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BGH · IV ZB 78/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 78/60

Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungengründungsfrist zurückgewiesen worden. Er hat die Frist verstreichen lassen und das Mandat wenige Tage nach Ablauf der Frist niedergelegt, weil er aus dem Inhalt der Gerichtsakten und dem Verhalten des Beklagten geschlossen hatte, dieser wolle den Rechtsstreit nicht weiterfUhren. Der Beklagte hatte den Recntsstreit im ersten Rechtszug nachlässig geführt, auf verschiedene Schreiben seines Peozeßbevollmächtigten dieses Rechtszuges hatte er nicht reagiert, so daß dieser schlieißlich das 2tendat niederlegte. Der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges hatte den Beklagten schriftlich aufgefordert, bei ihm zur Rücksprache wegen der Berufungsbegründung vorzusprechen. Der Prozeßbevollmächtigte hätte unter diesen Umständen die Frist nicht ohne weiteres verstreichen lassen dürfen, sondern er hätte, um den Beklagten vor Schaden zu bewahren, rechtzeitig und bevor er das Mandat niederlegte, um eine Verlängerung der BerufungsbegrUndungsfrist nachsuchen müssen. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, da6 er seinen Prozeßbevollmächtigten nicht aufgesucht habe, weil ihn dessen Schreiben vom 30. Bine an diese Anschrift gerichtete Sendung des Gerichts war bereits im April 1939 zurückgekommen mit dem Vermerk, der Beklagte sei verzogen und habe keinen Wachsendes nt rag gestellt. Es ist aber weiter nicht dargetan, daß nicht auch sein Prozeßbevollmächtigter des zweiten Hechtszuges schuld daran hat, daß den Beklagten die Schreiben nicht erreicht haben. Der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges hatte in dem Auftragsschreiben vom 23- Oktober 1939 als derzeitige Anschrift des Beklagten (VBHMI), £s ist nicht glaubhaft gemacht, daß diese Mitteilung von dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Hechtszugea auch beachtet worden ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigterFristProzeßbevollmächtigteBeschlußVersäumungSchreibenAnschriftglaubhaft

Volltext der Entscheidung

IV ZB 78/60
2428 092
Beschluß
 dos J1
Ä
In Sachen in K<
Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Inetanz: Rechtsanwalt
 gegen geh. KJ
Frau -u Lehrstraße 3,
Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April I960
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vorn 15- Februar I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen•
Streitwert 3-00C DM.
Gründe :
Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungengründungsfrist zurückgewiesen worden. Die von ihm hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Viiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach *§ 252, 253, 234, 236 ZPO nur erteilt werden, wenn glaubhaft
 
gemacht wird, daß die Frist infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt worden ist« Dazu muß glaubhaft gemacht werden, daß weder die Partei noch ihr Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Frist verschuldet hat. Daran fehlt es.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat das £nde der Berufungsbegründ^ngsfriet gekannt. Er hat die Frist verstreichen lassen und das Mandat wenige Tage nach Ablauf der Frist niedergelegt, weil er aus dem Inhalt der Gerichtsakten und dem Verhalten des Beklagten geschlossen hatte, dieser wolle den Rechtsstreit nicht weiterfUhren. Der Beklagte hatte den Recntsstreit im ersten Rechtszug nachlässig geführt, auf verschiedene Schreiben seines Peozeßbevollmächtigten dieses Rechtszuges hatte er nicht reagiert, so daß dieser schlieißlich das 2tendat niederlegte. Der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges hatte den Beklagten schriftlich aufgefordert, bei ihm zur Rücksprache wegen der Berufungsbegründung vorzusprechen. Als der Beklagte darauf nicht erschien, legte der Prozeßbevollmächtigte das Mandat nieder.
Schon damit hat er schuldhaft gehandelt. Er konnte nicht wissen, aas welchen Gründen der Beklagte nicht erschienen war. är hatte jv,n nur durch das Schreiben vom 16. November 1959 zu einer Rücksprache aufgefordert. Das Schreiben vom 30. Oktober 1959 enthielt noch keine solche Aufforderung. Der Prozeßbevollmächtigte hätte unter diesen Umständen die Frist nicht ohne weiteres verstreichen lassen dürfen, sondern er hätte, um den Beklagten vor Schaden zu bewahren, rechtzeitig und bevor er das Mandat niederlegte, um eine Verlängerung der BerufungsbegrUndungsfrist nachsuchen müssen. Weil er dies nicht getan hat, beruht die Versäumung mit auf seinem Verschulden, und die 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden«
 
Die Versäumung der Frist kann aber auch noch auf anderer schuldhafter Unterlassung beruhen. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, da6 er seinen Prozeßbevollmächtigten nicht aufgesucht habe, weil ihn dessen Schreiben vom 30. Oktober 1939 und 16. November 1939 nicht erreicht hätten. iSs ist nicht glaubhaft gemacht, daß dieser Umstand weder von seinem Prozeßbevollmächtigten noch von ihm selbst verschuldet worden ist.
Der Beklagte hat widerholt seine Wohnung gewechselt. In dem angefochtenen Urteil ist als seine Anschrift aflMHBfeftstr. angeführt. Bine an diese Anschrift gerichtete Sendung des Gerichts war bereits im April 1939 zurückgekommen mit dem Vermerk, der Beklagte sei verzogen und habe keinen Wachsendes nt rag gestellt. Daß der Beklagte keinen Nachsendeantrag gestellt hat, ist ein schuldhaftes Unterlassen. Denn er mußte sich, gerade wo er einen für ihn wichtigen Hechtsetreit führte, sagen, daß ihn hierdurch unter Umständen wichtige Schreiben nicht erreichen würden. Hätte er bei seinen Wohnungswechseln jeweils Nacheendeanträge gestellt, dann hätten ihn die Schreiben seines Prczeßbevcllmächtigtert wahrscheinlich noch rechtzeitig erreicht.
Es ist aber weiter nicht dargetan, daß nicht auch sein Prozeßbevollmächtigter des zweiten Hechtszuges schuld daran hat, daß den Beklagten die Schreiben nicht erreicht haben.
Der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges hatte in dem Auftragsschreiben vom 23- Oktober 1939 als derzeitige Anschrift des Beklagten	(VBHMI),
W mitgeteilt. £s ist nicht glaubhaft gemacht, daß diese Mitteilung von dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Hechtszugea auch beachtet worden ist. Die in den Iiandakten befindliche Durchschrift des $chreibene*vom 30. Oktober 1959 trägt nicht diese, sondern die Anschrift w]
" , Ebenso trägt die Durchschrift des Schreibens vom
 
16. November 1959 maschinenschriftlich die Anschrift "K| VHB". Sie ist nachträglich durchstrichen und handschriftlich die Anschrift “KMHUBHHH* danebengeeetzt worden.
Die sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckgewiesen werden.
Ascher Raske Johannsen	Haaß	Dr.	Loewenheim