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BGH · IV ZB 81/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 81/71

Das Landgericht Karlsruhe hat die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. September 1971 legte der Beklagte Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Die Zustellung des Urteils und der dadurch ausgelöste Lauf der Rechtsmittelfrist sei dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. August 1971 - also nach Ablauf der Berufungsfrist - sei dem Beklagten mitgeteilt worden, das Urteil sei am 29. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt die Eintragung und Kontrolle der Rechtsmittelfristen sowie die Benachrichtigung des Mandanten über die Zustellung des Urteils und die dadurch in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist einer gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Bürokraft Überlassen kann« Ein Rechtsanwalt müsse sich aber nicht nur durch regelmäßige Stichproben vergewissern, daß seine Anweisungen befolgt würden, sondern dürfe das Büropersonal auch nicht durch mißzuverstehende Erklärungen unsicher machen, ihre verantwortliche Tätigkeit gewissenhaft wahrzunehmen« Das sei hier aber geschehen, weil Rechtsanwalt Dr« GHBB beim Eingang des Urteils gegenüber der Kanzleivorsteherin geäußert habe, eine Berufung biete kaum Aussicht auf Erfolg« Diese Äußerung habe zu der Fristversäumung geführt« Hierfür sei der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verantwortlich« Sein eigenes Verschulden stehe einer Wiedereinsetzung entgegen« und Weisung des Mandanten an* Hierzu muß der Mandant stets über die Zustellung des anfechtbaren Urteils und den damit beginnenden Lauf der Rechtsmittelfrist unterrichtet werden* - Diese Regel läßt nur dann eine Ausnahme zu9 wenn der Mandant dem Rechtsanwalt bereits vor Zustellung des Urteils eindeutig erklärt hat, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen* Im vorliegenden Fall hat aber der Beklagte seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, Berufung einlegen zu wollen* - Ist das Büropersonal angewiesen, in allen Fällen so zu verfahren - dafür ist nichts vorgetragen -, so kann der Anwalt beim Eingang des Urteils auch Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels äußern, ohne fürchten zu müssen, sein Personal würde deshalb die unerläßliche Benachrichtigung des Mandanten unterlassen* Abgesehen von der danach mangelhaften Organisation ist ein weiteres eigenes Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darin zu sehen, daß der Beklagte ihm gegenüber mehrfach - offensichtlich mündlich oder fernmündlich - zu dem Ausdruck gebracht hat, Berufung einlegen zu wollen, Rechtsanwalt Dr. GrfBHBI darauf aber anscheinend nichts veranlaßt hat, weder eine Vorlage der Handakten noch die Fertigung eines Vermerks zu den Handakten. Das Oberlandesgericht hat deshalb dem Beklagten zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungUrteilMandantVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 81/71	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans Paul
•Straße
 Beklagten, Berufüngsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollüächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Maria
 geh* F(
Straße
*
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Das Landgericht Karlsruhe hat die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1971, an der der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. GflHHP, teilgenommen hatten, wurde das Scheidungsurteil verkündet. Es wurde am 14. Juni 1971 nach § 212 a ZPO Rechtsanwalt Dr. GflHBB zugestellt. Zwei Tage später wurde das zugestellte Urteil dem Landgericht bereits wieder zurückgesandt. In dem Anschreiben vom 16. Juni 1971 bat der Sozius von Rechtsanwalt Dr. GflIHB» Rechtsanwalt Dr.	"das beigefügte Urteil mit dem Zeugnis der Rechts-
kraft zu versehen und an mich zurückzureichen". Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprach der Bitte am 26. Juli 1971 und sandte die Urteilsausfertigung mit dem Rechts-kraftzeugnis zurück.
 
Am 14. September 1971 legte der Beklagte Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Das Wiedereinsetzungsgesuch begründet er damit, daB die Kanzlei Vorsteherin seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Rechtsmittelfrist nicht notiert habe. Die Zustellung des Urteils und der dadurch ausgelöste Lauf der Rechtsmittelfrist sei dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Erst durch Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 5. August 1971 - also nach Ablauf der Berufungsfrist - sei dem Beklagten mitgeteilt worden, das Urteil sei am 29. Juli 1971 zugestellt worden und Berufung sei bis spätestens 25. August 1971 einzulegen. Die unterbliebene Fristeintragung sei darauf zurückzuführen, daß die Kanzleivorsteherin eine Äußerung des Rechtsanwalts Dr. GHHHV mißverstanden habe. Dieser habe beim öffnen der Post bemerkt, die Berufung biete kaum Aussicht auf Erfolg. Frau habe daraus geschlossen, daß keine Berufung durchgeführt werde; sie habe deshalb keine Frist notiert und die Übersendung des Urteils zwecks Erteilung des Rechtskraftzeugnisses veranlaßt. Der Beklagte sei von der Zustellung des Urteils nicht benachrichtigt worden, weil das Urteil versehentlich nicht zu den Hand-, sondern zu den Parteiakten genommen worden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
 
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt die Eintragung und Kontrolle der Rechtsmittelfristen sowie die Benachrichtigung des Mandanten über die Zustellung des Urteils und die dadurch in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist einer gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Bürokraft Überlassen kann« Ein Rechtsanwalt müsse sich aber nicht nur durch regelmäßige Stichproben vergewissern, daß seine Anweisungen befolgt würden, sondern dürfe das Büropersonal auch nicht durch mißzuverstehende Erklärungen unsicher machen, ihre verantwortliche Tätigkeit gewissenhaft wahrzunehmen« Das sei hier aber geschehen, weil Rechtsanwalt Dr« GHBB beim Eingang des Urteils gegenüber der Kanzleivorsteherin geäußert habe, eine Berufung biete kaum Aussicht auf Erfolg« Diese Äußerung habe zu der Fristversäumung geführt« Hierfür sei der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verantwortlich« Sein eigenes Verschulden stehe einer Wiedereinsetzung entgegen«
Aus diesem Grunde hätte, wie der Beklagte meint, die Wiedereinsetzung nicht versagt werden dürfen« Wäre die Ansicht des Berufungsgerichts richtig, so müßte der Rechtsanwalt jede zweifelnde Äußerung an den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels vermeiden, um das Personal nicht von der Eintragung der Fristen abzuhalten« Der Auffassung des Beklagten wäre zuzustimmen, wenn die Organisation des Anwalts nicht zu beanstanden wäre« Das trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu«
Für die Einlegung der Berufung kommt es nicht auf den ersten Eindruck des Anwaltes von der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, sondern allein auf die Entschließung
 
und Weisung des Mandanten an* Hierzu muß der Mandant stets über die Zustellung des anfechtbaren Urteils und den damit beginnenden Lauf der Rechtsmittelfrist unterrichtet werden* - Diese Regel läßt nur dann eine Ausnahme zu9 wenn der Mandant dem Rechtsanwalt bereits vor Zustellung des Urteils eindeutig erklärt hat, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen* Im vorliegenden Fall hat aber der Beklagte seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, Berufung einlegen zu wollen* - Ist das Büropersonal angewiesen, in allen Fällen so zu verfahren - dafür ist nichts vorgetragen -, so kann der Anwalt beim Eingang des Urteils auch Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels äußern, ohne fürchten zu müssen, sein Personal würde deshalb die unerläßliche Benachrichtigung des Mandanten unterlassen*
Abgesehen von der danach mangelhaften Organisation ist ein weiteres eigenes Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darin zu sehen, daß der Beklagte ihm gegenüber mehrfach - offensichtlich mündlich oder fernmündlich - zu dem Ausdruck gebracht hat, Berufung einlegen zu wollen, Rechtsanwalt Dr. GrfBHBI darauf aber anscheinend nichts veranlaßt hat, weder eine Vorlage der Handakten noch die Fertigung eines Vermerks zu den Handakten. In dieser Hinsicht hat der Beklagte jedenfalls nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Für das Verschulden des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr* GflHHImuß der Beklagte gemäß § 232 Abs. 2 ZPO einstehen. Das Oberlandesgericht hat deshalb dem Beklagten zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen
 Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist danach als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert:	3*000	I»!.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	ist	Dr.	Reinhardt
 beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben
 Dr. Bukow
 JohannsSn
 Dr. Buchholz