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BGH · XV ZB 78/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZB 78/71

Oh eine Namenserteilung nach § 1618 BGB wirksam ist, beurteilt sich bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Kindes nicht nach Art. 20 EGBGB, sondern nach dem Heimatrecht des Kindes. Der Antragsteller und seine Mutter haben daher beantragt, den im Geburtenbuch beigeschriebenen Randvermerk über die Erteilung des Namens zu löschen. Die gegen seine Entscheidung vom Magistrat der Stadt PflHHHHHHV als Aufsichtsbehörde für die Standesämter eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß der Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) ist entgegen den Vorinstanzen der Ansicht, daß die Einbenenhung nicht unter Art. 20 EGBGB einzuordnen sei und demgemäß nicht das Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Einbenennung angehörte, anwendbar sei. Da dieses wegen der niederländischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers das niederländische Recht sei und dieses die Einbenennung nicht kenne, sei die Einbenennung unwirksam. Reichsgerichts in RGZ 119, 44 gehindert gesehen, nach der sich das für die Einbenennung anzuwendende Recht nach Art. 20 EGBGB bestimmt. Ein Vorlegungsfall ist auch dann anzunehmen, wenn das vorlegende Oberlandesgericht von einer Entscheidung des früheren Reichsgerichts abweichen will (BGHZ 5, 344), und es reicht aus, daß die Rechtsfrage, derentwegen die Vorlegung erfolgt, für das vorlegende Gericht von seinem RechtsStandpunkt aus erheblich ist. 1. Geht man mit den Vorinstanzen davon aus, daß der Antragsteller zur Zeit der Namenserteilung durch den Ehemann der Mutter (Einbenennung) die niederländische Staatsangehörigkeit besessen hat, so ist nach deutschem internationalem Privatrecht zu entscheiden, nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen ist, ob die Einbenennung statthaft und wirksam ist. Für die Einbenennung ist eine solche Ausnahme von Ficker (Zum Statut der Einbenennung in AcP 151, 256 ff, 244) aus dem Gesichtspunkt vorgeschlagen worden, daß sie die Eheschließung der Mutter mit dem einbenennenden Mann zur Grundlage habe (§ 1706 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.; Ficker hat die Einbenennung einer Ehewirkung gleichgestellt und sich für eine analoge Anwendung des Art. 14 EGBGB ausgesprochen. Die Namenserteilung durch den Ehemann ist keine Folge seiner Eheschließung mit der Mutter des Kindes, sondern eine die Eheschließung nur voraussetzende, im übrigen Jedoch selbständige Maßnahme mit überwiegend namensrechtlichem Charakter. Verbreiteter ist die Auffassung, daß Art. 20 EGBGB anzuwenden sei, weil die Namenserteilung durch den Ehemann der Mutter in das Rechtsverhältnis zwischen der Mutter und ihrem nichtehelichen Kind eingreife. Sicher wirkt die Einbenennung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem nichtehelichen Kind und seiner Mutter ein. Vielmehr berührt sie dieses Verhältnis nicht in anderer oder stärkerer Weise als das Verhältnis des Kindes zu seinem Stiefvater, das sich geradezu in der Einbenennung und der damit erzielten Namensidentität erschöpft, und sie ist auch für die Rechtsbeziehungen des Kindes zu anderen Personen nicht ohne Bedeutung. Ist die Einbenennung nach diesem Statut nicht möglich, wird die entsprechende Namensänderung von den Beteiligten jedoch gewünscht, insbesondere bei starken Inlandsbeziehungen im Hinblick auf die Namensgewohnheiten in Deutschland, so wird, wenn auch Adoption oder Einbürgerung (nebst Einbenennung) nicht in Frage kommen, meist durch öffentlich-rechtliche Namensänderung geholfen werden können. In der Urkunde über die Eheschließung der Mutter des Antragstellers mit Verheul ist nicht vermerkt, welche Staatsangehörigkeit Verheul besaß. Auch die Geburtsurkunde des Antragstellers enthält keinen Vermerk darüber, daß seine Mutter nicht deutsche, sondern niederländische Staatsangehörige gewesen ist. März 1953 ist der Vordruckpassus mit dem Text, daß der Antragsteller f,die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt", nicht gestrichen worden, was aller dings auf einem Versehen beruhen kann. Andererseits ist die Amts Vormundschaft über den Antragsteller durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom 26. Ergibt die erforderliche Prüfung, daß die Mutter des Antragstellers zur Zeit der Geburt die niederländische Staatsangehörigkeit besessen hat, dann würde sie der Antragsteller als nichteheliches Kind seiner Mutter durch Geburt erworben haben (Art. 1 c des genannten niederländischen Gesetzes von 1892). 2), der jedoch nicht erkennen läßt, seit welcher Zeit die angegebene Rechtsfolge in Geltung ist, könnte der Antragsteller die niederländische Staatsangehörigkeit allerdings mit rückwirkender Kraft dadurch wieder verloren haben, daß er durch einen nicht niederländischen Auch eine Prüfung dieser Frage ist geboten, da sich auf der Geburtsurkunde des Antragstellers der Vermerk befindet, daß ein Hans Asmussen durch Erklärung vor dem Amtsgericht Schalkau vom 20. Ist das der Fall, dann könnte für die Einbenennung das Recht des Staates maßgebend sein, dem Hans Asmussen angehörte, vermutlich das deutsche Recht. 3. Ist deutsches Recht anwendbar, so bedarf es der Feststellung, ob die für die Einbenennung vorauszusetzende Namens ident it ät zwischen dem Namen des Antragstellers und dem Mädchennamen seiner Mutter Vorgelegen hat (vgl. Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, wenn der Antragsteller durch Geburt die niederländische Staatsangehörigkeit erworben und im Falle einer wirksamen Anerkennung durch Hans Asmussen dessen Namen erlangt hätte. Denn der Familienname eines nichtehelichen Kindes ist nach niederländischem Recht der seines Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat (Art. V 2 BW in der heute geltenden Fassung; Sterk in FamRZ 1962, 289, 290 zu III a).

Zitierte Normen: § 20 EGBGB § 28 FGG § 48 PStG § 27 FGG § 1618 BGB § 14 EGBGB § 1617 BGB
EinbenennungKindRechtStaatsangehörigkeitMutterniederländisch

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagwerk:	ja
BGHZ:	ja
EGBGB Art. 20; BGB § 1618
Oh eine Namenserteilung nach § 1618 BGB wirksam ist, beurteilt sich bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Kindes nicht nach Art. 20 EGBGB, sondern nach dem Heimatrecht des Kindes.
BGH, Beschl. v. 28. September 1972 - XV ZB 78/71 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
iv ZB 76/71	BESCHLUSS
in der Personenstandssache
 betr. Namenserteilung für den Hans Joachim Asmus B	f	geboren	am	(■■■■	19^7,	wohnhaft
 in	FHHBstraße
 Antragsteller:
a) der genannte Hans Joachim Asmus B
b) dessenMutter^Frau Margarete B in	mi^BstraBe
 Beschwerdeführer:
der Magistrat der Stadt Aufsichtsbehörde für die Standesämter.
als
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Magistrats der Stadt Frankfurt (Main) wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Juni 1966 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe :
I.
Hans Joachim Asmus BMP, im folgenden Antragsteller genannt, wurde am mp 1947 in FPPHHHHHP geboren. Seine Mutter hatte im Jahre 1935 in FMBBHMHIHP als deutsche Staatsangehörige namens IpPPB^ Heinrich V*m», einem angeblich niederländischen Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. Die Ehe war im Jahre 1943 geschieden worden. Im Jahre 1950 heiratete die Mutter den deutschen Staatsangehörigen Georg BSHp. Dieser erteilte in öffentlich beglaubigter Urkunde vom 27. März 1953 dem Antragsteller seinen Namen. Die Mutter und der Vertreter des Jugendamtes als Amtsvormund gaben dazu ihre Einwilligungen. Im Geburtenbuch wurde ein Randvermerk über die Namenserteilung beigeschrieben. Der Ehemann B^///^veratarb im Jahre 1955.
 
Der Antragsteller und seine Mutter sind der Ansicht, die Namenserteilung durch den verstorbenen Ehemann der Mutter, BflB, sei unwirksam, weil der Antragsteller durch Geburt die niederländische Staatsangehörigkeit seiner Mutter erworben habe und das niederländische Recht die sog. Einbenennung nicht kenne. Der Antragsteller habe dadurch praktische Schwierigkeiten, daß er in seinem holländischen Paß mit dem Familiennamen "DflHI" eingetragen stehe, während er zufolge der Eintragungen in den deutschen Personenstandsbüchern den Familiennamen
 zu führen habe. Der Antragsteller und seine Mutter haben daher beantragt, den im Geburtenbuch beigeschriebenen Randvermerk über die Erteilung des Namens
 zu löschen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die gegen seine Entscheidung vom Magistrat der Stadt PflHHHHHHV als Aufsichtsbehörde für die Standesämter eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß der
9.	Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Juni 1966 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß hat der Magistrat der Stadt FflBBHBHHiHB zwecks Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung weitere Beschwerde erhoben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) ist entgegen den Vorinstanzen der Ansicht, daß die Einbenenhung nicht unter Art. 20 EGBGB einzuordnen sei und demgemäß nicht das Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Einbenennung angehörte, anwendbar sei. Vielmehr sei gemäß der Entscheidung des Kammergerichts in JFG 3, 130 ff. das Heimatrecht des Kindes anzuwenden. Da dieses wegen der niederländischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers das niederländische Recht sei und dieses die Einbenennung nicht kenne, sei die Einbenennung unwirksam. Das Oberlandesgericht möchte somit der weiteren Beschwerde stattgeben. Hieran hat es sich jedoch durch die Entscheidung des
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Reichsgerichts in RGZ 119, 44 gehindert gesehen, nach der sich das für die Einbenennung anzuwendende Recht nach Art. 20 EGBGB bestimmt. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache durch Beschluß vom 11. Oktober 1971 nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Ein Vorlegungsfall ist auch dann anzunehmen, wenn das vorlegende Oberlandesgericht von einer Entscheidung des früheren Reichsgerichts abweichen will (BGHZ 5, 344), und es reicht aus, daß die Rechtsfrage, derentwegen die Vorlegung erfolgt, für das vorlegende Gericht von seinem RechtsStandpunkt aus erheblich ist. Demnach ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde berufen (§ 28 Abs. 3 FGG).
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 48, 49 Abs. 2 PStG in Verbindung mit den §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie muß auch Erfolg haben.
1.	Geht man mit den Vorinstanzen davon aus, daß der Antragsteller zur Zeit der Namenserteilung durch den Ehemann der Mutter (Einbenennung) die niederländische Staatsangehörigkeit besessen hat, so ist nach deutschem internationalem Privatrecht zu entscheiden, nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen ist, ob die Einbenennung statthaft und wirksam ist.
Das deutsche internationale Privatrecht enthält keine Vorschriften über das Namensrecht. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum jedoch unbestritten, daß das Namensrecht als
 
eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates bestimmt, dem der Namensträger angehört. Hiervon werden allerdings Ausnahmen gemacht, die ihren Grund darin haben, daß ein Namenswechsel in zahlreichen Fällen auf familienrechtlichen Vorgängen beruht und alsdann auch das für die familienrechtlichen Verhältnisse geltende Statut in Betracht kommt (vgl. für den Namen der Ehefrau BGHZ 56, 193, 195 f).
Für die Einbenennung ist eine solche Ausnahme von Ficker (Zum Statut der Einbenennung in AcP 151, 256 ff, 244) aus dem Gesichtspunkt vorgeschlagen worden, daß sie die Eheschließung der Mutter mit dem einbenennenden Mann zur Grundlage habe (§ 1706 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.;
§ 1618 BGB in der geltenden, durch das Nicht ehelichengesetz in das BGB eingefügten Fassung). Ficker hat die Einbenennung einer Ehewirkung gleichgestellt und sich für eine analoge Anwendung des Art. 14 EGBGB ausgesprochen. Seine Auffassung ist Jedoch vereinzelt geblieben. Ihr kann auch nicht beigepflichtet werden. Die Namenserteilung durch den Ehemann ist keine Folge seiner Eheschließung mit der Mutter des Kindes, sondern eine die Eheschließung nur voraussetzende, im übrigen Jedoch selbständige Maßnahme mit überwiegend namensrechtlichem Charakter. Sie ist als eine rein namensrechtliche Rechtswohltat zugunsten des Kindes anzusehen mit dem Zweck, die Nichtehelichkeit des Kindes nach außen nicht hervortreten zu lassen.
Verbreiteter ist die Auffassung, daß Art. 20 EGBGB anzuwenden sei, weil die Namenserteilung durch den Ehemann der Mutter in das Rechtsverhältnis zwischen der Mutter und ihrem nichtehelichen Kind eingreife. Diese Ansicht ist vom Reichsgericht in der Entscheidung, von der
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das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, vertreten worden (RGZ 119, 44, 47) sowie von einer Reihe von Autoren im Schrifttum (so u. a. von Raape in Staudinger /Raape, EGBGB 9. Aufl. Art. 20 Anm. B X 2 und Kegel in Soergel/Kegel, EGBGB 10. Aufl. Art. 20 Anm. 16 m.w.N.). Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sicher wirkt die Einbenennung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem nichtehelichen Kind und seiner Mutter ein. Sie gehört jedoch nicht zu den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergeben, wie etwa der Namenserwerb des Kindes bei der Geburt (§ 1706 BGB a.F., § 1617 BGB n.F.), die elterliche (mütterliche) Gewalt oder die Unterhaltspflicht. Vielmehr berührt sie dieses Verhältnis nicht in anderer oder stärkerer Weise als das Verhältnis des Kindes zu seinem Stiefvater, das sich geradezu in der Einbenennung und der damit erzielten Namensidentität erschöpft, und sie ist auch für die Rechtsbeziehungen des Kindes zu anderen Personen nicht ohne Bedeutung. Der Umstand, daß die Namensänderung des Kindes auch in den Rechtskreis der Mutter eingreift, kann daher nicht als so entscheidend angesehen werden, daß deswegen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Personalstatuts des Kindes abgewichen werden müßte. Ist die Einbenennung nach diesem Statut nicht möglich, wird die entsprechende Namensänderung von den Beteiligten jedoch gewünscht, insbesondere bei starken Inlandsbeziehungen im Hinblick auf die Namensgewohnheiten in Deutschland, so wird, wenn auch Adoption oder Einbürgerung (nebst Einbenennung) nicht in Frage kommen, meist durch öffentlich-rechtliche Namensänderung geholfen werden können. Diese hat noch den Vorteil, daß sie zwischenstaatlich von allen Staaten, die dem Istanbuler Abkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl 1961 II 1055» 1046; 1962 II 45) beigetreten
 
sind, zu denen die Bundesrepublik und die Niederlande gehören, anerkannt wird, während eine Anerkennung der Einbenennung zweifelhaft ist, insbesondere auch seitens der Niederlande (vgl. Czapski, Niederländische Rechtsprechung zu dem internationalen Privat- und Prozeßrecht, in RabelsZ 1955, 315, 325 f; Braga, Die Einbenennung, in Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Kindschafts-, Vormundschaftsund Pflegschaftsrechts, 1966, 112 ff, 118).
Hiernach tritt der Senat der von dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht bei, nach der sich Statthaftigkeit und Wirksamkeit der Einbenennung nach dem PersonalStatut des Kindes (mit der nach deutschem Recht maßgebenden Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit) richten (ebenso KG in JFG 3,
 130 = OLG 1928, 183 und im Schrifttum u. a. Frankenstein Anm. JW 1928, 905; Reichel in Gruch. Beitr. 70 (1929), 51 ff; Lewald IPR 1931, 143; Nussbaum IPR 1933, 175; Wolff IPR 3. Aufl. 1953 S. 112; Braga, Die Einbenennung, in Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Kindschafts-, Vormundschaftsund Pflegschaftsrechts, 1966, 112 ff, 127).
2.	Kommt es somit auf das Personal Statut des Einzubenennenden an, so ist die Staatsangehörigkeit des Antragstellers festzustellen, die in diesem Verfahren noch nicht geprüft und nachgewiesen worden ist. In der Urkunde über die Eheschließung der Mutter des Antragstellers mit Verheul ist nicht vermerkt, welche Staatsangehörigkeit Verheul besaß. Auch die Geburtsurkunde des Antragstellers enthält keinen Vermerk darüber, daß seine Mutter nicht deutsche, sondern niederländische Staatsangehörige gewesen ist. Es könnte sein, daß die Mutter nach Auflösung ihrer ersten Ehe eine durch die
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Eheschließung erworbene niederländische Staatsangehörigkeit wieder auf gegeben hätte, wie dies nach Art. 9 des niederländischen Gesetzes betr. die niederländische Staatsangehörigkeit vom 12. Dezember 1892 durch eine entsprechende Mitteilung binnen Jahresfrist möglich ist (Geltende Staatsangehörigkeitsgesetze, hrsg. von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausl. öffentl.
Recht der Universität Hamburg, Heft 10 - Niederlande -, 1953 S. 47). In der Niederschrift über die Einbenennungs erklärung vom 27. März 1953 ist der Vordruckpassus mit dem Text, daß der Antragsteller f,die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt", nicht gestrichen worden, was aller dings auf einem Versehen beruhen kann. Andererseits ist die Amts Vormundschaft über den Antragsteller durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom 26. Januar 1966 mit der Begründung aufgehoben worden, der Antragsteller besitze die holländische Staatsangehörigkeit.
Der Beschluß beruht auf einem Bericht des Magistrats der Stadt FflHHHHV (Jugendamt), wonach die Mutter des Antragstellers einen holländischen Paß ihres Sohnes vorgelegt habe.
Ergibt die erforderliche Prüfung, daß die Mutter des Antragstellers zur Zeit der Geburt die niederländische Staatsangehörigkeit besessen hat, dann würde sie der Antragsteller als nichteheliches Kind seiner Mutter durch Geburt erworben haben (Art. 1 c des genannten niederländischen Gesetzes von 1892). Nach einem Vermerk bei Bergmann/Ferid (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 3. Aufl. Niederlande S. 2 Fußn. 2), der jedoch nicht erkennen läßt, seit welcher Zeit die angegebene Rechtsfolge in Geltung ist, könnte der Antragsteller die niederländische Staatsangehörigkeit allerdings mit rückwirkender Kraft dadurch wieder verloren haben, daß er durch einen nicht niederländischen
 
Vater anerkannt worden ist. Auch eine Prüfung dieser Frage ist geboten, da sich auf der Geburtsurkunde des Antragstellers der Vermerk befindet, daß ein Hans Asmussen durch Erklärung vor dem Amtsgericht Schalkau vom 20. August 1947 den Antragsteller als sein Kind anerkannt hat.
War der Antragsteller zur Zeit der Einbenennung niederländischer Staatsangehöriger, so würde die niederländische Rechtsordnung darüber entscheiden, ob die Einbenennung statthaft und wirksam ist. Das niederländische Recht kennt keine Einbenennung, sondern das Rechtsinstitut der - weitergehenden - Anerkennung des Kindes (Art. 221 Burgerlijk Wetboek). Es fragt sich jedoch, ob das niederländische Recht nicht eine Weiterverweisung oder eine Rückverweisung auf deutsches Recht vorsieht. Nach Bergmann/Ferid ist nach niederländischem internationalem Privatrecht in Fragen, welche die Ehelichkeit oder Unehelichkeit der Kinder, die Legitimation und die Namensführung und Namensänderung betreffen, soweit es sich um den Personenstand des Kindes handelt, das Heimatrecht des Vaters maßgebend (Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. Niederlande S. 5). Demgemäß käme es auf die Frage an, ob die erwähnte Anerkennung des Antragstellers durch Hans Asmussen als eine nach niederländischem Recht gültige, die Vaterschaft begründende Anerkennung anzusehen ist.
Ist das der Fall, dann könnte für die Einbenennung das Recht des Staates maßgebend sein, dem Hans Asmussen angehörte, vermutlich das deutsche Recht.
3.	Ist deutsches Recht anwendbar, so bedarf es der Feststellung, ob die für die Einbenennung vorauszusetzende Namens ident it ät zwischen dem Namen des Antragstellers und dem Mädchennamen seiner Mutter Vorgelegen hat (vgl. Palandt/Lauterbach, BGB 28. Aufl. Anm. 2 zu § 1706 und
)
 
30. Aufl. Anm. 1 zu § 1618). Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, wenn der Antragsteller durch Geburt die niederländische Staatsangehörigkeit erworben und im Falle einer wirksamen Anerkennung durch Hans Asmussen dessen Namen erlangt hätte. Denn der Familienname eines nichtehelichen Kindes ist nach niederländischem Recht der seines Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat (Art. V 2 BW in der heute geltenden Fassung; Sterk in FamRZ 1962, 289, 290 zu III a).
Nach alledem muß der Beschluß des Landgerichts zwecks Vornahme weiterer Feststellungen aufgehoben werden. Das Landgericht wird aufgrund der vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkte im besonderen die Staatsangehörigkeit s Verhältnisse und die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen der Anerkennung durch Asmussen zu prüfen haben, wobei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen des niederländischen Staatsangehörigkeits- und Kindschaftsrechts und zu den Fragen des niederländischen internationalen Privatrechts in Betracht kommen kann.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr. Buchholz