Kläger und Beschwerdegegner» Recntsanwalt Br» B in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Wilden» Br« Loev/en-heitn und Br» Graf Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mit der gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Beklagte geltend, die Beruf ungsbeginindungsschr if t sei am 21 • Dezember 1962 gefertigt und am gleichen Abend etwa gegen 23®4o Uhr in den Kaehtbriefkästen des Justizpalastes - Feuerwache - in München eingewerfen worden. Dabei wurde festgestellt* daß in der Nacht vom 27 »/28« November 1963 der Postsack für den 27* November, statt um 24o00 Uhr, erst am 28» November um 0*23 Uhr, und in der Nacht vom 29»/30. Allerdings erbringt gemäß § 418 Abs« 1 2P0 der auf der BerufungsbegrUndungsschrift befindliche Eingangsstempel u1962 Dez« 22* 08*05" vollen Beweis dafür* daß die BerufungsbegrUndungsschrift erst an diesem Tage zu der angegebenen Zeit beim Oberlandesgericht eingegangen ist« Der gemäß § 418 AbSo 2 ZPO zulässige Gegenbeweis ist indessen als erbracht anzusehen« Denn nach der Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in München besteht die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten bei der Auswechslung der Postsäcke um Mitternacht dergestalt* daß Eingänge vom Vortage erst den Eingangsstempel des nächstfolgenden Tages erhalten» Es besteht damit auch die Möglichkeit* daß* trotz des auf den 22» Dezember 1962 lautenden Bingangsstempels* die Darstellung der sofortigen Beschwerde zutreffend ist* wonach die Berufungsbe-gründungsachrift noch am 21« Dezember 1962 etwa gegen 23.40 Öhr » in den Nacht brief kästen - Feuerwache - in MUnohen eingeworfen und damit rechtzeitig eingereicht worden ist« Unter diesen Umstunden ist don eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts BflP in vom 14« Januar 1963 (Bl» 258 GA) und daß die Berufungsbegründungs-schrift noch am 21« Dezember 1962 gegen 23.4o Uhr in den Nachtbriefkasten - Feuerwache - in München eingeworfen ist*
IV 2B 79/63 2522 091 Beschluß V. In Sachen der Geschäftsfrau Katharina B B? JBBstra&e •* - prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Beschwerdeführerin» Hechtsanwalt gegen den Heiseschriftsteiler Paul Adam Ludwig H bei PflBb EBB Straße B» - Prozeßbevollmächtigter; Kläger und Beschwerdegegner» Recntsanwalt Br» B in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Wilden» Br« Loev/en-heitn und Br» Graf * in der Sitzung vom 15» Januar 1964 beschlossen: Ber angefochtene Beschluß wird aufgehoben Bie Kosten der Beschwerde sind Kosten der Hauptsache» Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Ok tober 1962 verworfen worden® Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe gegen das ihrem Prozeßbevollmächtig-ten am 23® Oktober 1962 von Amts wegen zugestellte Urteil dos Landgerichts München I vom 16. Oktober 1962 am 21. November 1962 Berufung zu dem Oberlandesgericht München eingelegt® Die Prist zur Begründung der Berufung sei am 21. Dezember 1962 abgelaufen® Die Berufüngsbegründung sei aber erst am 22® Dezember 1962, also zu spät, bei Gericht eingegangen® Die Berufung der Beklagten sei daher gemäß § $19 h 2P0 zu verwerfen gewesen® Mit der gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Beklagte geltend, die Beruf ungsbeginindungsschr if t sei am 21 • Dezember 1962 gefertigt und am gleichen Abend etwa gegen 23®4o Uhr in den Kaehtbriefkästen des Justizpalastes - Feuerwache - in München eingewerfen worden. Die Berufungsbegründungsschrift sei damit am 21. Dezember 1962 und somit rechtzeitig eingereicht worden® Der erkennende Senat hat eine dienstliche Äußerung des \ Obcrlandesgerichtspräsidenten in München darüber eingeholt, ob nach den dortigen örtlichen Verhältnissen festgestellt werden kann, daß der Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche den Eingangsstempel vom 22. Dezember 1962, 8®o$ Uhr, trägt, irrtümlich, statt für den 21. Dezember 1962, erst am 22. Dezember 1962 beurkundet worden ist® Der Oberlandesgericht opräsident hat sich, wie folgt, geäußert: Veranlaßt durch die dortige Anfrage vom 21. Oktober 1$63 und einen fernmündlichen Anruf des Herrn Rechtsanwalts B^PP inMflP^ vom 26« November 196$ wurde die Einhaltung der getroffenen Anordnungen zur korrekten Auswechslung der Postsäcke des Nachtbriefkaetens im Justizpalast in München kontrolliert. Dabei wurde festgestellt* daß in der Nacht vom 27 »/28« November 1963 der Postsack für den 27* November, statt um 24o00 Uhr, erst am 28» November um 0*23 Uhr, und in der Nacht vom 29»/30. November 1963 der Postsack für den 29» November erst am 30» November 1963 um 0*05 Öhr ausgewechselt wui’de« Nach dieser Äußerung bleibt die Möglichkeit offen* daß die Berufungsbegründungsschrift noch am 21» Dezember 1962 beim Oberlandesgericht eingegangen ist« Allerdings erbringt gemäß § 418 Abs« 1 2P0 der auf der BerufungsbegrUndungsschrift befindliche Eingangsstempel u1962 Dez« 22* 08*05" vollen Beweis dafür* daß die BerufungsbegrUndungsschrift erst an diesem Tage zu der angegebenen Zeit beim Oberlandesgericht eingegangen ist« Der gemäß § 418 AbSo 2 ZPO zulässige Gegenbeweis ist indessen als erbracht anzusehen« Denn nach der Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in München besteht die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten bei der Auswechslung der Postsäcke um Mitternacht dergestalt* daß Eingänge vom Vortage erst den Eingangsstempel des nächstfolgenden Tages erhalten» Es besteht damit auch die Möglichkeit* daß* trotz des auf den 22» Dezember 1962 lautenden Bingangsstempels* die Darstellung der sofortigen Beschwerde zutreffend ist* wonach die Berufungsbe-gründungsachrift noch am 21« Dezember 1962 etwa gegen 23.40 Öhr » in den Nacht brief kästen - Feuerwache - in MUnohen eingeworfen und damit rechtzeitig eingereicht worden ist« Unter diesen Umstunden ist don eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts BflP in vom 14« Januar 1963 (Bl» 258 GA) und 21. Oktober 1963 (Bl« 37 SA.)» daß die Berufungsbegründungs-schrift noch am 21« Dezember 1962 gegen 23.4o Uhr in den Nachtbriefkasten - Feuerwache - in München eingeworfen ist* 4 A Glauben zu schenken und die Vermutung des § 418 Aböo 1 ZPO als widerlegt anzuaehen* Per Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-friat, Uber den der erkennende Senat nicht zu entscheiden gehabt hätte (vgl* § 237 ZPO), ist damit gegenstandslos* Bio Entscheidung Uber die Kosten der sofortigen Beschwerde ist dem Berufungsgericht zu Uberlassen* Ascher Pr* Loewenheim