Die Prist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt, nachdem der Partei die Versagung des Armenrechts mitgeteilt worden und ein kurz zu bemessender Zeitraum für ihre Überlegung, ob sie das Hechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, ver-strichen ist. Burch den angefochtenen Beschluß ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung, die er gegen Beklagten und Beschwerdegegner Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt, da der Kläger den Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung nicht innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist beantragt hat. In diesem Beschluß ist die Sache auf den Antrag des beklagten Landes zugleich zur Feriensache erklärt worden. Oktober 1961 hat der Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Gesuches hat er nur angegeben, der Prozeßbevollmächtigte, der ihn im ersten Rechtszug vertreten gehabt habe, sei nicht bereit gewesen, Seine Vertretung weiter zu übernehmen, ihm sei kein anderer Anwalt bekannt gewesen. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Frist des § 234 ZPO nicht sofort mit der Bekanntgabe des das Armenrecht versagenden Beschlusses beginnt, sondern erst nach einer kurzen Prist, die dem Kläger zugebilligt wird, um zu überlegen, ob V er den Rechtsstreit auf eigene Kosten durchführen will. Diese Prist hat das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die besondere läge des Klägers auf drei Wochen bemessen. Damit hat der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt, daß sein Prozeßbevollmächtigter ihn nicht mehr vertrat. Selbst wenn aber der Beschluß an den Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges hätte zugestellt werden müssen, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Prist des § 234 ZPO wird nicht durch die Zustellung des das Armenrecht versagenden oder das Armenrecht gewährenden Beschlusses in lauf gesetzt, sondern dadurch, daß die Umstände, die es bislang unmöglich machten, die Prist zu wahren, andere geworden sind (BGH LM ZPO § 233 Hr. 16), in dem hier zu entscheidenden Pall dadurch, daß dem Kläger das Armenrecht versagt und daß eine genügende Zeit verstrichen war, in der er sich überlegen konnte, ob er das Rechtsmittel ohne Armenrecht führen wollte. Bei dem Zeitraum für diese Überlegung handelt es sich nicht um eine Prist im Sinne der ZPO, die durch die Gerichtsferien gehemmt war. Biese Prist wäre durch den Beschluß, durch den die Sache zur Periensache erklärt wurde, nicht in Lauf gesetzt worden, wenn die Zustellungen nach § 176 ZPO noch an den Prozeßbevollmächtigten des ersten RechtsZuges hätten erfolgen müssen. Benn dieser Beschluß wird nur wirksam, wenn er entsprechend den Bestimmungen der ZPO förmlich zugestellt worden ist. Bas hätte aber nur zur Polge, daß die Prist des § 234 ZPO nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, schon am 14. Denn die Frist des § 234 ZK) ist keine Notfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist gegen ihre Versäumung nicht möglich (BOHZ 7, 194).
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2537 002 ZPO §§ 187, 234B, 223 Die Prist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt, nachdem der Partei die Versagung des Armenrechts mitgeteilt worden und ein kurz zu bemessender Zeitraum für ihre Überlegung, ob sie das Hechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, ver-strichen ist. Die Dauer dieses Zeitraums wird durch die Gerichtsferien nicht berührt. BGH, Beschl. v. 21. März 1962 - IV ZB 18/62 - OBG München ^München * IV ZB 78/62 B esc h 1 u ß In der Entschädigungssache des Jan 0 in Klägers und Beschwerdeführers - Frozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Br in gegen den Freistaat B a y e r n, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Bandes Bayern in München 2, Meiserstr. 8, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1962 beschlossen; * . ■ Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Burch den angefochtenen Beschluß ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung, die er gegen Beklagten und Beschwerdegegner 9 Gründe -2- das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden. Die von ihm hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt, da der Kläger den Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung nicht innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist beantragt hat. Der Kläger war infolge seiner Armut gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Der Beschluß vom 18. August 1961, durch den ihm das Armenrecht versagt worden ist, ist ihm nach Ablauf der Berufungsfrist am 24. August 1961 zugestellt worden. In diesem Beschluß ist die Sache auf den Antrag des beklagten Landes zugleich zur Feriensache erklärt worden. Am 16. Oktober 1961 hat der Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Gesuches hat er nur angegeben, der Prozeßbevollmächtigte, der ihn im ersten Rechtszug vertreten gehabt habe, sei nicht bereit gewesen, Seine Vertretung weiter zu übernehmen, ihm sei kein anderer Anwalt bekannt gewesen. Er habe auch nicht gleich einen zur Übernahme der Vertretung bereiten Anwalt gefunden. Die Information über den sehr schweren Sachverhalt habe längere Zeit erfordert. Das Öberlandesgericht hat ihm aufgegeben, zu einzelnen näher bezeichneten Punkten bis zu dem 10. November 1961 nähere Angaben zu machen. Diese Angaben hat der Kläger mit einem am 10. November 1961 eingegüngenen Schriftsatz gemacht. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Frist des § 234 ZPO nicht sofort mit der Bekanntgabe des das Armenrecht versagenden Beschlusses beginnt, sondern erst nach einer kurzen Prist, die dem Kläger zugebilligt wird, um zu überlegen, ob V er den Rechtsstreit auf eigene Kosten durchführen will. Diese Prist hat das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die besondere läge des Klägers auf drei Wochen bemessen. Es ist davon ausgegangen, daß die Prist des § 234 ZPO am 14. September 1961 zu laufen begonnen habe, sq daß sie am 16. Oktober 1961» als der Kläger um die Wiedereinsetzung nachsuchte, bereits verstrichen war. Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet. Der Kläger macht geltend, der Beschluß vom 18. Augus 1961 hätte nicht ihm persönlich, sondern nach § 176 ZPO seinem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtezuges zugestellt werden müssen. Da das nicht geschehen sei, hätte insbesondere die Erklärung zur Feriensache den lauf der Fristen nicht in Gang setzen können. Diese Annahme des Klägers ist irrig. Im ersten Rechtszug war nach § 224 BEG keine Vertretung durch Anwälte geboten. Der Kläger hatte sich allerdings durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Damit waren nach § 176 ZPO die Zustellungen an diesen Prozeßbevollmächtigten solange zu bewirken, wie er noch Prozeßbevollmächtigter des Klägers war. Der Prozeßbevollmächtigte hatte es aber, nachdem der erste Rechtszug beendet war, abgelehnt, den Rechtsstreit weiter für den Kläger zu führen. Das hat der Kläger mit dem am 21. Juni 1961 beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift-satz mitgeteilt. Er hat deswegen tim die Bewilligung des Armenrechte nachgesucht. Damit hat der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt, daß sein Prozeßbevollmächtigter ihn nicht mehr vertrat. Die Zustellungen konnten nunmehr, da im ersten Rechtszug keine Vertretung durch Anwälte geboten war, an ihn selbst erfolgen. Selbst wenn aber der Beschluß an den Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges hätte zugestellt werden müssen, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Prist des § 234 ZPO wird nicht durch die Zustellung des das Armenrecht versagenden oder das Armenrecht gewährenden Beschlusses in lauf gesetzt, sondern dadurch, daß die Umstände, die es bislang unmöglich machten, die Prist zu wahren, andere geworden sind (BGH LM ZPO § 233 Hr. 16), in dem hier zu entscheidenden Pall dadurch, daß dem Kläger das Armenrecht versagt und daß eine genügende Zeit verstrichen war, in der er sich überlegen konnte, ob er das Rechtsmittel ohne Armenrecht führen wollte. Bei dem Zeitraum für diese Überlegung handelt es sich nicht um eine Prist im Sinne der ZPO, die durch die Gerichtsferien gehemmt war. Es ist ein Zeitraum, der der Partei für ihre eigene Entschließung zugebilligt wird, der auch in die Gerichtsferien fallen und während der Perien verstreichen kann. Hur die Prist des § 234 ZPO wird durch die Perien gehemmt (BGHZ 26, 99). Biese Prist wäre durch den Beschluß, durch den die Sache zur Periensache erklärt wurde, nicht in Lauf gesetzt worden, wenn die Zustellungen nach § 176 ZPO noch an den Prozeßbevollmächtigten des ersten RechtsZuges hätten erfolgen müssen. Benn dieser Beschluß wird nur wirksam, wenn er entsprechend den Bestimmungen der ZPO förmlich zugestellt worden ist. § 187 Satz 1 ZPO ist auf ihn nicht anzuwenden (BGHZ 28, 398). Bas hätte aber nur zur Polge, daß die Prist des § 234 ZPO nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, schon am 14. September, sondern mit dem 16. September zu laufen begonnen hätte. Auch dann wäre sie am 16. Oktober 1961 verstrichen gewesen. Später als am 16. September 1961 konnte die Prist des § 234 ZPO nicht zu laufen beginnen. Denn der Kläger wußte in diesem Zeitpunkt, daß ihm das Anmenrecht versagt worden war. Er war entschlossen, das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchzuführen. Hun war es seine Sache, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb der Prist des •4ar ' § 234 ZPO formgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeeucht wurde. Er kann nicht geltend machen, daß er ohne sein Verschulden außerstande gewesen wäre, diese Fris einzuhalten. Denn die Frist des § 234 ZK) ist keine Notfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist gegen ihre Versäumung nicht möglich (BOHZ 7, 194). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 223 Abs. 1 BEG. Ascher Baske Johannsen Wilden Dr. Graf