückreicht« die ruswiricen }■: de re ror dem bei tsstellung von dei ermogem gehör! esericiarung nice ntüme inDarung entstandene. Die 'Todeserklärung ist nur ein Mittel, durch das reir ist _ieL fest esielir \ erde, camu welche imnten sei o st ni c h t v e rä n d e i' t eh Re c btsläget Recht egest alte n & könnte der Tod nur sein., wenn die Verfügung zu einer Seit getroffen wäre .als der Verschollene noch lebte. Ob in einem solchen falle der Jerfügungsempfanger die Todeserklärung beantragen mite, kai hier dal s- hat der Anr rag steiler d e r Todeserkläiung des BSSBaSBä SHHM- nicht,dargelegt. Der "Antragsteller-hat sich darauf berufen? dass der Vertrag vom 18cJuli 1947. wirksam? sei, falls Lud ge r oj für tot.erklärt.werde. •dahingestellt Herben? ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn keinesfalls wirkt.der Tod des Verschollenen reohtsgestaltend auf die Rechte und Pflichten der Beteiligten an diesem Vertrage. Br ist-allenfalls bedeutsam für die Klärung der wahren Rechtslage? die als solche durch den Tod keine Veränderung erfahren hat. Dasselbe gilt, soweit der Familienstand der Intragsgegnerin am '25o Juni '1949 geklärt werden soll? oder die Frage? in weicher Rolle sie bei dem ’'ertrage vom 18. Dezember. 1949 aufgetreten ist. und schliesslich, welcher D£fO] 1 seine: U. Ir Art die bfindu de it . ellers w tischen Beteiligung an der Kcmmand- L esellsc > ft und seiner „-.Tätigkeit für diese. Gesellschaft ist. In allen ■ diesen-4 Fällen leitet der Antragsteller sein Interesse an'der T o d e s e rk1ä rung -nicht ans Rechten her? die durch den Tod des Verschollenen entstanden oder verändert sind? sondern aus Rechten, die- deswe'ge o Yl 90 : wie are von ihm behauptet werden? entstanden sind, weil der Verschollene angeblich schon vor ihrer Entstehung tot warg Die Rechtsbeziehungen?. aus denen sich die Rechte des Antragstellers ergeben!- .sind, - sämtlich erst in einer ■ Zei becz m: orden? zu der der Verschollene, wenn seine Todeserklärung erfolgen würde, nicht ne • w ge-lebt, hätte. Sie können also auf keinen Fall u eh seinen Ted verändert worden sein. "ff i Da somit der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung des 'verschollenen im Sinne des § 16 VerschG- dargelegt hat, musste seine w eitere Besch vv erde werdenc unbegründet zurückgewiesen Dr„Lersch Äscher Baske . Dr„Hartz Johanns en< J-iM" ■t* 111 li - > ■v-i m tj