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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigte II' Instanz? Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 1. Ber Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Mai 1953 ist die Ehe der Parteien aus deren beiderseitigem Verschulden geschieden worden» Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19» Mai 1953 zugestellt« Mit einem am 12« Juni 1953 bei dem Oberlandesgericht in Celle eingegangenen Schriftsatz eines bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts, dem die Beklagte Vollmacht erteilt hatte, beantragte sie, ihr für den Berufungsrechtszug das Armenrecht zu bewilligen. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23« Juni 1953 ist der Beklagten das Armenrecht versagt worden. Er erhob am 17» Juli 1953 Gegenvorstellungen und beantragte an demselben Tage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist! Das Armenrechtsgesuch in der vorliegenden, verhältnismässig einfach gelagerten Sache, ist bei dem Oberlandesgericht sieben Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist einge-gangen* Unter diesen Umständen hätte Uber den Antrag, wenn die Sache der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit entsprechend behandelt worden wäre, so rechtzeitig entschieden werden können, dass die Beklagte in der Lage war, vor dem Ablauf der Berufungsfrist von der Entscheidung Kenntnis zu nehmen und alsdann Berufung einzulegen. Da die Beklagte durch die verspätete Entscheidung über das Armenrechtsgesuch, einen für sie unabwendbaren Zufall, an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert worden ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.zu bewilligen (§ 233 ZPO).

Zitierte Normen: § 238 ZPO
WiedereinsetzungOberlandesgerichtParteiAblaufBrArmenrechtsgesuchSache

Volltext der Entscheidung

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II.ZB.80/52.
Beschluss
 In Sachen
 der Brau Elfriede
 in Sti
 Beklagte5 Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- prozessbevollmächtigte II. Instanz?
Br.?
Rechtsanwälte Br, und	in
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eien Former Kurt
 in Sti
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 Kläger, Berufungsbeklagten und Besehwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte II' Instanz? Rechtsanwälte Br,
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 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten . • Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br, v,Werner,. Scheffler und WUstenberg	:
beschlossen?
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 1. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18» August 1953 aufgehoben.
Ber Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
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 Gründe}
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Durch Urteil des Landgerichts in Stade vom 7. Mai 1953 ist die Ehe der Parteien aus deren beiderseitigem Verschulden geschieden worden» Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19» Mai 1953 zugestellt« Mit einem am 12« Juni 1953 bei dem Oberlandesgericht in Celle eingegangenen Schriftsatz eines bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalts, dem die Beklagte Vollmacht erteilt hatte, beantragte sie, ihr für den Berufungsrechtszug das Armenrecht zu bewilligen. Noch am 12. Juni 1953 forderte die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Prozessakten von dem Landgericht an. Sie gingen erst am 17« Juni 1953 bei dem Oberlandesgericht ein. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23« Juni 1953 ist der Beklagten das Armenrecht versagt worden. Der Beschluss wurde ihrem Vertreter am 3» Juli 1953.zugestellt. Er erhob am 17» Juli 1953 Gegenvorstellungen und beantragte an demselben Tage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist! gleichzeitig legte er Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch; indem es die Sache insoweit zur Feriensache erklärte, durch Beschluss vom 18. August 1953 zurückgewiesen. Gegen den am 25. August 1953 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 26. August 1953 sofortige Beschwerde eingelegt*
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Rechts-. mittel zulässig (§§ 238 Abs 2, 519b Abs 2, 547 Abs 1 Nr 1, 567 Abs 3 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
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Das Armenrechtsgesuch in der vorliegenden, verhältnismässig einfach gelagerten Sache, ist bei dem Oberlandesgericht sieben Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist einge-gangen* Unter diesen Umständen hätte Uber den Antrag, wenn die Sache der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit entsprechend behandelt worden wäre, so rechtzeitig entschieden werden können, dass die Beklagte in der Lage war, vor dem Ablauf der Berufungsfrist von der Entscheidung Kenntnis zu nehmen und alsdann Berufung einzulegen. Der Umstand, dass der Eingang der Prozessakten, die das Oberlandesgericht hätte herbeiziehen müssen, sich aus von der Beklagten nicht zu vertretenden Gründen um einige Tage verzögerte, kann nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen* Wollte man von der Partei in einem Pall, wie er hier gegeben ist, verlangen, dass sie ihr Armenrechtsgesuch früher als eine Woche vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einreichen müsse, so würde man die.Zeitspanne, innerhalb deren sie sich über die Anfechtung des Urteils schlüssig werden muss, über Gebühr verkürzen und sie damit in unzulässiger Weise gegenüber einer Partei, die das Armenrecht nicht in Anspruch nimmt, benachteiligen. Die Rechtsprechung hat mehrfach hoch kürzere Zeiträume vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Beantragung des Armenrechts als ausreichend angesehen (Johannsen HJW 1952, 525).,
In dem angefochtenen Beschluss heisst es, das Armenrechtsgesuch müsse seinem Inhalt nach so vollständig sein,
 dass bei einem regelmässigen Geschäftsgang eine Entschei-.
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dung vor dem Ablauf der Beruffr ist möglich seij daran fehle es hier. Auch diese Ausführungen rechtfertigen es nicht, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen. Die Beklagte hatte ihre Armut bereits in der
 Vorinstanz darge^an» Soweit das Oberlandesgericht bemängelt, dass sie es unterlassen hat, in dem Gesuch bei der Benennung von Zeugen deren Namen und Anschrift anzugeben und Akten, auf die sie sich bezog, näher zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Unvollständigkeit des Gesuches dem Gericht nach den Umständen des Einzelfalles Anlass geben mag, der Partei das Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen, dass daraus aber für die Frage der Wiedereinsetzung nichts herzuleiten ist* Denn auch nach der verspäteten Ablehnung des Armenrechtsgesuchs wegen Fehlens der Erfolgsaussicht kann die Partei, der nunmehr noch eine kurze Zeitspanne für ihre Entschliessung Uber die Rechtsmitteleinlegung zuzubilligen ist, in der Regel die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen« Besonders gelagerte Ausnahmefälle, in denen das Armengesuch so unvollständig ist, dass es einer mutwilligen Rechtsverfolgung nahekommt, brauchen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht gezogen zu werden. Ein' solcher Sachverhalt war hier nicht gegeben. Dann aber darf es die Rechtsstellung eines Antragstellers, was die Wiedereinsetzung betrifft, nicht beeinträchtigen, wenn es dem Gericht angebracht erscheinen könnte, das Armenrechtsgesuch nicht sogleich abschlägig zu bescheiden, sondern eine Ergänzung der in ihm enthaltenen, die Sache selbst betreffenden Angaben zuzulassen.
Da die Beklagte durch die verspätete Entscheidung über das Armenrechtsgesuch, einen für sie unabwendbaren Zufall, an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert worden ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.zu bewilligen (§ 233 ZPO).
Schmidt Baske v. Werner Sche’ffler ;vüstenberg