Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts (Familiengericht) Bad Segeberg vom 15. Die Beschwerde gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über eine Folgesache kann nur von einem bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH NJW 1979, 766 * VersR 1979, Januar 1979 eingegangene Beschwerde zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht eingelegt, weil sie ein beim Beschwerdegericht nicht zugelassener Rechtsanwalt angefertigt hatte; die von den zweitinstanzlichen Anwälten verfaßte Beschwerde war zwar formgerecht, ging aber verspätet ein. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren; dabei steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§85 Abs, 2 ZPO). Ursächlich für dessen Verhalten war die Ungewißheit, ob die Beschwerde durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muß. Auflage des Baumbach/Lauterbach zu § 621 e ZPO zu dem Ergebnis gelangt, daß es genüge, wenn ein nicht bei dem Beschwerdegericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel einlegt, und reichte daraufhin selber am 19. Bei den hier gegebenen besonderen Umständen kann dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers die unzutreffende Beurteilung der Rechtslage nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Dem Antragsteller war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF A iv zb 79/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Wilhelm Johann Hinderikus ttraße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Martha Doris FiHHHHHI Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: 1. Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, KHH Allee Vers,-Nr. §■■■■■ 001 Abt. 0230 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr. S 506 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23* November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 1979 aufgehoben. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts (Familiengericht) Bad Segeberg vom 15. Dezember 1978, soweit dieses den Versorgungsausgleich geregelt hat, gewährt. Gründe : Die Beschwerde gegen die in einem Eheurteil enthaltene Entscheidung über eine Folgesache kann nur von einem bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH NJW 1979, 766 * VersR 1979, 354 = FamRZ 1979, 232). Infolgedessen wurde die am 19. Januar 1979 eingegangene Beschwerde zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht eingelegt, weil sie ein beim Beschwerdegericht nicht zugelassener Rechtsanwalt angefertigt hatte; die von den zweitinstanzlichen Anwälten verfaßte Beschwerde war zwar formgerecht, ging aber verspätet ein. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren; dabei steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§85 Abs, 2 ZPO). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß seinen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft. Ursächlich für dessen Verhalten war die Ungewißheit, ob die Beschwerde durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muß. Er war nach eingehender Überprüfung der Vorschriften der §§ 78 Abs. 1, 621 e ZPO, §§ 23 b, 119 GVG und anhand der Kommentierung der 33. Auflage des Baumbach/Lauterbach zu § 621 e ZPO zu dem Ergebnis gelangt, daß es genüge, wenn ein nicht bei dem Beschwerdegericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel einlegt, und reichte daraufhin selber am 19. Januar 1979 die Beschwerde ein. Frühestens am 24. Januar 1979, nachdem die Beschwerdefrist am 22. Januar 1979 abgelaufen war, sind ihm seiner Auffassung entgegenstehende Bedenken zur Kenntnis gelangt, die er jedoch nicht teilte. Bei den hier gegebenen besonderen Umständen kann dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers die unzutreffende Beurteilung der Rechtslage nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Die Frage des Anwaltszwanges in einem Falle wie dem vorliegenden war anfangs nicht sicher zu beantworten. Die Unsicherheit wurde nicht schon durch den Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 (FamRZ 1978, 232 = VersR 1978, 450 = NJW 1978, 1165 = MDR 1978, 478), sondern erst durch den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1979 (NJW 1979, 766 = VersR 1979, 354 = FamRZ 1979, 232) behoben; diese Entscheidung wurde erstmalig im März 1979 veröffentlicht (vgl. hierzu den Senatsbeschluß VersR 1979, 672 = FamRZ 1979, 908 mit Anm. Borgmann). Dem Antragsteller war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren. Dr. Grell Knüfer