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BGH · IV ZB 80/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 80/72

Durch Urteil des Landgerichts Augsburg ist die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 11. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Versäumung der Frist vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet ist. Etwaige Mängel bei der Zustellung der Klage sind nach §187 ZPO geheilt, da der Beklagte die Klagschrift erhalten hat und in die Lage versetzt worden ist, sich in dem Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten zu lassen. Das gegen den Beklagten ergangene Urteil ist ihm auch entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung richtig zugestellt worden. Die Versäumung der Berufungsfrist ist darauf zurückzuführen, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht, nachdem ihm das Mandat übertragen worden war, an das Gericht um Auskunft gewandt hat. Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Beklagte sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen* Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann ihm deswegen nach § 233 ZPO nicht erteilt werden.

Zitierte Normen: § 175 ZPO
RechtsanwaltBerufungRechtsstreitZustellungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 80/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Elektrotechnikers Alan Edward	,
c/o Dr. V/. R. D0,
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
die Fachlehrerin Christine Valerie D{
T^Hm^straße •»
geh.
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.h.c.l
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1973 durch den-Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Knüfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 3. Oktober 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert:	3	000,— DM
Grün de:
Durch Urteil des Landgerichts Augsburg ist die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Der Beklagte, der in den USA lebt, hat sich im ersten Rechtszug zunächst nicht vertreten lassen; er hat auch trotz Belehrung keinen im Bezirk des Landgerichts wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten benannt. Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 11. August 1972 gemäß § 175 ZPO durch Übergabe an die Post zugestellt worden. Am 17. August 1972 zeigte Rechtsanwalt Konrad	unter Beifügung einer Vollmacht
 dem Landgericht an, daß er den Beklagten vertrete. Am 27. September 1972 hat er für den Beklagten Berufung
 ff/
 
eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die von dem Beklagten hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Versäumung der Frist vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte in diesem Stadium des Verfahrens noch Fehler bei der Zustellung der Klage geltend machen kann. Denn es kommt nicht darauf an, ob solche Fehler Vorgelegen haben. Etwaige Mängel bei der Zustellung der Klage sind nach §187 ZPO geheilt, da der Beklagte die Klagschrift erhalten hat und in die Lage versetzt worden ist, sich in dem Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten zu lassen.
Das gegen den Beklagten ergangene Urteil ist ihm auch entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung richtig zugestellt worden. Eine abermalige Zustellung war nicht deswegen erforderlich, weil sich nach der bereits erfolgten Zustellung für ihn ein Prozeßbevollmächtigter meldete. Auch dieser konnte nicht davon ausgehen, daß ihm ein etwa bereits ergangenes und zugestelltes Urteil nochmals nach § 176 ZPO zugestellt werden würde.
 
Wenn es auch wünschenswert gewesen wäre, daß das Gericht den Prozeßbevollmächtigten in diesem Falle darauf hingewiesen hätte, daß bereits ein Urteil ergangen und zugestellt war, so bestand doch keine dahingehende rechtliche Verpflichtung. Der Prozeßbevollmächtigte, der ein Mandat in einem anhängigen Rechtsstreit über-, nimmt, muß sich unverzüglich darüber unterrichten, in welcher Lage sich das Verfahren befindet. Dazu genügt es in der Regel, daß er sich fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts erkundigt. Hierzu hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um so mehr Anlaß, als er wußte, daß am 10. Juli 1972 in dieser Sache verhandelt worden und auch ein Urteil ergangen war. Die Versäumung der Berufungsfrist ist darauf zurückzuführen, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht, nachdem ihm das Mandat übertragen worden war, an das Gericht um Auskunft gewandt hat. Hätte er das getan, dann wäre noch genügend Zeit gewesen, um den Beklagten zu unterrichten. Dieser hätte dann rechtzeitig den Auftrag, Berufung einzulegen, erteilen können.
 
Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Beklagte sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen* Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann ihm deswegen nach § 233 ZPO nicht erteilt werden. Seine Berufung ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Knüfer