den Vater vor dem Amtsgericht in Neukölln, Gegen die Aufhebung der Unterhaltspflegschaft legte die Mutter der Kinder am 25* Mai 1954 Beschwerde ein mit der Begründung, daß sie dem Vater, der Justizoberinspek-tor sei, nicht gewachsen sei, Bas Landgericht hat durch Beschluß vom 2, Juni 1954 die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3° Juni 1953 (NJW 1953, 1546) das Sorgerecht der Mutter auch ihre gesetzliche Vertretung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder umfasse, so daß ein Bedürfnis für eine Unterhaltspflegschaft gemäß § 1909 BGB nur noch dann gegeben sei, wenn - was vorliegend nicht der Pall sei - die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt durch Krankheit oder Abwesenheit an der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Kinder tatsächlich verhindert sei. Es sieht sich an seiner Entscheidung jedoch durch den in NJW 1954, 839 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm gehindert» In diesem Beschluß hat das Oberlandesgericht in Hamm den Standpunkt eingenommen, daß die Eltern anteilig für den Unterhalt der Kinder haften» Falls dieser Rechtsansicht zu folgen wäre, müßte nach Ansicht des Kammergerichts die sofortige Beschwerde Erfolg haben, da dann für die Mutter eine Interessenkollision bestehe, wenn sie den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren geschiedenen Ehemann geltend mache-, Das Kammergericht hat, da es von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm abweichen möchte, die Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt . Entgegen der Ansicht des Kammergerichts kommt es jedoch nicht darauf an, in welcher Weise die Eltern, nachdem der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter geltendes Recht geworden ist, für den Unterhalt ihrer ehelichen Kinder haften* Bei keiner der denkbaren und in Frage kommenden Haftungsformen würde notwendig eine Interessenkollision solcher Art bestehen, daß es deswegen stets geboten wäre, nach(§§ 1630, 1796, 1909 BGB einen Pfleger zu bestellen, wenn es sich darum handelt, den Unterhaltsanspruch eines Kindes, dessen Eltern geschieden sind, gegen den Vater Diese Annahme ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Kindesmutter, der das Sorgerecht übertragen ist, den Unterhaltsanspruch für das Kind geltend macht» Es müssen besondere Umstände vorliegen, wenn in einem solchen Fall angenommen werden soll, die Mutter werde nicht, wie es an sich ihrer Stellung und Aufgabe entspricht , unter Zurückstellung ihrer eigenen gegenteiligen Interessen bei den von ihr für das Kind zu treffenden Entschliessungen ausschliesslich sein Wohl im Auge haben. persönlichen Interessen willen diejenigen ihres Kindes zurücksetzen würde* Sie rechtfertigen es daher nicht, ihr die Vertretungsbefugnis zu entziehen und einen Pfleger zu bestellen* Palls die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage fühlt,' den Rechtsstreit für die Kinder selbst zu führen und falls sie keine Mittel hat, einen Anwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen, kann sie um die Bewilligung des Armen-rechts und die Beiordnung eines Anwalts nachsuchen* Ihre Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden=
jy_ ZB_ 80/54 Beschluss - 2182 084 In der Unterhaltspflegschaftssache betreffend die minderjährigen Kinder Eveline geboren am . Wilfried geboren am lin Kindesmutterg Hildegard P| straße®®, Kindesvaters Ulrich P, in B hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22» November 1954 unter Mitwirkung des Senatsprä-siöenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg beschlossen? Die Beschwerde gegen den Beschluß der 63» Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 2, Juni 1954 wird zurückgewiesen» Or r ü n d e ; Die Ehe der Eltern der Kinder ist durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20« Mai 1949 aus Alleinschuld des Vaters der Kinder geschieden worden» Durch Beschluß des Amtsgerichts in Spandau vom 12o Juli 1949 ist das Sorgerecht für die Person der Kinder der Mutter übertragen worden« Auf Anregung der Mutter hatte das Amtsgericht in Spandau am 1« November 1949 eine Unterhaltspflegschaft angeordnet. Durch Verfügung vom 12» Mai 1954 hat das Amtsgericht in Spandau die Unterhaltspflegschaft aufgehoben, weil das der Mutter übertragene Sorgerecht die Geltendmachung von ünterhaltsansprüchen umfasst» Zu diesem Zeitpunkt schwebte ein Unterhaltsprozeß der Kinder gegen ■v- 2 - m M. : y v den Vater vor dem Amtsgericht in Neukölln, Gegen die Aufhebung der Unterhaltspflegschaft legte die Mutter der Kinder am 25* Mai 1954 Beschwerde ein mit der Begründung, daß sie dem Vater, der Justizoberinspek-tor sei, nicht gewachsen sei, Bas Landgericht hat durch Beschluß vom 2, Juni 1954 die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3° Juni 1953 (NJW 1953, 1546) das Sorgerecht der Mutter auch ihre gesetzliche Vertretung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder umfasse, so daß ein Bedürfnis für eine Unterhaltspflegschaft gemäß § 1909 BGB nur noch dann gegeben sei, wenn - was vorliegend nicht der Pall sei - die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt durch Krankheit oder Abwesenheit an der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Kinder tatsächlich verhindert sei. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Mutter der Kinder formgerecht zu Protokoll der Eechts-antragstelle des Amtsgerichts in Spandau vom 21. A.ugust 1954 weitere Beschwerde eingelegt* Sie hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlich für anfechtbar. Sie meint, sie sei mit dem Wegfall der Bestimmung des § 1606 Abs 2 Satz 2 BGB zur Vertretung im Unterhaltsprozesse deshalb nicht mehr befugt, weil sie nunmehr mit Rücksicht auf Art 3 GrundG neben dem Vater für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder hafte und damit eine Interessenkollision eingetreten sei. Biese rechtfertige es, einen Pfleger zu bestellen. • Bas Kammergericht ist der Ansicht, daß die geschiedenen Eltern für den Unterhalt der Kinder als Gesamtschuldner haften und daß deswegen für die Mutter keine Interessenkollision bestehe, wenn sie den Unter- $ f 1 h - ■; I -T : I i; , * I i haltsanspruch der Kinder gegen den Vater geltend mache. Es bestehe daher such kein Anlaß* für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs einen Pfleger nach § 1909 Abs 1 BGB zu bestellen, Bas Kammergericht möchte daher die Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich an seiner Entscheidung jedoch durch den in NJW 1954, 839 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm gehindert» In diesem Beschluß hat das Oberlandesgericht in Hamm den Standpunkt eingenommen, daß die Eltern anteilig für den Unterhalt der Kinder haften» Falls dieser Rechtsansicht zu folgen wäre, müßte nach Ansicht des Kammergerichts die sofortige Beschwerde Erfolg haben, da dann für die Mutter eine Interessenkollision bestehe, wenn sie den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren geschiedenen Ehemann geltend mache-, Das Kammergericht hat, da es von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm abweichen möchte, die Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt . . Die Vorlage ist nach § 28 FGG zu Recht erfolgt und der Bundesgerichtshof berufen, über die Beschwerde zu entscheiden. * Dieses Rechtsmittel ist unbegründet» Entgegen der Ansicht des Kammergerichts kommt es jedoch nicht darauf an, in welcher Weise die Eltern, nachdem der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter geltendes Recht geworden ist, für den Unterhalt ihrer ehelichen Kinder haften* Bei keiner der denkbaren und in Frage kommenden Haftungsformen würde notwendig eine Interessenkollision solcher Art bestehen, daß es deswegen stets geboten wäre, nach(§§ 1630, 1796, 1909 BGB einen Pfleger zu bestellen, wenn es sich darum handelt, den Unterhaltsanspruch eines Kindes, dessen Eltern geschieden sind, gegen den Vater geltend zu machen, falls der Mutter die Sorge für die Person des lindes übertragen ist* Zwar kann ebenfalls wieder ohne Rücksicht darauf, wie die Haftung der Eltern für den Unterhalt des Kindes rechtlich gestaltet ist, im Einzelfall eine Interessenkollision gegeben sein» Ob eine solche anzunehmen ist, hängt aber immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab; Ein Pfleger darf jedoch nur dann bestellt werden, wenn diese Umstände so sind, daß die Interessen der Kindesmutter in einem erheblichen Gegensatz im Sinne des § 1796 BGB zu den Interessen des Kindes stehen. Das wird regelmässig zu verneinen sein, wenn angenommen werden kann, der gesetzliche Vertreter werde trotz des an sich vorhandenen Interessengegensatzes eine dem Y/öhl des Kindes gerecht werdende Entscheidung treffen (KG DFG 1938, 13• RGR BGB 9* Aufl § 1796 Anm 1). Diese Annahme ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Kindesmutter, der das Sorgerecht übertragen ist, den Unterhaltsanspruch für das Kind geltend macht» Es müssen besondere Umstände vorliegen, wenn in einem solchen Fall angenommen werden soll, die Mutter werde nicht, wie es an sich ihrer Stellung und Aufgabe entspricht , unter Zurückstellung ihrer eigenen gegenteiligen Interessen bei den von ihr für das Kind zu treffenden Entschliessungen ausschliesslich sein Wohl im Auge haben. Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeführerin sich nicht ausschliesslich von dem Wohl ihres Kindes leiten lassen wird, sind nicht ersichtlich. Sie hat auch selbst nur angeführt, sie sei nicht in der Lage, sich gegenüber dem Kindesvater in einem Rechtsstreit durchzusetzen und die Interessen ihres Kindes nachdrücklich genug wahrzunehmen» Die Mittel für einen Anwalt müßte sie unter Umständen sich und dem Kinde vom Munde absparen* Aus diesen Tatsachen folgt nicht, daß die Mutter um ihrer eigenen persönlichen Interessen willen diejenigen ihres Kindes zurücksetzen würde* Sie rechtfertigen es daher nicht, ihr die Vertretungsbefugnis zu entziehen und einen Pfleger zu bestellen* Palls die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage fühlt,' den Rechtsstreit für die Kinder selbst zu führen und falls sie keine Mittel hat, einen Anwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen, kann sie um die Bewilligung des Armen-rechts und die Beiordnung eines Anwalts nachsuchen* Ihre Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden= Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg