Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Juli 1972 wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. Juli 1972 beantragte dieser, dem Kläger für die Berufung das Armenrecht unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. Juli 1972 wurde dem Kläger für die Berufung das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt B. August 1972 - gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und diese begründet. Der Kläger ist der Ansicht, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, für den das Mandat mit Beendigung des ersten Rechtszuges erloschen gewesen sei, habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Armenrechtsbeschluß dem beigeordneten Anwalt ebenfalls zugestellt werden und daß dieser die Berufung fristgemäß einlegen würde. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers für unbegründet angesehen und mit Beschluß vom 7. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers angenommen, das der Kläger sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dieses Verschulden hat das Oberlandesgericht zutreffend darin gesehen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Armenrechtsbewilligung und Beiordnung nicht sofort nach Zustellung des Beschlusses am 1. Selbst wenn man mit der Beschwerdebegründung davon ausgeht, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen konnte, der das Armenrecht bewilligende und die Beiordnung des Rechtsanwalts B. mit seiner Benennung im Armenrechtsantrag und seiner Beiordnung im Armenrechts-beschluß noch nicht Prozeßbevollmächtigter des Klägers. Dessen Sache war es daher, mit dem Kläger zu erörtern, ob dieser seine Absicht, Berufung einzulegen, noch aufrecht erhielt und bejahendenfalls Rechtsanwalt B. August 1972) und dem Ablauf der Berufungsfrist (17. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als unbegründet angesehen und seine Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF IV 2B 81/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des minderjährigen Frank D , geb. am 1970 in wohnhaft in 0^ gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt des Landkreises A^Bft in AtfBp als Amtspfleger, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Maschinenschlosser Heinz B in 0i , wohnhaft Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Pres. I und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. September 1972 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil vom 5. Juli 1972 wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. Juli 1972 zugestellt. Am 7. Juli 1972 beantragte dieser, dem Kläger für die Berufung das Armenrecht unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. Juli 1972 wurde dem Kläger für die Berufung das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Dieser Beschluß wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 1. August 1972 zugestellt. Eine Zustellung des Beschlusses an den beige-ordneten Rechtsanwalt B. erfolgte nicht. Der Kläger hat unter dem 25. August 1972 - eingegangen am 29. August 1972 - gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und diese begründet. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrages hat er glaubhaft gemacht, daß mangels Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an Rechtsanwalt B. diesem als beigeordneten Anwalt seine Beiordnung erst am 24. August 1972 bekannt geworden sei. Der Kläger ist der Ansicht, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, für den das Mandat mit Beendigung des ersten Rechtszuges erloschen gewesen sei, habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Armenrechtsbeschluß dem beigeordneten Anwalt ebenfalls zugestellt werden und daß dieser die Berufung fristgemäß einlegen würde. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers für unbegründet angesehen und mit Beschluß vom 7. September 1972 seine Berufung als unzulässig verworfen. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers angenommen, das der Kläger sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dieses Verschulden hat das Oberlandesgericht zutreffend darin gesehen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Armenrechtsbewilligung und Beiordnung nicht sofort nach Zustellung des Beschlusses am 1. August 1972 dem beigeordneten Rechtsanwalt B. mitgeteilt hat, so daß dieser erst nach Ablauf der am 17. August 1972 endenden Berufungsfrist am 24. August 1972 Kenntnis erhielt. Selbst wenn man mit der Beschwerdebegründung davon ausgeht, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen konnte, der das Armenrecht bewilligende und die Beiordnung des Rechtsanwalts B. aussprechende Beschluß sei auch Rechtsanwalt B. zugestellt worden, so entfiel damit für ihn nicht die Pflicht, die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu überwachen. Mit der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 1. August 1972 war das Armutshindernis behoben. Jedoch wurde Rechtsanwalt B. mit seiner Benennung im Armenrechtsantrag und seiner Beiordnung im Armenrechts-beschluß noch nicht Prozeßbevollmächtigter des Klägers. Vielmehr verblieb bis zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts B. und dessen Mandatsannahme der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO (BGHZ 50, 82, 83). Dessen Sache war es daher, mit dem Kläger zu erörtern, ob dieser seine Absicht, Berufung einzulegen, noch aufrecht erhielt und bejahendenfalls Rechtsanwalt B. durch Übersendung der Handakten zu unterrichten und zu bevollmächtigen. Jedenfalls durfte er sich nicht darauf verlassen, Rechtsanwalt B. werde nur auf seine Beiordnung hin ohne jede Unterrichtung und vor allem ohne Prozeßvollmacht die Berufung einlegen. Wenn er dennoch hiermit rechnete und vielleicht auch rechnen konnte, so wäre er zu demindest verpflichtet gewesen, sich zwischen dem Zeitpunkt des Wegfalls des Armutshindernisses (1. August 1972) und dem Ablauf der Berufungsfrist (17. August 1972) durch eine Rückfrage bei Rechtsanwalt B. hierüber zu vergewissern. Diese Verpflichtung bestand für ihn in gleicher Weise, wie es dem beauftragenden Rechtsanwalt obliegt, sich rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, über den Eingang des Auftrages und seine Annahme beim beauftragten Anwalt zu vergewissern (BGHZ 50, 82, 85; BGH NJW 72, 1047). Hätte er dies getan, so hätte sich herausgestellt, daß dem Rechtsanwalt B. seine Beiordnung nicht bekanntgegeben worden war. Die rechtzeitige Berufungseinlegung wäre dann noch möglich gewesen. Fehl geht der Hinweis der Beschwerdebegründung darauf, daß hier die Versäumung der Berufungsfrist in erster Linie auf die Nichtzustellung des Armenrechtsbeschlusses an den beigeordneten Rechtsanwalt B. zurückzuführen sei. Selbst wenn sich insoweit von einem schuld haften Unterlassen sprechen ließe, so wäre dennoch die Pflichtverletzung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die Fristversäumung mitursächlich gewesen und der Kläger müßte sie sich in gleicher Weise zurechnen lassen (BGH Beschl. vom 3. November 1971 - IV ZB 43/71 - * VersR 1972, 148). -6 - Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als unbegründet angesehen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Beschwerdewert: 3.000,— DM. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz