Me 3 Kinder hatte das StadtJugendamt wegen schlechter Familienverhältnisse auf Kosten des Bezirksfürsorgeverbandes (BFV) seit 31« Juli 1957 in Kinderheimen untergebrachte Während Ellen und Rosemarie bereits am 15» November 1957 zu den Eltern zurückkehrten* verblieb das älteste Kind Reinhard bis.21, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Auszahlung eines Drittels des Kindergeldes für die Zeit vom 16» November bis 31« Dezember 1957 richtete? glaubt sich das Bayrische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24o Februar 1958 - 3 W 281/57 - (HJW 1958? 1447 - EJF H 3 !ü\ 10) gehinderte Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, Die Voraussetzungen der Vorlage gemäß § 28 Abs« 2 FGG sind jedoch nicht gegeben» Diese Vorschrift verlangt, daß das vorlegende Gericht bei Auslegung einer bundesgesetzlichen Vorschrift, die eine der in § 1 FGG be~ zeichneten Angelegenheiten betrifft, von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG abweichen v/ill. Das vorlegende Gericht nimmt ans Der Beschluß des OLG Düsseldorf vom 24» Februar 1958 habe.ein Interesse des Kindes an einer Auszahlungsanordnung zu Gunsten des BFV, der die Kosten der Versorgung des hilfsbedürftigen Kindes in einem Heim getragen hatte, ausnahmslos für den. Fall verneint, daß es aus dem Heim entlassen ist und die Auszahlung nicht mehr die laufenden, sondern die in der Vergangenheit entstandenen Heimunterbringungskosten decken soll; dem liege die Auffassung des OLG Düsseldorf zugrunde, daß man für die Vergangenheit keinen Unterhalt brauche und daß- deshalb der Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Fürsorge keine Grundlage mehr bilde für das wirtschaftliche Interesse des Kindes an der Deckung der Heiniunterbringungskosten,' sobald die öffentliche Fürsorge diese Kosten tatsächlich schon getragen habe«, Von dieser angeblich im Beschluß des OLG Düsseldorf entwickelten Hechtsansicht will das Bayrische Oberste Landesgericht nur insofern abweichen, als es die Auszahlung des Kindergeldes an den Bezirksfürsorgeverband für die Zelt nach Anhängigwerden des Verfahrens, in der dem BFV noch Kosten erwachsen sind, für gerechtfertigt erachtet» Die vom vorlegenden Gericht abgegrenzte Rechtsfrage war für die Beurteilung des Sachverhalts, über den das OLG Düsseldorf zu befinden hatte, ohne Bedeutungp Den Fall, daß ein Kind nach Antragstellung des Fürsorgeverbendes.noch auf dessen Kosten in einem Heim unterhalten, aber vor der gerichtlichen Entscheidung entlassen worden war, hat das OLG Düsseldorf nicht entschiedene Das ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus der unvollständigen Wiedergabe seines Beschlusses vom 24* Februar 1958 in HJW 1958, 1447, aber aus dem Abdruck in SJF H 3 Dr» 10 und den beigezogene'n Akten 3 W 281/57 des OLG Düsseldorf; April 1956 aus der Heimpflege entlassen» Durch Beschluß des Vormund-schaftsgerichts vom 23* Februar 1956 war der Pfleger der Kinder ermächtigt worden, das ganze Kindergeld in Empfang zu nehmen* Der Oberstadtdirektor in K* hatte seine im Hamen des Bezirksfürsorgeverbands gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 7«,Hovember 1956 zurückgenommen o Erst mit Schriftsatz vom 27« Juli 1957 beantragte er beim Amtsgericht, den Beschluß vom 23« Februar 1956 gemäß § 18 FGG aufzuheben, und bat, für den Fall der Ablehnung dieses Antrags den Schriftsatz als Beschwerde Beschluß vom 23« Februar 1956 und zugleich els gegen die neuerliche Ent scheidung des Amts>-: gencius aufzufassen« Das Amtsgericht lehnte den Antrag • mit Verfügung vom 14* August 1957 ab und legte die Sache dem Landgerieht zur Entscheidung vor. Das OLG- Düsseldorf hatte Bedenken, ob der BFV im Juli 1957 die Verfügung des Vormundschaftsgerichts vom 23o Februar 1956 noch durch ein Rechtsmittel anfechten könne« Es war jedoch der Auffassung, daß der Oberstadt-direktor gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14o August 1957, durch die dem Hauptantrag des Fürsorge-verbandes vom 27» Juli 1957 auf Abänderung des Beschlusses vom 23» Februar 1956 gemäß § 18 FGG nicht stattgegeben worden war, in zulässiger Weise Beschwerde eingelegt habe; denn er habe nach Erlaß der Verfügung vom 14»August 1957 beim Landgericht Abschriften seines Schriftsatzes vom 27o Juli 1957 eingereicht und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich mit der ablehnenden Verfügung des Amtsgerichts vom 14« August 1957 nicht zufrieden gebe,. In diesem Zeitpunkt habe eine wirksame Beschwerde gegen den Beschluß vom 14« August 1957 Vorgelegen, über die das Landgericht zu befinden hatte« Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat demnach auf die weitere Beschwerde des Fürsorgeverbandes nicht in dem durch die Verfügung des Vormundschaftsgerichts vom 23» Februar 1956 bereits abgeschlossenen, sondern in einem neuen Verfahren, das der Schriftsatz des Oberstadtdirektors vom 27» Juli 1957 eingeleitet hat, darüber entschieden, ob die Zurückweisung des auf § 18 Abs» 1 FGG gestützten Änderungsantrags gerechtfertigt In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Interesse der beiden ältesten Kinder an einer Auszahlungsanordnung zu Gunsten des Fürsorgeverbandes mit der Begründung verneint, es handle sich hier, da sich die beiden Kinder nicht mehr im Heim befänden, lediglich um ein Interesse des Fürsorgeverbandes, die für die beiden ältesten Kinder in der Vergangenheit erbrachten Aufwendungen erstattet zu erhaltene Die Entscheidung geht öffentlich von der tatsächlichen Feststellung aus, daß die beiden Kinder seit 1954 bzw. Auf die vom vorlegenden Gericht herausgestellte Rechtsfrage, ob die nach Anhängigwerden des Verfahrens bis zur Heimentlassung aufgewendeten Kosten des Fürsorgeverbandes dessen Berechtigung, das in diesem Zeitraum fällig gewordene Kindergeld zu erhalten, noch begründen Könnten, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die leimpflege bereits ihr Ende gefunden habe, ist das OLG Düsseldorf nicht eingegangen. Es ist auch unrichtig, wenn das vorlegende Gericht meint, der Entscheidung des OLG Düsseldorf liege die Auffassung zugrunde, daß man für die Vergangenheit keinen Unterhalt brauche, und deshalb sei in ihr ein Interesse des Kindes an der Deckung der Kosten, die der Fürsorgeverband im Denn das OLG Düsseldorf hat die Auszahlung von 4/6 des in der Vergangenheit fällig gewordenen Kindergeldes zur Deckung der vom Fürsorgeverband seit 23» Februar 1956 getragenen Kosten der Unterbringung der 4 jüngsten Kinder angeordnet <>
IV ZB 80/59 Beschluß In der Vormundschaftssache Betreffend die Begehung der Auszahlung des Kindergeldes Beschwerdeführer: Stadt Nürnberg - Bezirksfürsorgeverband hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13» Juli 1959 auf den Vorlagebeschluß des 1, Zivilsenats des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 17° Februar 1959 beschlossen: Me 3 Kinder hatte das StadtJugendamt wegen schlechter Familienverhältnisse auf Kosten des Bezirksfürsorgeverbandes (BFV) seit 31« Juli 1957 in Kinderheimen untergebrachte Während Ellen und Rosemarie bereits am 15» November 1957 zu den Eltern zurückkehrten* verblieb das älteste Kind Reinhard bis.21, Dezember 1957 im Kinderheim, Mit Schriftsatz vom 5» September 1957 (Bl, 1 GA)? beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen am 10» September 1957? hatte der BFV beantragt anzuordnen, das Kindergeld für Rosemarie nicht mehr an den Vater? sondern an den BFV auszuzahlen. Eltern über N Die Sache wird an das Bayrische Oberste Dandesgericht zurückgegeben. Gründe Auf die Beschwerde des BEV gegen die im wesentlichen ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hat das Landgericht 3m So April 1958 (Bio 19 GA) unter anderem beschlossen: lc Die Auszahlung des ganzen Kindergeldes an den Bezirksfürsorgeverband für die Zeit vom h August bis 15o November 1957? da der BEV in diesem Zeitraum allein den Unterhalt aller 3 Kinder bestritten habe» 2. Die Zurückweisung der Beschwerde? soweit sie sich gegen die Ablehnung der Auszahlung eines Drittels des Kindergeldes für die Zeit vom 16» November bis 31« Dezember 1957 richtete? weil in dieser Seit das im Heim untergebrachte Kind ausreichend versorgt gewesen sei? durch eine Kindergeldauszahlung an den BEV nicht bessergestellt worden wäre? -die beiden anderen Kinder? die sich bei den Eltern befanden? auf das Kindergeld angewiesen gewesen seien und auch § 18 des Kindergeldergänzungsgesetzes dem BEV nicht zur Seite stehe. Mit der am 16. Juni 1953 eingegangenen weiteren Beschwerde erstrebt der BEV die Anordnung? daß für die Zeit vom 16* November bis 21. Dezember 1957 ein Drittel des Kindergeldes an ihn auszuzahlen sei. Das Bayrische Oberste landesgericht hält das Rechtsmittel für statthaft und ordnungsgemäß eingelegt. Es bejaht die Beschwerdebefugnis des 3EV, soweit dieser eine Auszahlung des Kindergeldes an sich begehrt und halt die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Auszahlung eines Drittels des in der Zeit vom 16. November bis 21. Dezember 1957 fällig gewordenen Kindergeldes auch sachlich für gerechtfertigt. Es möchte insoweit den ange- fochteten Beschluß aufhöben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen.. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt : Die wesentliche Voraussetzung der Auszahlungsanordnung? nämlich ihre Erforderlichkeit im Interesse des Wohles der Kinder? kenne entgegen den von Rechtsirrtum. beeinflußten Ausführungen des Landgerichts nicht abschließend verneint werden? da im Ralle der Heimunterbringung auf Kosten der öffentlichen Fürsorge - anders als bei Anordnung der Fürsorgeerziehung - ein wirtschaftliches Interesse des Kindes an der Aufbringung der Kosten durch den Unterhaltspflichtigen wegen der Subsidiarität der öffentlichen Fürsorge bestehet Dieses wirtschaftliche Interesse des Kindes entfalle nicht deshalb? weil das Kind bereits aus dem Heim entlassen sei und die beantragte Auszahlung nicht mehr die laufenden Heiraunterbringungskosten? sondern die in der Vergangenheit entstandenen Kosten des BFV decken solle. Ein wirtschaftliches Interesse des Kindes an der Deckung der vom BFV getragenen rückständigen Heiraunterbringungskosten müsse zu demindest dann angenommen werden? wenn das Verfahren nach § 8 Abs0 2 KK’G-? insbesondere der Antrag des Fürsorgeverbandes? die Auszahlung des Kindergeldes an ihn anzuordnen, schon zu einer Zeit anhängig gewesen sei, als das Kind sich noch.im Heim befunden habe? also wenn die vom Fürsorgeverband in der Vergangenheit geleisteten Unterhaltsbeträge im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens die Zukunft betroffen hättenc Diese Auffassung seiner beabsichtigten Entscheidung zugrunde zu legen? glaubt sich das Bayrische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24o Februar 1958 - 3 W 281/57 - (HJW 1958? 1447 - EJF H 3 !ü\ 10) gehinderte Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, Die Voraussetzungen der Vorlage gemäß § 28 Abs« 2 FGG sind jedoch nicht gegeben» Diese Vorschrift verlangt, daß das vorlegende Gericht bei Auslegung einer bundesgesetzlichen Vorschrift, die eine der in § 1 FGG be~ zeichneten Angelegenheiten betrifft, von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG abweichen v/ill. Das wird allgemein dahin verstanden, daß diese Entscheidung auf einer anderen Beurteilung der vom vorlegenden Gericht herausgestellten Rechtsfrage beruhen muß (BGHZ 21, 234, 236} Keidel 7. Aufl. § 28 FGG Anm» 3 zu d S» 432)o Die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht abweichend beantwortet, darf in der angezogenen Entscheidung nicht nur beiläufig erwähnt sein, sie muß vielmehr eine Grundlage der vorausgegangenen Entscheidung eines anderen OLG gebildet haben« Sie muß für dessen Entscheidung, sei es auch nur in einer Bebenfrage, erheblich gewesen sein (RGZ 138, 98, 102)» Das trifft hier nicht zu o' Das vorlegende Gericht nimmt ans Der Beschluß des OLG Düsseldorf vom 24» Februar 1958 habe.ein Interesse des Kindes an einer Auszahlungsanordnung zu Gunsten des BFV, der die Kosten der Versorgung des hilfsbedürftigen Kindes in einem Heim getragen hatte, ausnahmslos für den. Fall verneint, daß es aus dem Heim entlassen ist und die Auszahlung nicht mehr die laufenden, sondern die in der Vergangenheit entstandenen Heimunterbringungskosten decken soll; dem liege die Auffassung des OLG Düsseldorf zugrunde, daß man für die Vergangenheit keinen Unterhalt brauche und daß- deshalb der Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Fürsorge keine Grundlage mehr bilde für das wirtschaftliche Interesse des Kindes an der Deckung der Heiniunterbringungskosten,' sobald die öffentliche Fürsorge diese Kosten tatsächlich 5 I schon getragen habe«, Von dieser angeblich im Beschluß des OLG Düsseldorf entwickelten Hechtsansicht will das Bayrische Oberste Landesgericht nur insofern abweichen, als es die Auszahlung des Kindergeldes an den Bezirksfürsorgeverband für die Zelt nach Anhängigwerden des Verfahrens, in der dem BFV noch Kosten erwachsen sind, für gerechtfertigt erachtet» Die vom vorlegenden Gericht abgegrenzte Rechtsfrage war für die Beurteilung des Sachverhalts, über den das OLG Düsseldorf zu befinden hatte, ohne Bedeutungp Den Fall, daß ein Kind nach Antragstellung des Fürsorgeverbendes.noch auf dessen Kosten in einem Heim unterhalten, aber vor der gerichtlichen Entscheidung entlassen worden war, hat das OLG Düsseldorf nicht entschiedene Das ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus der unvollständigen Wiedergabe seines Beschlusses vom 24* Februar 1958 in HJW 1958, 1447, aber aus dem Abdruck in SJF H 3 Dr» 10 und den beigezogene'n Akten 3 W 281/57 des OLG Düsseldorf; Von 6 Kindern geschiedener Eheleute befanden sich die 4 jüngsten seit Jahren auf Kosten des Fürsorgeverbandes der Stadt K. in Heimen» Das älteste war seit 1o April 1954? das Zweitälteste seit 1. April 1956 aus der Heimpflege entlassen» Durch Beschluß des Vormund-schaftsgerichts vom 23* Februar 1956 war der Pfleger der Kinder ermächtigt worden, das ganze Kindergeld in Empfang zu nehmen* Der Oberstadtdirektor in K* hatte seine im Hamen des Bezirksfürsorgeverbands gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 7«,Hovember 1956 zurückgenommen o Erst mit Schriftsatz vom 27« Juli 1957 beantragte er beim Amtsgericht, den Beschluß vom 23« Februar 1956 gemäß § 18 FGG aufzuheben, und bat, für den Fall der Ablehnung dieses Antrags den Schriftsatz als Beschwerde L ■ -V- ■ . "h ::W:" ■ - ; - Beschluß vom 23« Februar 1956 und zugleich els gegen die neuerliche Ent scheidung des Amts>-: gencius aufzufassen« Das Amtsgericht lehnte den Antrag • mit Verfügung vom 14* August 1957 ab und legte die Sache dem Landgerieht zur Entscheidung vor. Dieses wies die Beschwerde am 11. Oktober 1957 zurück» Mit der weiteren Beschwerde erstrebte der Oberstadtdirektor die Aufhebung der Beschlüsse vom 23» Februar 1956 und vom 11» Oktober 1957 * Das OLG- Düsseldorf hatte Bedenken, ob der BFV im Juli 1957 die Verfügung des Vormundschaftsgerichts vom 23o Februar 1956 noch durch ein Rechtsmittel anfechten könne« Es war jedoch der Auffassung, daß der Oberstadt-direktor gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14o August 1957, durch die dem Hauptantrag des Fürsorge-verbandes vom 27» Juli 1957 auf Abänderung des Beschlusses vom 23» Februar 1956 gemäß § 18 FGG nicht stattgegeben worden war, in zulässiger Weise Beschwerde eingelegt habe; denn er habe nach Erlaß der Verfügung vom 14»August 1957 beim Landgericht Abschriften seines Schriftsatzes vom 27o Juli 1957 eingereicht und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich mit der ablehnenden Verfügung des Amtsgerichts vom 14« August 1957 nicht zufrieden gebe,. In diesem Zeitpunkt habe eine wirksame Beschwerde gegen den Beschluß vom 14« August 1957 Vorgelegen, über die das Landgericht zu befinden hatte« Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat demnach auf die weitere Beschwerde des Fürsorgeverbandes nicht in dem durch die Verfügung des Vormundschaftsgerichts vom 23» Februar 1956 bereits abgeschlossenen, sondern in einem neuen Verfahren, das der Schriftsatz des Oberstadtdirektors vom 27» Juli 1957 eingeleitet hat, darüber entschieden, ob die Zurückweisung des auf § 18 Abs» 1 FGG gestützten Änderungsantrags gerechtfertigt war (vgl. für den Fall der Änderung einer Sorgerechtöre ge lung BG-HZ 21, 306, 314, 313) » Der Beschluß vom 24» Februar 1958 ist in einem Verfahren ergangen, das erst seit Stellung des Antrags des Fürsorgeverbandes vom 27» luli 1957 anhängig war. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Interesse der beiden ältesten Kinder an einer Auszahlungsanordnung zu Gunsten des Fürsorgeverbandes mit der Begründung verneint, es handle sich hier, da sich die beiden Kinder nicht mehr im Heim befänden, lediglich um ein Interesse des Fürsorgeverbandes, die für die beiden ältesten Kinder in der Vergangenheit erbrachten Aufwendungen erstattet zu erhaltene Die Entscheidung geht öffentlich von der tatsächlichen Feststellung aus, daß die beiden Kinder seit 1954 bzw. seit 1. April 1956? also lange vor der im Juli 1957 erfolgten Antragstellung des Fürsorgeverbandes, aus der Heimpflege entlassen worden sind. Auf die vom vorlegenden Gericht herausgestellte Rechtsfrage, ob die nach Anhängigwerden des Verfahrens bis zur Heimentlassung aufgewendeten Kosten des Fürsorgeverbandes dessen Berechtigung, das in diesem Zeitraum fällig gewordene Kindergeld zu erhalten, noch begründen Könnten, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die leimpflege bereits ihr Ende gefunden habe, ist das OLG Düsseldorf nicht eingegangen. Hach dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war insoweit eine Prüfung nicht geboten und überflüssig. Es ist auch unrichtig, wenn das vorlegende Gericht meint, der Entscheidung des OLG Düsseldorf liege die Auffassung zugrunde, daß man für die Vergangenheit keinen Unterhalt brauche, und deshalb sei in ihr ein Interesse des Kindes an der Deckung der Kosten, die der Fürsorgeverband im . „ a - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits getragen habe, verneint wordeno Ein solch allgemeiner Grundsatz ist dieser EntScheidung nicht zu entnehmen. Denn das OLG Düsseldorf hat die Auszahlung von 4/6 des in der Vergangenheit fällig gewordenen Kindergeldes zur Deckung der vom Fürsorgeverband seit 23» Februar 1956 getragenen Kosten der Unterbringung der 4 jüngsten Kinder angeordnet <> Das vorlegende Gericht ist daher nicht gehindert, seine Auffassung, daß die Heimunterbringungskosten, die der BFV nach Anhängigwerden des Verfahrens, aber vor der endgültigen Entscheidung des Tormundschafts- oder Beschwerdegerichts aufgewendet hat, ein wirtschaftliches Interesse des Kindes an einer Auszahlungsanordnung zugunsten des BFV recht-fertigen könnten, der beabsichtigten Aufhebung des land' gerichtlichen Beschlusses zugrunde zu legen. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nicht berufen. Die Sache war an das • Bayrische Oberste Landesgericht zurückzugeben. Ascher ' Baske Johannsen v. Y/erner Wustenberg