April 1971 verkündete Urteil des Amtsgerichts, durch das er als Vater des Klägers festgestellt und zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt worden ist, zunächst beim Landgericht und dann am 11. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß, der dem Beklagten am 11. Das Urteil des Amtsgerichts ist, wie die bei den Akten befindlichen Urkunden ergeben und die Beschwerde nunmehr einräumt, dem Vater und der Mutter des damals zwanzig Jahre alten Beklagten am 24. Der Bestimmung ist entgegen der Meinung der Beschwerde nicht zu entnehmen, daß die nicht prozeßfähige Person auch als Ersatzperson im Sinne von § 181 ZPO ausscheiden müsse. Sie kann deshalb sinngemäß nur auf Personen ausgedehnt werden, die diesem Gegner gleich- oder nahestehen (Beispiele bei Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Deshalb ist, wenn die Voraussetzungen des § 185 ZPO vorliegen, insbesondere die Ersatzzustellung an die Partei selbst statthaft, wenn Zustellungsempfänger ihr eigener Prozeßbevollmächtigter ist (Stein/Jonas/Pohle An. II; Wieczorek An. B I c). Gegen die Gefahr, daß eine auf Seiten des Zustellungsempfängers stehende Ersatzperson die Aushändigung unterläßt und so im Interesse des Gegners tätig wird, bietet § 185 ZPO keinen Schutz; eine etwa eintretende Versäumung von Notfristen ist vielmehr durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beheben (Wieczorek An. B II d). Im übrigen wird diese Gefahr dadurch gemindert, daß die Ersatzzustellung nur an eine erwachsene Person vorgenommen werden darf; vorliegend hat sie denn auch unstreitig keine Rolle gespielt.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 80/71 BESCHLUSS ln dem Rechtsstreit des Arbeiters Gerhard S f Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den minderjährigen Andrl M WHHHBp3traße0, gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB lind die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 1971 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das am 6. April 1971 verkündete Urteil des Amtsgerichts, durch das er als Vater des Klägers festgestellt und zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt worden ist, zunächst beim Landgericht und dann am 11. August 1971 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß, der dem Beklagten am 11. November 1971 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen. Die hiergegen am 18. November 1971 eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 319 b ZPO), jedoch sachlich nicht begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist, wie die bei den Akten befindlichen Urkunden ergeben und die Beschwerde nunmehr einräumt, dem Vater und der Mutter des damals zwanzig Jahre alten Beklagten am 24. Juni 1971 zugestellt worden, allerdings wegen beider Abwesenheit durch Übergabe an den Be- klagten selbst. Damit ist die Rüge gegenstandslos, die Zustellung sei allein an den Vater des Beklagten gerichtet gewesen. Die nach § 181 ZPO vorgenommene Ersatzzustellung war wirksam« Der Beklagte wurde durch die Entgegennahme der Sen« dung nicht selbst zu dem Zustellungsempfänger, so daB § 171 ZPO nicht verletzt ist. Der Bestimmung ist entgegen der Meinung der Beschwerde nicht zu entnehmen, daß die nicht prozeßfähige Person auch als Ersatzperson im Sinne von § 181 ZPO ausscheiden müsse. Mit Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß auch § 185 ZPO nicht entgegenstand. Die Vorschrift untersagt nur die Ersatzzustellung an Personen, die als Gegner des Zustellungsempfängers an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Sie kann deshalb sinngemäß nur auf Personen ausgedehnt werden, die diesem Gegner gleich- oder nahestehen (Beispiele bei Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl., § 185 Anm. II; einschränkend Wieczorek ZPO § 185 Anm. B II d). Nicht verboten ist die Ersatzzustellung an Personen, die in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Zustellungsempf änger stehen. Denn die Gefahr, daß die betreibende Partei u.U. sich selbst zustellt (Stein/Jonas/Pohle aaO Anm. I) oder daß bei der hier vorliegenden Amtszustellung derselbe Effekt eintritt, besteht bei ihnen nicht. Deshalb ist, wenn die Voraussetzungen des § 185 ZPO vorliegen, insbesondere die Ersatzzustellung an die Partei selbst statthaft, wenn Zustellungsempfänger ihr eigener Prozeßbevollmächtigter ist (Stein/Jonas/Pohle Anm. II; Wieczorek Anm. B I c). Nichts anderes kann bei der Er-satzzustellung an die minderjährige Partei gelten, wenn Zustellungsempfänger ihre gesetzlichen Vertreter sind. Gegen die Gefahr, daß eine auf Seiten des Zustellungsempfängers stehende Ersatzperson die Aushändigung unterläßt und so im Interesse des Gegners tätig wird, bietet § 185 ZPO keinen Schutz; eine etwa eintretende Versäumung von Notfristen ist vielmehr durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beheben (Wieczorek Anm. B II d). Auch die denkbare Versuchung für eine minderjährige Partei, die entgegengenommene Sendung dem gesetzlichen Vertreter vorzuenthalten, kann daher eine entsprechende Anwendung von § 185 ZPO nicht rechtfertigen. Im übrigen wird diese Gefahr dadurch gemindert, daß die Ersatzzustellung nur an eine erwachsene Person vorgenommen werden darf; vorliegend hat sie denn auch unstreitig keine Rolle gespielt. Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend festgestellt, daß das angefochtene Urteil am 24. Juni 1971 wirksam zugestellt und die Berufung am 11. August 1971 verspätet eingelegt worden ist, so daß sie als unzulässig verworfen werden mußte. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Pfretzschner Dr, Bukow Dr. Buchholz Dr. Hauß Dr. Reinhardt