b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Berufung bei dem Landgericht. Den Klägerinnen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 8. September 1977 erfolgten Hinweis des Landgerichts, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht zuständig sei, am 14. In der Berufungsschrift zu dem Oberlandesgericht haben sie gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. November 1977 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um eine Familiensache i.S. von § 23 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 GVG handelt, in der die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG an das Oberlandesgericht zu richten war, und die Berufungsfrist des § 516 ZPO abgelaufen war, als die Berufung bei dem Oberlandesgericht einging. Der erkennende Senat hat in seinem gleichzeitig erlassenen und zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß in der Sache IV ZB 70/77, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, entschieden, daß aufgrund der Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG in den Fällen, in denen das amtsgerichtliche Urteil vor dem 1. Das gilt aus den in der genannten Entscheidung aufgeführten Gründen umso mehr in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung des Amtsgerichts erst nach dem 30. Dabei ist unerheblich, daß hier nicht das Familiengericht, sondern die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden hat. Die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG setzt nicht voraus, daß das Amtsgericht schon als Familiengericht entschieden hat. Zivilsenat des Kammergerichts (FamRZ 1977, 728) die Ansicht vertreten, daß in Fällen der vorliegenden Art weiterhin das Landgericht als Rechtsmittelgericht zuständig sei. Diese Unklarheit über den Rechtsmittelzug war Ende August 1977, als der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen zu prüfen hatte, bei welchem Gericht die Berufung eingelegt werden solle, auch durch den von dem Oberlandesgericht herangezogenen Aufsatz von Petersen in SchlHA 1977, 125 noch nicht beseitigt, wie insbesondere die danach erschienenen Aufsätze von Jauernig (SchlHA 1977, 166 und FamRZ 1977, 761) sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 ; 1. EheRG Art. 12; ZPO § 233 a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein nach dem 30. Juni 1977 ergangenes Urteil des Amtsgerichts ist das Oberlandesgericht auch dann zuständig, wenn das Urteil von der allgemeinen Zivilprozeß-Abteilung des Amtsgerichts erlassen worden ist. b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung der Berufung bei dem Landgericht. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1976 - IV ZB 81/77 - OLG Schleswig AG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 81 ln BESCHLUSS in der Familiensache 1. 2. 3. k. 5. der Hausfrau Hildegard S der Studentin Gabriele S der Studentin Dorette S der Abiturientin Melsene der Schülerin Ulrike S alle wohnhaft in Heimstättenweg Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Beschwerdeführerinnen, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. MBB und S gegen den Bankkaufmann Karl Heinz Am H Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Dr. Andreas StraßeBHt KflB - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes gerichts vom 7. November 1977 aufgehoben. Den Klägerinnen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 8. Juli 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : Gegen das am 8. Juli 1977 in der Unterhaltssache der von dem Beklagten getrennt lebenden Ehefrau und vier seiner ehelichen Kinder verkündete und am 29. Juli 1977 zugestellte Urteil des Amtsgerichts (allgemeine Zivilprozeß-Abteilung) haben die Klägerinnen zunächst am 26. August 1977 bei dem Landgericht und auf den am 1. September 1977 erfolgten Hinweis des Landgerichts, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht zuständig sei, am 14. September 1977 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift zu dem Oberlandesgericht haben sie gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch Beschluß vom 7. November 1977 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um eine Familiensache i.S. von § 23 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 GVG handelt, in der die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG an das Oberlandesgericht zu richten war, und die Berufungsfrist des § 516 ZPO abgelaufen war, als die Berufung bei dem Oberlandesgericht einging. Der erkennende Senat hat in seinem gleichzeitig erlassenen und zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß in der Sache IV ZB 70/77, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, entschieden, daß aufgrund der Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG in den Fällen, in denen das amtsgerichtliche Urteil vor dem 1. Juli 1977 ergangen ist, für die nach dem 30. Juni 1977 eingelegte Berufung das Oberlandesgericht zuständig ist. Das gilt aus den in der genannten Entscheidung aufgeführten Gründen umso mehr in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung des Amtsgerichts erst nach dem 30. Juni 1977 ergangen ist. Dabei ist unerheblich, daß hier nicht das Familiengericht, sondern die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts entschieden hat. Die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG setzt nicht voraus, daß das Amtsgericht schon als Familiengericht entschieden hat. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts beruht die Versäumung der Berufungsfrist jedoch nicht auf einem schuldhaften Verhalten des erstinstanzlichen Prozeß- JO bevollmächtigten der Klägerinnen. Ursächlich hierfür war dessen Annahme, zuständig für die Entscheidung über die Berufung sei das Landgericht. Diese unzutreffende Beurteilung der Rechtslage kann ihm jedoch bei den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Die einschlägige Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG, die kurz zuvor in Kraft getreten war, konnte in vertretbarer Weise unterschiedlich ausgelegt werden. Eine Übergangsregelung für den vorliegenden Fall enthält das 1. EheRG nicht. Es wurden daher zur Frage der sofortigen Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung auf bei ihrem Inkrafttreten bereits rechtshängige Fälle mit beachtlichen Gründen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. So haben insbesondere Jauernig (DRiZ 1977, 206, 207; SchlHA 1977, 166, 167 und FamRZ 1977, 761, 763), das OLG Braunschweig (Nds.Rpfl. 1977, 211, 212) und der 3. Zivilsenat des Kammergerichts (FamRZ 1977, 728) die Ansicht vertreten, daß in Fällen der vorliegenden Art weiterhin das Landgericht als Rechtsmittelgericht zuständig sei. Diese Unklarheit über den Rechtsmittelzug war Ende August 1977, als der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen zu prüfen hatte, bei welchem Gericht die Berufung eingelegt werden solle, auch durch den von dem Oberlandesgericht herangezogenen Aufsatz von Petersen in SchlHA 1977, 125 noch nicht beseitigt, wie insbesondere die danach erschienenen Aufsätze von Jauernig (SchlHA 1977, 166 und FamRZ 1977, 761) sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. August 1977 (Nds.Rpfl. 1977, 211) zeigen. Es bedurfte hier vielmehr einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Klärung dieser Rechtsfrage. Bei dieser Sachlage kann es dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen nicht zu dem Vorwurf gereichen. daß er die Zuständigkeitsfrage unzutreffend beurteilt und daher die Berufungsfrist versäumt hat (vgl. BGH FamRZ 1972, 90, 91). Den Klägerinnen war daher gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dr. Grell Dr. Buchholz Dr. Hoegen Dehner Rottmüller