a) Eine Beschwerde ln Famlllensachen 1st auch dann zulässig, wenn sie zwar entgegen § 621 e Abs.3 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht eingelegt worden 1st, jedoch innerhalb der Beschwerdefrist zu dem Oberlandesgericht gelangt. b) Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegen nicht dem Anwaltszwang. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des ersten Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. September 1977 zugestellt worden ist, die elterliche Gewalt über das Kind dem Vater übertragen. September 1977 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt; sie sind am 27. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht, wie dies in § 621 e Abs.3 ZPO vorgeschrieben ist, beim Beschwerdegericht eingereicht worden ist. Juli 1977 eingeleitet worden war, in denen aber die Entscheidung erst nach diesem Zeitpunkt ergangen ist, richtet sich der Rechtsmittelzug nach § 621 e ZPO (Beschluß des I. Nach § 621 e Abs.3 ZPO muß zwar die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Dieser Vorschrift ist Jedoch auch dann Genüge getan, wenn die zunächst beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdeschrift von diesem an das Oberlandesgericht weitergeleitet wird und dort noch innerhalb der Beschwerdefrist eingeht (so zutreffend das OLG Zweibrücken FamRZ 1977, 729, 732; ebenso für den Fall der Berufung: BGH NJW 1961, 361; Thomas/Putzo, 9. Ob der Rechtsanwalt, der die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen ist, kann dahingestellt bleiben, da Erstbeschwerdeverfahren nach § 621 e Abs. 1 ZPO, soweit sie die Regelung der elterlichen Gewalt betreffen, nicht dem Anwaltszwang unterliegen.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein ZPO §§ 78, 621 e a) Eine Beschwerde ln Famlllensachen 1st auch dann zulässig, wenn sie zwar entgegen § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht eingelegt worden 1st, jedoch innerhalb der Beschwerdefrist zu dem Oberlandesgericht gelangt. b) Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegen nicht dem Anwaltszwang. BGH, Besohl. v. 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - OLG Düsseldorf AG Ratingen BUNDESGERICHTSHOF iv zb 80/77 BESCHLUSS in der Elternrechtssache des Kindes Stefan geboren am 1973. Vater: Ewald RaC Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: _ Rechtsanwalt ■■■■ Mutter: Isolde straße Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des ersten Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. No vember 1977 aufgehoben. Gründe : Die Eltern des Kindes leben getrennt. Das Amtsgericht hat aufgrund eines vor dem 1. Juli 1977 eingegangenen Antrags durch Beschluß vom 31. August 1977, der der Mutter am 7. September 1977 zugestellt worden ist, die elterliche Gewalt über das Kind dem Vater übertragen. Die Mutter hat gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 21. September 1977 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt; sie sind am 27. September 1977 dort eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht, wie dies in § 621 e Abs. 3 ZPO vorgeschrieben ist, beim Beschwerdegericht eingereicht worden ist. Der hiergegen von der Mutter eingelegten weiteren Beschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben. In den Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 1977 eingeleitet worden war, in denen aber die Entscheidung erst nach diesem Zeitpunkt ergangen ist, richtet sich der Rechtsmittelzug nach § 621 e ZPO (Beschluß des I. Zivilsenats des BGH vom 25. November 1977-1 ARZ 534/77). Nach § 621 e Abs. 3 ZPO muß zwar die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Dieser Vorschrift ist Jedoch auch dann Genüge getan, wenn die zunächst beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdeschrift von diesem an das Oberlandesgericht weitergeleitet wird und dort noch innerhalb der Beschwerdefrist eingeht (so zutreffend das OLG Zweibrücken FamRZ 1977, 729, 732; ebenso für den Fall der Berufung: BGH NJW 1961, 361; Thomas/Putzo, 9. Aufl. § 518 Anm. 1 c; Stein/Jonas/Grundsky, 20. Aufl. § 518 Rdn. 1). Da die Beschwerdeschrift bereits eine ausreichende Begründung enthielt, war die Einreichung eines besonderen Begründungsschriftsatzes (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 2 ZPO) nicht erforderlich. Ob der Rechtsanwalt, der die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen ist, kann dahingestellt bleiben, da Erstbeschwerdeverfahren nach § 621 e Abs. 1 ZPO, soweit sie die Regelung der elterlichen Gewalt betreffen, nicht dem Anwaltszwang unterliegen. Dies ist im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 36. Aufl. § 621 e Anm. 4 A; Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl. § 621 e Anm. 2 g; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 621 e 20. Aufl., Rdn. 3; Roland, Kommentar zu dem 1. Eherechtsreformgesetz § 621 e ZPO, Rdn. 2; Brüggemann, FamRZ 1977, 289, 291; Diederichsen NJW 1977, 649, 659; K.H. Schwab, FamRZ 1976, 658, 660) und auch im vorliegenden Verfahren weder vom Oberlandesgericht noch von den Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen worden. Dr. Grell Dr. Buchholz Dr. Hoegen Dehner Rottmüller