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BGH · IV-ZB-79/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZB-79/62

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3« Januar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. von Berlin nach Theresienstadt deportiert worden und im Jahre 1948 unter Festsetzung des Todeszeitpunkts auf den 15» Februar 1945 für tot erklärt worden ist. Die Klägerin macht die Ansprüche des Erblassers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit mit der Begründung geltend, sie habe diese Ansprüche gemäß § 46 Abs» 2 BEG als uneheliche Tochter des Dr» geerbt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen» Die gegen letztere Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet, weil keiner der Zulas sung s gründe des § 219 Abs» 2 BEG vorliegt» So sind nach §§ 46 Abs» 2, 5o BEG die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. Hach allem ist eine Zulassung der Revision nicht geboten» Die sofortige Beschwerde der Klägerin muß daher mit der Kostenfolgo aus § 97 Abs» 1 ZPO, § 225 Abc» 1 BEG zurückgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 1589 BGB
KindAnspruchBGBBEGBerlinKlägerinunehelichRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
<&o
BEG § 46 Abs. 2
Ein uneheliches Kind ist gegenüber dem unehelichen Vater nicht nach § 46 Abs. 2 BEG erbberechtigt.
BGH, Beschl. v. 11. April 1962	-	IV	ZB	79/62	-	KG	Berlin
LG Berlin
 iy_ZB_79/62
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Frau Lieselotte F
geb. P
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	A.
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilraersdorf,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1962
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3« Januar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
gegen
 Platz f,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die Klägerin ist die testamentarische Erbin des jüdischen Arztes Dr.	der im Oktober 1942
von Berlin nach Theresienstadt deportiert worden und im Jahre 1948 unter Festsetzung des Todeszeitpunkts auf den 15» Februar 1945 für tot erklärt worden ist.
Die Klägerin macht die Ansprüche des Erblassers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit mit der Begründung geltend, sie habe diese Ansprüche gemäß § 46 Abs» 2 BEG als uneheliche Tochter des Dr»	geerbt» Das
 Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen» Die gegen letztere Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet, weil keiner der Zulas sung s gründe des § 219 Abs» 2 BEG vorliegt»
Der Gesetzgeber hat den in § 15 Abs» 1 BEG ausgesprochenen Grundsatz der Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen für Ansprüche aus einzelnen Schadensarten eingeschränkt. So sind nach §§ 46 Abs» 2, 5o BEG die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. Die Erbberechtigung ist damit auf einen Personenkreis beschränkt, zu dem ausschließlich die nächsten gesetzlichen Erben (§§ 1924?
 1925? 1931 BGB) gehören. Ein uneheliches Kind gehört aber nicht zu den gesetzlichen Erben seines natürlichen Vaters. Es gilt gemäß § 1589 Abs. 2 BGB mit diesem als nicht verwandt und hat nur im Verhältnis zur Mutter und
 
deren Verwandten die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 17o5 BGB)« Angesichts dieser Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kann kein Zweifel darüber bestehen, daß ein uneheliches Kind gegenüber seinem unehelichen Vater nicht gemäß § 46 Abs« 2 BEG ei'bberechtigt ist und sein Erbrecht folglich insoweit auch nicht aus einer testamentarischen Erbeinsetzung herleiten kann« Im übrigen kommt es im vorliegenden Pall auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht an« Die Mutter der Klägerin hat sich kurz vor deren Geburt mit einem anderen Mann, verheiratet« Daher gilt die Klägerin, die später von dem Ehepaar P^[^^ adoptiert worden ist, gemäß § 1591 BGB als eheliches Kind« Da die Ehelichkeit nicht angefochten worden ist, kann sich gemäß § 1593 BGB niemand, also auch nicht die Klägerin selbst, auf die Unehelichkeit berufen« Bei Prüfung der Erbberechtigung der Klägerin nach § 46 Abs« 2 BGB hat folglich der Umstand, daß die Klägerin ein uneheliches Kind des Erblassers ist, außer Betracht zu bleiben« Darauf, daß der Erblasser die Klägerin wie ein eigenes Kind behandelt hat, kommt es nicht an»
Hach allem ist eine Zulassung der Revision nicht geboten» Die sofortige Beschwerde der Klägerin muß daher mit der Kostenfolgo aus § 97 Abs» 1 ZPO, § 225 Abc» 1 BEG zurückgewiesen werden»
Ascher
 Raske
Wüstenberg
V/ilden
 Dr» Graf