Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen• Januar 1972 verkündete Urteil des Landgerichts, durch das die Ehescheidungsklage des Klägers abgewiesen wurde, ist dem Kläger am 19. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unbegründet angesehen und die Berufung durch Beschluß vom 16. Juni 1972, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Prozeß* bevollmächtigte des Klägers die beabsichtigte Anfertigung der Berufungsbegründung am Nachmittag des 21. Die Beschwerde räunt ein, daß der Rechtsanwalt zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet war, weil er die Berufungsbegründung bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist verschoben hatte. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 77/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Fernmeldeoberinspektors Willi D straßeflp* in Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Hausfrau Waltraud Anna Lina in Beklagte und Beschwerdegegnerin, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1972 durch die Richter Johannsen, Dr. Pf retzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. Juni 1972 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen• Gründe : Das am 12. Januar 1972 verkündete Urteil des Landgerichts, durch das die Ehescheidungsklage des Klägers abgewiesen wurde, ist dem Kläger am 19. Januar 1972 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 21. Februar 1972 (einem Montag) Berufung eingelegt. Nach Fristverlängerung bis zu dem 21. April 1972 hat er das Rechtsmittel am 8. Mai 1972 begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unbegründet angesehen und die Berufung durch Beschluß vom 16. Juni 1972, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. Juli 1972 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 25* Juli 1972 eingegangene sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 519 b ZPO), jedoch sachlich nicht begründet. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Prozeß* bevollmächtigte des Klägers die beabsichtigte Anfertigung der Berufungsbegründung am Nachmittag des 21. April 1972 trotz mehrfacher Erinnerungen seiner Sekretärin aus dem Gedächtnis verloren hat, weil er durch Überlastung körperlich erschöpft war und unvorhergesehen durch Besprechungen mit Mandanten und einem Handwerker in Anspruch genommen wurde. Es hat hierin mit Recht keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO gesehen. Die Beschwerde räunt ein, daß der Rechtsanwalt zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet war, weil er die Berufungsbegründung bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist verschoben hatte. Diese Sorgfalt hat er nicht gewahrt. Hierzu hätte gehört, daß er sich die benötigte Zeit freihielt und Vorkehrungen gegen denkbare Störungen traf. Es war nicht unvorhersehbar, daß ihn auch unangemeldete Mandanten zu sprechen wünschten und daß im Zusammenhang mit seinem Umzug Unterredungen mit Handwerkern erforderlich wurden. Wenn dem Rechtsanwalt bei der gebotenen Überlegung eine sichere Abschirmung gegen solche Behinderungen nicht gewährleistet erschien, hätte er rechtzeitig um nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist nachsuchen müssen. Seine Überlastung und sein angegriffener Gesundheitszustand waren ihm bekannt; die hieraus zusätzlich erwachsenden Gefahren mußte er daher ebenfalls in Rechnung stellen. Insoweit liegt es anders als bei einer plötzlichen Erkrankung des Rechtsanwalts, die unter besonderen Umständen als Grund einer unverschuldeten Erinnerungslücke gelten kann (Beschluß des erkennenden Senats vom 28. September 1972 - IV ZB 51/72). Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen. Beschwerdewert: 5.000,— DM Johannsen Dr. Pfretzschner