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BGH · IV ZB 81/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 81/79

in dem Rechtsstreit des minderjährigen Kindes Ralf Aloysius V| geboren am SHÜH^970, wohnhaft gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Landkreises VflB als Amtspfleger, Klägers und Beschwerdeführers, Februar 1979 für die Berufungsinstanz das Armenrecht bewilligt und der durch den Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt HflIB beigeordnet; in dem Gesuch hatte der Kläger um Beiordnung eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts gebeten. März 1979 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. August 1978 (Montag) abgelaufene Berufungsfrist versäumt ist (§ 516 ZPO) und daß mit der Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses am 8. Es sei ständige Übung der Gerichte, dem im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalt den Bewilligungsbeschluß zuzustellen; das sei hier nicht geschehen. dem Sachbearbeiter des Jugendamtes nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn er auf die übliche Zustellung der Armenrechtsbewilligung an den beigeordneten Anwalt und dessen rechtzeitiges Tätigwerden vertraut habe. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, daß das Jugendamt die Versäumung der am 22. Februar 1979 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist zu vertreten hat; eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist kommt daher nicht in Betracht (§§ 233, 31 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn (auch) dieser damit rechnen konnte (und gerechnet hat), der das Armenrecht bewilligende und die Beiordnung des Rechtsanwalts aussprechende Beschluß sei diesem Anwalt ebenfalls mitgeteilt worden, so entfiel damit für ihn nicht die Pflicht, seinerseits darauf zu achten, daß die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt wurde. Es war daher die Pflicht des Kreisamtsrates Stolle, nach Rückkehr in den Dienst unverzüglich Rechtsanwalt durch Übersendung der bis dahin entstan- Der Leiter des Jugendamtes durfte sich nicht darauf verlassen, Rechtsanwalt HflHH werde nur auf seine Beiordnung hin ohne jede weitere Unterrichtung und insbesondere ohne Prozeßvollmacht rechtzeitig Berufung einlegen. Zumindest war er verpflichtet, sich hierüber durch eine Rückfrage bei dem beigeordneten Rechtsanwalt alsbald und jedenfalls so frühzeitig zu vergewissern, daß die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen noch gewahrt werden konnte. Fehl geht ferner der Hinweis des Klägers, daß hier die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist in erster Linie auf die Nicht-Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an den beigeordneten Rechtsanwalt zurückzuführen sei.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltVersäumungJugendamtJugendamtesWiedereinsetzungsfristSachbearbeiterBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 81/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Kindes Ralf Aloysius V| geboren am SHÜH^970, wohnhaft gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Landkreises VflB als Amtspfleger,
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Reinhold Franz NI VI
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 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Blumenrohr und Dr. Schmidt-Kessel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert:	4.000,— DM.
Gründe :
In der vorliegenden Kindschaftssache wurde das die Klage des minderjährigen Kindes abweisende Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 19. Juli 1978 dem Jugendamt des Landkreises Vechta als dem gesetzlichen Vertreter des Kindes am 26. Juli 1978 zugestellt. Auf das am 23. August 1978 eingegangene Gesuch des Klägers wurde diesem durch Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Februar 1979 für die Berufungsinstanz das Armenrecht bewilligt und der durch den Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt HflIB beigeordnet; in dem Gesuch hatte der Kläger um Beiordnung eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts gebeten. Die Entscheidung wurde dem Jugendamt zu Händen des
 
Sachbearbeiters SflMB am 8. Februar 1979 zugestellt. In der Zeit vom 15. Januar bis zu dem 12. Februar 1979 war der Leiter des Jugendamtes (Kreisamtsrat Stolle) arbeitsunfähig erkrankt. Am 2. März 1979 legte der Kläger Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom 22. März 1979 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richtet sich die frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Der Kläger zieht nicht in Zweifel, daß die am 28. August 1978 (Montag) abgelaufene Berufungsfrist versäumt ist (§ 516 ZPO) und daß mit der Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses am 8. Februar 1979 die Frist, innerhalb deren die Wiedereinsetzung beantragt werden mußte, begann (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Er macht indessen geltend, das Oberlandesgericht habe bei der Prüfung der Verantwortlichkeit für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des gesetzlichen Vertreters des Klägers gestellt. Es sei ständige Übung der Gerichte, dem im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalt den Bewilligungsbeschluß zuzustellen; das sei hier nicht geschehen. Der Sachbearbeiter des Jugendamtes sei auch davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt HflHH^von der Armenrechtsbewilligung unmittelbar Nachricht erhalte. Bei der Fülle der ihm vorliegenden Sachen könne
 
dem Sachbearbeiter des Jugendamtes nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn er auf die übliche Zustellung der Armenrechtsbewilligung an den beigeordneten Anwalt und dessen rechtzeitiges Tätigwerden vertraut habe. Hinzu komme, daß der Sachbearbeiter smmmmmirn Zeitpunkt der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses gerade erst vier Monate im Jugendamt tätig und in der Ausbildung und Rechtskunde nicht "fortgeschritten” gewesen sei; außerdem sei der Amtsleiter (Kreisamtsrat StMHI) krank gewesen. Hiernach könne dem Jugendamt ein Schuldvorwurf nicht gemacht wer den.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt nach dessen Absatz 2 mit dem Tage, an dem das Hindernis, das der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung entgegenstand, behoben ist. Das war hier der 8. Februar 1979.
Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, daß das Jugendamt die Versäumung der am 22. Februar 1979 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist zu vertreten hat; eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist kommt daher nicht in Betracht (§§ 233, 31 Abs. 2 ZPO).
Dabei kann es dahinstehen, ob ein solches - dem Jugendamt zuzurechnendes - Verschulden nicht schon in dem Verhalten des Sachbearbeiters SflHMbis zu dem 12. Februar 1979 zu sehen ist. Jedenfalls trifft die Verantwortung für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist den am 13. Februar 1979 wieder die Leitung des
 
Jugendamtes übernehmenden Kreisamtsrat StflB. Selbst wenn (auch) dieser damit rechnen konnte (und gerechnet hat), der das Armenrecht bewilligende und die Beiordnung des Rechtsanwalts	aussprechende	Beschluß
 sei diesem Anwalt ebenfalls mitgeteilt worden, so entfiel damit für ihn nicht die Pflicht, seinerseits darauf zu achten, daß die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt wurde. Rechtsanwalt HflBHB wurde mit seiner Beiordnung im Armenrechtsbeschluß noch nicht Prozeßbevollmächtigter des Klägers. Es war daher die Pflicht des Kreisamtsrates Stolle, nach Rückkehr in den Dienst unverzüglich Rechtsanwalt	durch Übersendung der bis dahin entstan-
denen Akten zu unterrichten und ihn zu bevollmächtigen; in dem Armenrechtsantrag selbst kann eine solche Mandatserteilung nicht gesehen werden. Der Leiter des Jugendamtes durfte sich nicht darauf verlassen, Rechtsanwalt HflHH werde nur auf seine Beiordnung hin ohne jede weitere Unterrichtung und insbesondere ohne Prozeßvollmacht rechtzeitig Berufung einlegen. Zumindest war er verpflichtet, sich hierüber durch eine Rückfrage bei dem beigeordneten Rechtsanwalt alsbald und jedenfalls so frühzeitig zu vergewissern, daß die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen noch gewahrt werden konnte. Das alles ist hier nicht geschehen. Die in diesem Zusammenhang an den gesetzlichen Vertreter der Partei zu stellenden Anforderungen werden auch der Bestimmung des § 233 ZPO nF gerecht.
Fehl geht ferner der Hinweis des Klägers, daß hier die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist in erster Linie auf die Nicht-Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an den beigeordneten Rechtsanwalt zurückzuführen sei. Selbst
 wenn sich insoweit von einem schuldhaften Verhalten des Gerichts sprechen ließe, so wäre dennoch die Pflichtverletzung des Jugendamtes für die Fristversäumung mitursächlich gewesen; diese müßte sich der Kläger zurechnen lassen.
Dr. Hoegen	Knüfer	Dehner
 Blumenröhr	Dr.	Schmidt-Kessel