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BGH · IV ZB 79/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 79/52

Rechtssatzs Haben die Länder das ihnen eingeräumte Recht auf Ausübung der Umstellungsgrundschuld auf andere Stellen übertragen, so kann von ihnen oder in ihrem Namen sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf Grund des § 6 d. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen gegen-den Beschluss der 6. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass diese Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung sowie eine weitere auf demselben Grundstück lastende, in Abt III Nr 10 eingetragene Höchstbetragshypothek von 10.000 GM der D^BHHMl Union-brauerei AG zu D^HHfc im Verhältnis 1 : 1 umgestellt seien. April 1952 zurückgewiesen worden, weil diese Hypothek zur Sicherung einer Auseinandersetzungsforderung im Sinne des § 18 Ziff 3 UmstG- bestellt werden und das für solche Rechte eingeräumte Umstellungsvorrecht nicht dadurch verloren gegangen sei, dass die Forderung auf die Beteiligte zu 2) übergegangen sei. Mai 1952 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Anfügen, dass er die der Beteiligten zu 4) zustehenden Rechte in diesem Einzelfall selbst wahrnehme, und beantragt, die Entscheidung des Landgerichts in Dortmund vom 22. Es ist der Ansicht, dass das Umstellungsvorrecbt regelmässig -von besonderen Ausnahmen abgesehen - durch Abtretung an eine Person verloren gehe, die nicht zu dem. Juli 1951 IV ZR 33/51 (BGHZ 3> 135), in dem ausgesprochen ist, dass das Recht aut bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verloren geht. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof und die Entscheidung dieses Gerichts über die von dem Beteiligten zu 5) eingelegte weitere sofortige Beschwerde (§ 28 Abs 2, 3 FGG) sind gegeben, jedoch kann die Beschwerde nicht sachlich beschieden werden, weil entgegen der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht berechtigt ist, Beschwerde zu erheben. Bei Streit oder Ungewissheit über die Umstellung eines Grundpfandrechts oder der dadurch gesicherten Forderung entscheidet auf Antrag über die Höhe des Umstellungsbeträges ausschliesslich das Amtsgericht des belegenen Grundstücks im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 6 Abs 1 Satz 1 und 2 der 40. Wird durch den Streit oder die Ungewissheit die nach den Vorschriften zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich entstandene Grundschuld berührt, so ist nach § 6 Abs 1 Satz 3 aaO Beteiligter auch die Stelle, die mit der Ausübung der Rechte aus dieser Grundschuld betraut ist. November 1948 (GV0B1 für Nordrhein-Westfalen S 225 und 258) die Ausübung der Rechte aus den Umstellungsgrundschulden übertragen worden ist, gehört auch die Beteiligte zu 4). Ihre Zuständigkeit für die Ausübung dieser Rechte bezüglich des Grundstücks des Beteiligten zu 1) ergibt sich aus den §§ 1 und 2 Abs 1 der 1. Anordnung, dass die Stellen, denen nach §.l aaO die Ausübung der Rechte aus-der Umstellungsgrundschuld übertragen ist, diese Rechte treuhänderisch für das Land Nordrhein-Westfalen nach dessen Weisungen ausüben. Aus dem Umstand, dass die in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Verwaltungsstellen für Umstellungsgrundschulden bei der Ausübung dieser Rechte an die Weisungen des Landes gebunden sind, hat das vorlegende Gericht geschlossen, dass der Pinanz-minister des Landes als sein zuständiger Vertreter berechtigt sei, selbst in das Verfahren als Beteiligter an Stelle der sonst zuständigen Verwaltungsstelle einzugreifen, und dass ihm deshalb auch ein Beschwerderecht zugebilligt werden müsse. Ist diese Stelle der Aufsicht einer zentralen Instanz des Landes unterstellt und an ihre Weisungen gebunden, so kann diese auch die Weisung erteilen, in einem bestimmten Pall Beschwerde einzulegen, wenn dies nach Ansicht der Aufsichtsbehörde angebracht ist. Es soll vielmehr nur klargestellt werden, dass an dem Umstellungsverfahren nicht nur diejenigen "beteiligt" sind, deren Rechtsstellung unmittelbar durch das Verfahren oder die darin zu erlassende oder erlassene Entscheidung Uber das Umstellungsverhältnis betroffen wird, und die daher schon infolgedessen ohne weiteres im Sinne des anzuwendenden Gesetzes Uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. DVO zu dem UmstG kann nur sein, eine Möglichkeit zu schaffen, dass die Rechte des Grundschuldgläubigers (Bundesrepublik Deutschland) hin- • reichend wahrgenommen werden, worauf schon in dem Beschluss des Senates vom 12. unter Ausschluss des Inhabers der von dem Verfahren berührten Umstellungsgrundschuld oder anderer Stellen wegen dieses Rechtes beteiligt ist und an ihre Stelle tritt. Ist die Beschwerdefrist für alle an dem Verfahren Beteiligten abgelaufen, so erwächst der Beschluss in formelle Rechtskraft; er kann nicht mehr geändert werden. Von dem Eintritt dieser Rechtskraft ist nach Abs 3 Satz 5 die Wirksamkeit des Beschlusses abhängig, sie erstreckt sich also über die unmittelbar Beteiligten hinaus, da er Gerichte und Verwaltungsbehörden bindet. DVO zu dem UmstG bestimmt, dass die grundschuldverwaltende Stelle beteiligt ist, so soll damit auch ausgeschlossen werden, dass der Inhaber oder eine andere Stelle sich wegen des Beteiligungsrechts auf dieses Recht beruft.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 28 FGG § 6 UStellungsG
BeteiligteLandbeteiligtForderungstellenRechtBeschwerde

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs	40, DVO z UmstGes § 6 Abs 1 Satz 3; § 2 Abs 1 XiASG; § 1 do 1, DVO z LASG
Rechtssatzs	Haben die Länder das ihnen eingeräumte Recht auf Ausübung der Umstellungsgrundschuld auf andere Stellen übertragen, so kann von ihnen oder in ihrem Namen sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse auf Grund des § 6 d. 40, DVO z UmstG nicht eingelegt werden. Sie sind am Verfahren nicht beteiligt.
Aktenzeichens IV ZB 79/52
Besohl, des BGH v, 30, September 1952	LG	Dortmund
IV ZB 79/52
Beschluss
 In der Umstellungssactae
 betr. die im Grundbuch von	Band ^I^Blatt 400 Abt
III unter Nr 5 und 10 eingetragenen Hypotheken, an der teilgenoramen haben
1. der Kaufmann Alfred Heinrich GfHHHl in
 Istrasse 0/00/^ vertreten durch Hechtsanwalt
 als Eigentümer und Schuldner, J00000K0 Aktienbrauerei AG in D( als Gläubigerin,
3 = der Schlossermeister Wilhelm WflHHK in
 als Gläubiger,
4, die BflMi C^HHHHBHMHKAkti enges ellschaft in
2, die
 als Verwaltungsstelle für Um-stellungsgrundschulden,
5. der Einanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 als Beschwerdeführer,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen gegen-den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 22. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen,
 Dr. Kregel in der Sitzung vom 30. September 1952 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
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2
Gr r ü n d e
Als Eigentümer des im Grundbuch von DdHftBand^) Bla tt 4^^ verzeicbneten Grundstücks I C^^strasse flP und W veg^l^ ist der Beteiligte zu 1) eingetragen. Auf
 diesem Grundstück lastet in Abteilung III Nr 5 eine brieflose Aufwertungshypothek für eine Abfindungsforderung des
16.200 Goldmark, eingetragen am 26. November 1927- Von dieser Hypothek ist ein Teilbetrag von 6.200 Goldmark mit Rang vor dem Rest und mit den Zinsen seit dem 10. November 1932 an die Beteiligte zu 2) abgetreten. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung für ein der früheren Eigentümerin, der Witwe Auguste G^HIfc geh.	von	der Zessionarin gewährtes
 Darlehen von 600 Goldmark sowie Mfür alle sonstigen Forderungen und Ansprüche der	Aktienbrauerei AG gegen
 sie, soweit solche bereits entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden." Am 20. Juni 1948 stand der Beteiligten zu 2) eine Forderung in Höhe von 2.180,80 RI.I zu. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass diese Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung sowie eine weitere auf demselben Grundstück lastende, in Abt III Nr 10 eingetragene Höchstbetragshypothek von 10.000 GM der D^BHHMl Union-brauerei AG zu D^HHfc im Verhältnis 1 : 1 umgestellt seien. Die Beteiligte zu 4) vertritt den Standpunkt, die Umstellung habe im Verhältnis 10 : 1 zu erfolgen. Das Amtsgericht in Dortmund hat durch Beschluss vom 10. November 1951 festgestellt, dass die beiden Hypotheken nebst den zugrunde liegenden Forderungen in dem Verhältnis umgestellt seien, dass an Stelle von jeweils einer Reichsmark eine Deutsche Mark trete. Die von der Beteiligten zu 4) gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hatte nur teilweisen Erfolg bezüglich der Höchstbetragshypothek Nr 10. Soweit sie sich gegen die vom Amtsgericht festgestellte Umstellung der Hypothek in Abt III Nr 5 im Teilbetrag von 6.200 GM richtete, ist
 Schlossermeisters Wilhelm W{
in D
im Betrage von
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sie durch Beschluss des Landgerichts in Dortmund vom 22. April 1952 zurückgewiesen worden, weil diese Hypothek zur Sicherung einer Auseinandersetzungsforderung im Sinne des § 18 Ziff 3 UmstG- bestellt werden und das für solche Rechte eingeräumte Umstellungsvorrecht nicht dadurch verloren gegangen sei, dass die Forderung auf die Beteiligte zu 2) übergegangen sei.
Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 4) am 13. Mai 1952 zugestellt wurde, hat der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 1952 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Anfügen, dass er die der Beteiligten zu 4) zustehenden Rechte in diesem Einzelfall selbst wahrnehme, und beantragt, die Entscheidung des Landgerichts in Dortmund vom 22. April 1952, soweit sie den Teilbetrag von 2.180,80 RM der Post Abt III Nr 5 betrifft, aufzuheben und festzustellen, dass dieser Betrag im Verhältnis 10 RM = 1 DM umgestellt ist.
Das Oberlandesgericht in Hamm möchte der Beschwerde stattgeben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen. Es ist der Ansicht, dass das Umstellungsvorrecbt regelmässig -von besonderen Ausnahmen abgesehen - durch Abtretung an eine Person verloren gehe, die nicht zu dem. (nach § 18 Ziff 3 UmstG) bevorrechtigten Personenkreis gehöre. Es sieht sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs \ora 12. Juli 1951 IV ZR 33/51 (BGHZ 3> 135), in dem ausgesprochen ist, dass das Recht aut bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verloren geht. Es hat daher auf Grund des § 28 Abs 2 FGG die Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof und die Entscheidung dieses Gerichts über die von dem Beteiligten zu 5) eingelegte weitere sofortige
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Beschwerde (§ 28 Abs 2, 3 FGG) sind gegeben, jedoch kann die Beschwerde nicht sachlich beschieden werden, weil entgegen der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht berechtigt ist, Beschwerde zu erheben.
Bei Streit oder Ungewissheit über die Umstellung eines Grundpfandrechts oder der dadurch gesicherten Forderung entscheidet auf Antrag über die Höhe des Umstellungsbeträges ausschliesslich das Amtsgericht des belegenen Grundstücks im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 6 Abs 1 Satz 1 und 2 der 40. DVO zu dem UmstG). Wird durch den Streit oder die Ungewissheit die nach den Vorschriften zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich entstandene Grundschuld berührt, so ist nach § 6 Abs 1 Satz 3 aaO Beteiligter auch die Stelle, die mit der Ausübung der Rechte aus dieser Grundschuld betraut ist. Diese Stelle ist im vorliegenden Fall die Beteiligte zu 4).
Während nach § 2 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenäusgleich vom 2. September 1948 (LASG) in Verbindung mit Art 133 GrundG die dur ch dieses Gesetz begründeten Umstellungsgrundschuldrechte (§ 1) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, werden sie nach § 1 Abs 1 der 1. DVO zu dem LASG durch die Länder ausgeübt.
Nach Abs 2 Satz 1 können diese die Ausübung anderen Stellen, vornehmlich auch Instituten des Realkredits, übertragen. Von dieser Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Zu den Instituten, denen durch die 1. und 2. Anordnung zur Durchführung des LASG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September und 10. November 1948 (GV0B1 für Nordrhein-Westfalen S 225 und 258) die Ausübung der Rechte aus den Umstellungsgrundschulden übertragen worden ist, gehört auch die Beteiligte zu 4). Ihre Zuständigkeit für die Ausübung dieser Rechte bezüglich des Grundstücks des Beteiligten zu 1) ergibt sich aus den §§ 1 und 2 Abs 1 der 1. Anordnung, da für sie auf diesem Grundstück eine
 erststellige Hypothek in Aht III Nr 9 besteht. Über den Inhalt der ihr eingeräumten Rechte bestimmt § 3 der 1. Anordnung, dass die Stellen, denen nach §.l aaO die Ausübung der Rechte aus-der Umstellungsgrundschuld übertragen ist, diese Rechte treuhänderisch für das Land Nordrhein-Westfalen nach dessen Weisungen ausüben.
Aus dem Umstand, dass die in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Verwaltungsstellen für Umstellungsgrundschulden bei der Ausübung dieser Rechte an die Weisungen des Landes gebunden sind, hat das vorlegende Gericht geschlossen, dass der Pinanz-minister des Landes als sein zuständiger Vertreter berechtigt sei, selbst in das Verfahren als Beteiligter an Stelle der sonst zuständigen Verwaltungsstelle einzugreifen, und dass ihm deshalb auch ein Beschwerderecht zugebilligt werden müsse. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden-Der erkennende Senat hat in dem Beschluss vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 (BGHZ 3, 110 /I20/) ausgeführt, dass die grund-schuldverv/altenden Stellen an dem Verfahren nach. § 6 der 40, DVO zu dem UmstG nicht wegen eigener Rechte, die durch die in ihm ergehenden Entscheidungen betroffen werden könnten, beteiligt sind, sondern wegen der ihnen übertragenen Aufgabe, die Rechte aus der nach dem umgestellten Recht' entstandenen Umstellungsgrundschuld wahrzunehmen. Sie sind, wie es in dem Beschluss heisst, "Beteiligte kraft Amtes".
Wie dort weiter dargelegt wird, kommen in dem Umstellungsverfahren nur ihre Handlungen in Betracht, welches auch immer die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und den Inhabern der betreuten Rechte oder den Ländern sind. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die Ausführungen des Vorlagebeschlusses und des in ihm angeführten Beschlusses des vorlegenden Gerichts vom 23. Juni 1952 - 15 W 35/52 - geben keinen Grund, von diesem Standpunkt abzugehen. Es kann nicht anerkannt werden, dass ein begründetes Bedürfnis besteht, dem Lande selbst und seinem Vertreter die Stellung eines Beteiligten im Umstellungsverfahren neben und anstatt
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der grundschuldverwaltenden Sbelle und damit auch ein Beschwerderecht einzuräumen. Ist diese Stelle der Aufsicht einer zentralen Instanz des Landes unterstellt und an ihre Weisungen gebunden, so kann diese auch die Weisung erteilen, in einem bestimmten Pall Beschwerde einzulegen, wenn dies nach Ansicht der Aufsichtsbehörde angebracht ist. Ein sachlich berechtigtes Interesse, dies selbst an Stelle der Verwaltungsstelle zu tun, ist nicht ersichtlich. Ein solches Beschwerderecht lässt sich auch nicht aus den Vorschriften der 40. DVO zu dem UmstG herleiten. Wenn in § 6 Abs 1 Satz 3 bestimmt wird, dass die grundschuldverwaltende Stelle "auch” Beteiligter an dem Verfahren sei, so bedeutet das nicht, dass ihr diese Stellung etwa neben dem Grundschuldberech-tigten oder den Ländern eingeräumt sei. Es soll vielmehr nur klargestellt werden, dass an dem Umstellungsverfahren nicht nur diejenigen "beteiligt" sind, deren Rechtsstellung unmittelbar durch das Verfahren oder die darin zu erlassende oder erlassene Entscheidung Uber das Umstellungsverhältnis betroffen wird, und die daher schon infolgedessen ohne weiteres im Sinne des anzuwendenden Gesetzes Uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Beteiligte sind (zB §§ 6, 13 und 20), sondern auch die Verwaltungsstelle, wenn durch das Verfahren und die Entscheidung die durch § 1 LASG begründete tymstellungs-grundschuld berührt wird, etwa weil bei einer Umstellung des Grundpfandrechts im Verhältnis 1 : 1 eine solche Umstellungsgrund schuld nicht zur Entstehung gelangt. Der Zweck der Bestimmung des § 6 Abs 1 Satz 3 der 40. DVO zu dem UmstG kann nur sein, eine Möglichkeit zu schaffen, dass die Rechte des Grundschuldgläubigers (Bundesrepublik Deutschland) hin- • reichend wahrgenommen werden, worauf schon in dem Beschluss des Senates vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 hingewiesen ist.
Aus § 6 Abs 1 Satz 3 aaO in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 2 Abs 1 LASG und l'der 1. DVO z LASG ist aber mehr zu entnehmen. Es ergibt sich daraus, dass die Verwaltungsstelle
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unter Ausschluss des Inhabers der von dem Verfahren berührten Umstellungsgrundschuld oder anderer Stellen wegen dieses Rechtes beteiligt ist und an ihre Stelle tritt. Die Wahrnehmung der Rechte aus der Grundschuld im Umstellungsverfahren soll in einer Hand vereinigt sein. Das ergibt sich aus der Regelung des Umstellungsverfahrens in der 40.DV0.
Die in diesem Verfahren ergehenden Umstellungsbeschlüsse sind mit der sofortigen Beschwerde bezv; der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 6 Abs 3 Satz 1 bis 4 aaO) .
Ist die Beschwerdefrist für alle an dem Verfahren Beteiligten abgelaufen, so erwächst der Beschluss in formelle Rechtskraft; er kann nicht mehr geändert werden. Von dem Eintritt dieser Rechtskraft ist nach Abs 3 Satz 5 die Wirksamkeit des Beschlusses abhängig, sie erstreckt sich also über die unmittelbar Beteiligten hinaus, da er Gerichte und Verwaltungsbehörden bindet.
Es liegt daher im Interesse der Sache, dass die Zahl der Beteiligten nicht unnötig ausgedehnt wird. Denn jedem Beteiligten muss der Beschluss zugestellt oder nach § 16 Abs 2 EGG eröffnet werden, da die Beschwerdefrist für jeden getrennt mit der Zustellung oder Eröffnung an ihn beginnt (Schlegelberger EGG, 7.Aufl§l6 Anm 25; Keidel PGG § 22 Bern 2 b). Wenn daher § 6 Abs 1 Satz 3 der 40. DVO zu dem UmstG bestimmt, dass die grundschuldverwaltende Stelle beteiligt ist, so soll damit auch ausgeschlossen werden, dass der Inhaber oder eine andere Stelle sich wegen des Beteiligungsrechts auf dieses Recht beruft. Sie sind dadurch ausgeschlossen, dass die DVO die Verwaltungsstelle zu dem Beteiligten kraft Amtes macht. Daher kann der Beschwerdeführer zu 5) sich für das von ihm geltend gemachte Beschwerderecht nicht auf § 20 FGG berufen. Die Vorschrift des $ 6 Abs 1 Satz 3 aaO enthält insoweit eine die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschliessende Sonderregelung des Rechts der Beteiligung an dem Umstellungsverfahren.

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Aus diesem Grunde muss die Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Aufhebung des Lastenausgleichsgesetzes und der Durchführungsverordnungen hierzu durch § 373 Nr 2 LASG sowie die durch § 140 aaO verfügte Abänderung des § 6 Abs 1 Satz 3 der 40. DVO z UmstG konnten bei der hier zu treffenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden, da das am 28. August 1952 in Kraft getretene Lastenausgleichsgesetz zur Zeit des Erlasses der Eeschwerdeentscheidung noch nicht in Kraft war, sich rückwirkende Kraft nicht beigelegt hat und besondere Gründe für die Anwendung nicht Vorlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs 4 Satz 1 der 40« DVO zu dem UmstG.
Dr. Lersch	Ascher	Raske
 Johannsen	Kregel