Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 15. Der Kläger, die Beklagte und deren Sohn Christian FIHB sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kaufmann Erwin Em (Erblasser). Die Kläger sind Kinder aus erster Ehe des Erblassers, der in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet war. Sie hat ja die Aufstellung ihrer Forderung ausdrücklich überschrieben mit "meine Ka-pitalforderung an Erbengemeinschaft" im Schriftsatz vom 12.11.1974. Die Berufungsklägerin hat ihr Grundstück HBstraße tfe an ihren Ehemann, den Erblasser, verkauft7 Die Berufungsbeklagten sind dafür beweispflichtig, daß der Kaufpreis bezahlt ist. September 1977 hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die bloß formelhafte Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht ausreiche und auch die bloßen Hinweise in der Berufungsbegründung auf den Grundstücks-verkauf, die Beweislast für die Bezahlung des KaufPreises sowie darauf, daß dieser Beweis bisher nicht erbracht worden sei, nicht ausreichten, weil sie nicht erkennen ließen, welche der verschiedenen streitigen Forderungen der Erbengemeinschaft betroffen seien, inwiefern die Frage der GrundstückskaufpreisZahlung von Bedeutung sein solle, und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nirgendwo die Rede von der Bezahlung oder Nichtbezahlung des Kaufpreises oder von der Beweislast dafür sei. Wenn sie ausgeführt habe, sie habe von dem Erblasser den Kaufpreis aus dem Grundstücksverkauf noch nicht in voller Höhe bekommen, so sei darin eindeutig zu dem Ausdruck gekommen, daß sie eine Forderung gegen die Erbengemeinschaft geltend mache. 8 des Urteils sei im Tatbestand erwähnt, daß sich die Beklagte auf nicht erhaltenen Kaufpreis berufen habe* Nach § 519 Abs.3 ZPO muß die Berufungsbegrün-dung außer den Berufungsanträgen noch die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die der Berufungskläger zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat* Die Berufungsbegründung muß daher im einzelnen erkennen lassen, welche besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art dem Berufungskläger das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen (vgl* BGH LM Nr* 24 zu § 519 ZPO m.w.N.;BGH VersR 1976, 588). Den danach zu stellenden Anforderungen genügen die in der Berufungsbegründung enthaltenen Ausführungen jedenfalls insoweit, als im letzten Absatz der Berufungsbegründung ausgeführt ist, es sei kein Beweis dafür erbracht, daß der Kaufpreis für das von der Beklagten an den Erblasser verkaufte Grundstück bezahlt worden sei. Sie lassen jedoch erkennen, daß die Beklagte eine Überprüfung des angefochtenen Urteils wegen dieser von ihr zur Aufrechnung gestellten und von dem Landgericht nicht berücksichtigten Gegenforderung begehrt. Da demnach die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden durfte, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden«
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 77/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Kauffrau Erika F itraSe S, geb Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt Dr« Max Istraße BL ff gegen 1 den Klavierbauer Martin Anton-BflHH^-Straße f|9 2• die Frau Karin >f •/USA f Kläger und Beschwerdegegner9 - Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt Enno S R Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 1977 aufgehoben. Gründe : Der Kläger, die Beklagte und deren Sohn Christian FIHB sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kaufmann Erwin Em (Erblasser). Die Kläger sind Kinder aus erster Ehe des Erblassers, der in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet war. Mit der Klage machen die Kläger mehrere Forderungen der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte geltend. Sie verlangen die Hinterlegung von 95.655,76 DM zugunsten der Erbengemeinschaft. Durch Urteil vom 21. März 1977 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Urteilsbetrag setzt sich zusammen 1• aus einem erststelligen Teilbetrag von 23.481,47 DM eines zurückzuzahlenden Darlehens, 2. aus zwei nach einer Vereinbarung der Erbengemeinschaft geschuldeten Beträgen von 1•519,85 DM und 16.168,68 DM. 3« aus einem erststelligen Teilbetrag von 7«200,— DM einer Nutzungsentschädigungsforderung land 4« aus einem Ersatzanspruch in Höhe von 47.285,76 DM für ein verwertetes Wertpapierdepot des Erblassers. Gegen dieses am 11. Mai 1977 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Juni 1977 Beruflang eingelegt und in einem am 25 • Juni 1977 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz zur Begründung ausgeführt: " Ich wiederhole das gesamte Vorbringen der I• Instanz, Sätzen vom 12.11.74, 10. 1.75, 6. 8.75, 30. 9.75, 6.10.75, 10.10.75, 3.12.76, 5. 1.77, 21. 1.77. insbesondere aus den Schrift-20. 6.67, 10.11.67, 9. 4.68, 24. 5.68, 5. 7.68, 25.11.68, 3. 4.69, 24. 9.69, 25.11.69, 10. 3.70. Ferner erkläre ich ausdrücklich nochmal, daß die Berufungsklägerin mit ihren Forderungen aufrechnet. Sie hat ja die Aufstellung ihrer Forderung ausdrücklich überschrieben mit "meine Ka-pitalforderung an Erbengemeinschaft" im Schriftsatz vom 12.11.1974. Weiteres Vorbringen bleibt Vorbehalten. Die Berufungsklägerin hat ihr Grundstück HBstraße tfe an ihren Ehemann, den Erblasser, verkauft7 Die Berufungsbeklagten sind dafür beweispflichtig, daß der Kaufpreis bezahlt ist. Dieser Beweis ist bisher nicht erbracht • " Eine weitere Begründung der Berufung ist bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgt. Durch Beschluß vom 22. September 1977 hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die bloß formelhafte Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht ausreiche und auch die bloßen Hinweise in der Berufungsbegründung auf den Grundstücks-verkauf, die Beweislast für die Bezahlung des KaufPreises sowie darauf, daß dieser Beweis bisher nicht erbracht worden sei, nicht ausreichten, weil sie nicht erkennen ließen, welche der verschiedenen streitigen Forderungen der Erbengemeinschaft betroffen seien, inwiefern die Frage der GrundstückskaufpreisZahlung von Bedeutung sein solle, und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nirgendwo die Rede von der Bezahlung oder Nichtbezahlung des Kaufpreises oder von der Beweislast dafür sei. Gegen diesen ihr am 10. Oktober 1977 zugestellten Beschluß richtet sich die am 21. Oktober 1977 bei dem Kammergericht eingegangene Beschwerde der Beklagten. Sie bringt vor: In dem Rechtsstreit sei zu klären gewesen, welche Ansprüche der Erbengemeinschaft zustehen. Wenn sie ausgeführt habe, sie habe von dem Erblasser den Kaufpreis aus dem Grundstücksverkauf noch nicht in voller Höhe bekommen, so sei darin eindeutig zu dem Ausdruck gekommen, daß sie eine Forderung gegen die Erbengemeinschaft geltend mache. Mit dieser Forderung sei auch ausdrücklich in der Berufungsbegründung aufgerechnet worden. Diese Kaufpreisforderung sei in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Ur- teils in keiner Weise erwähnt« Lediglich auf S. 8 des Urteils sei im Tatbestand erwähnt, daß sich die Beklagte auf nicht erhaltenen Kaufpreis berufen habe* Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet . Nach § 519 Abs. 3 ZPO muß die Berufungsbegrün-dung außer den Berufungsanträgen noch die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die der Berufungskläger zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat* Die Berufungsbegründung muß daher im einzelnen erkennen lassen, welche besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art dem Berufungskläger das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen (vgl* BGH LM Nr* 24 zu § 519 ZPO m.w.N.; BGH VersR 1976, 588). Den danach zu stellenden Anforderungen genügen die in der Berufungsbegründung enthaltenen Ausführungen jedenfalls insoweit, als im letzten Absatz der Berufungsbegründung ausgeführt ist, es sei kein Beweis dafür erbracht, daß der Kaufpreis für das von der Beklagten an den Erblasser verkaufte Grundstück bezahlt worden sei. Diese Ausführungen sind zwar sehr knapp gehalten. Sie lassen jedoch erkennen, daß die Beklagte eine Überprüfung des angefochtenen Urteils wegen dieser von ihr zur Aufrechnung gestellten und von dem Landgericht nicht berücksichtigten Gegenforderung begehrt. äb Da demnach die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden durfte, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden« Dr. Grell Rottmüller