Es ist auch nicht zweifelhaft, daß bei der Prüfung der Präge, ob die Klägerin voraussichtlich nach der Vollendung des 65» Lebensjahres im Ausland ein Altersruhegeld erhalten wird, auf die tatsächliche und rechtliche Lage, wie sie sich gegenwärtig darstellt, abzustellen ist. Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin in den Vereinigten Staaten in den Jahren 1939 bis 1948 erzielte Einkommen nach dem amtlichen Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dieser Umrechnung die Labellensätze der Anlage 1 zur 3o BV-BEG ohne den Versorgungszuschlag ; von 20 $ erstmals in Jahre 1944 und mit diesem VersorgungsZuschlag erstmals 1945 überschritten worden seien. Das Berufungsgericht hat schließlich ausdrücklich fest-gestellt, daß die Nachhaltigkeit des von der Klägerin seit 1945 erzielten Einkommens nicht in Frage gestellt werden könne* Es läßt sich also nicht sagen, daß die Prüfung der Nachhaltigkeit unterblieben sei* Unangreifbar hat das Berufungsgericht dasv Erreichen der ausreichenden Lebensgrundlege auch nicht deshalb verneint«, weil die Klägerin ihre kranken Eltern zu unterhalten hatte* Die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-B2G sind als Durchschnittswerte auf Verfolgte mit Angehörigen zugeschnitten* Schließlich läßt sich eine andere Entscheidung auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen«, daß die Klägerin in den in Betracht kommenden Jahren noch Darlehensbeträge surückgezahlt habe, die ihr zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten in der ersten Zeit nach der Ausweisung aus Deutschland sowie der Kosten der Auswanderung in die Vereinigten Staaten gegeben worden seien* Es kann dahinstehen, ob insoweit ein Anspruch auf Ersatz von notwendigen Aufwendungen, die durch die Ausweisung und Auswanderung entstanden sind, in Betracht kommt* Derartige Schulden können jedenfalls nicht dazu führen, daß das in den Vereinigten Staaten erzielto Einkommen, bevor es den Tabellen-sützen der Anlage 1 zur 3o DV-BEG gegenübergestellt wird, gemindert wirdo Die Rechtslage ist auch in diesen Beziehungen klar*. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück-gewiesen werden«
In der Entschädigungssaehe der Sekretärin Regine W , flP Street P WIA No Yo/USA, - Prozeßbevollmäehtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin;» Rechtsanwalt Pro Ä> gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13? Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr„ Loewenheim und Dr» Graf in der Sitzung vom 2o0 September 1963 beschlossen: Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2o Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Frankfurt/Main, den Parteien an Verkündung Statt zugesteilt am 60 November 1962/ 12o Juli 1963? wird zurückgewiesenö Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelsc Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno 2 G r ü n d e : Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die aus einer unselbständigen Srwerbstätigkeit verdrängte Klägerin, die die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hat, nach der Vollendung des 65« Lebensjahres ein im Ausland zahlbares Altersruhegeld aus der deutschen Sozial« Versicherung zu erwarten habe, und es hat der Klägerin deshalb den in § 92 Abs» 2 BEG vorgesehenen Zuschlag zur Kapitalent-Schädigung versagt» Dieser Zuschlag entfällt schon dann, wenn überhaupt ein zahlbarer Anspruch aus der deutschen Sozialversicherung besteht; auf dessen Höhe kommt es nicht an» Der Auffassung des Berufungsgerichts, die in dem Angestelltcnver« sicherungsgecetz enthaltenen Vorschriften über das Ruhen der Honte bei Auslandsaufenthalt des Berechtigten kämen für amerikanische Staatsangehörige nicht zur Anwendung, ist zwar nicht zuzustimmen; vielmehr sind nach Art» IV Nr«, 2 Buchst» b des mit den Vereinigten Staaten geschlossenen FreundSchafts-, Handelsund Schiffahrts-Vertrags vom 29» Oktober 1954 (Gesetz vom 7» Mai 1956, BGBl II, 487, 488) Angehörige der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Anwendung der deutschen Gesetze Uber die soziale Sicherheit, die ohne Nachprüfung der Bedürftigkeit Leistungen bei Alter vorsehen, wie Inländer zu behandeln, das Ruhen der Rente bestimmt sich mithin für die Klägerin wie für einen Inländer nach den §§ 96 bis 99 AVG» Da aber die Klägerin, die unter Anrechnung der Ersatzzeiten einen Anspruch auf das Altersruhegeld haben wird, nach den getroffenen Feststellungen die Versicherungsjahre mindestens zu dem Teil, wenn nicht ausschließlich, im Geltungsbereich des Angcstelltenveroichcrungsgesotzes zurückgelegt hat, wird ihr ein Altcrsruhcgcld im Ausland zu zahlen sein, wie das Berufungsgericht im jfErgebnis mit Hecht angenommen hat» - 5 Die damit in Zusammenhang stehenden Prägen sind, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind, bereits geklärt (Urteil des Senats vom 11. Juli 1962 - IV ZR 39/62). Es ist auch nicht zweifelhaft, daß bei der Prüfung der Präge, ob die Klägerin voraussichtlich nach der Vollendung des 65» Lebensjahres im Ausland ein Altersruhegeld erhalten wird, auf die tatsächliche und rechtliche Lage, wie sie sich gegenwärtig darstellt, abzustellen ist. Es kann deshalb nicht in Rechnung gestellt werden, ob die Klägerin sich etwa mit dem Gedanken trägt, später nach Israel Uberzusiedeln und die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten aufzugeben, und es kommt auch nicht darauf an, ob der mit den Vereinigten Staaten geschlossene Preundschaftsvertrag gekündigt werden kann. Einer Zulassung der Revision wegen dieser Prägen bedarf es nicht. In dem Berufungsurteil ist das Ende des Entschädigungs-Zeitraums auf den 31* Dezember 1944 angesetzt worden; die zweimalige Angabe des 31« Dezember 1945 als des Endzeitpunkts des Entschädigungszeitraums auf S. 8 der Urteilsausfertigung ist ersichtlich, wie die späteren Ausführungen zeigen, ein Versehen. Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin in den Vereinigten Staaten in den Jahren 1939 bis 1948 erzielte Einkommen nach dem amtlichen Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dieser Umrechnung die Labellensätze der Anlage 1 zur 3o BV-BEG ohne den Versorgungszuschlag ; von 20 $ erstmals in Jahre 1944 und mit diesem VersorgungsZuschlag erstmals 1945 überschritten worden seien. Wenn auch die Klägerin, wie dargelegt ist, ein im Ausland zahlbares Altersruhegeld aus der deutschen Sozialversicherung zu erwarten hat, so ist <« 4 — es doch fraglich, ob das Vergleichseinkommen ohne den Versorgungszuschlag maßgebend ist, denn es ist nicht festge-steilt9 ob die daraus zu erwartende Versorgung ausreichend ist (Urteil des Senats RzW 1961, 554 Nrc 20)o Auch unter der Voraussetzung9 daß das Einkommen der Klägerin die Tabellensätze mit dem Zuschlag erreicht haben muß, ist aber die AnnahmeP die Klägerin habe seit dem 1. Januar 1945 aus einer Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage, rechtlich nicht zu beanstanden, und es ist in diesem Zusammenhang auch nicht über klärungsbedürftige grundsätzliche Hechtsfragen zu entscheiden«, Es kommt nicht darauf an5 ob die Umrechnung für die letzten Jahre vor der deutschen WährungsUmstellung durchweg nach dem Devisenkurs vorzunehmen ist, oder ob dafür teilweise auch das nunmehr allgemein im Entschädigungsrecht für die Zeit nach der Währungsumstellung im Verhältnis zur Dollarwährung verwendete Kaufkraftverhältnis von 1 : 2,5 benutzt werden kann«, Abgesehen davon, daß für 1945 nur die Umrechnung nach dem Devisenkurs in Präge kommt, da die günstigstenfalls maßgebende Kaufkraftrichtzahl von 2,5 weniger als 10# darunter liegt (Urteil des Senats vom 19» Dezember 1962 - IV ZR 142/62 wären auch bei einer Umrechnung des Einkommens im Verhältnis von 1 : 2,5 in den Jahren 1946 bis 1948 die Tabellensätze mit dem Versorgungszuschlag über« schritten«, Im übrigen hat der Senat ausgesprochen, daß als amtliche Devisenkurse im Sinne des § 12 Abs«, 3 3o DV-BEG-die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts angegebenen Werte anzusehen sind (Urteil BzW 1962, 509 Nr« 22)o Das gilt auch für die Jahre des zweiten Weltkriegs und die 5 - ersten Nachkriegsjahre,, Durch die Rechtsprechung de3 Senats ist ferner hinreichend geklärt, welche Richtlinien bei der Feststellung der Kaufkraft des von einem Verfolgten in der V/ährung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens beachtet werden müssen* Zur Zulassung der Revision wegen der behandelten Fragen besteht mithin kein Anlaß* Das Berufungsgericht hat schließlich ausdrücklich fest-gestellt, daß die Nachhaltigkeit des von der Klägerin seit 1945 erzielten Einkommens nicht in Frage gestellt werden könne* Es läßt sich also nicht sagen, daß die Prüfung der Nachhaltigkeit unterblieben sei* Unangreifbar hat das Berufungsgericht dasv Erreichen der ausreichenden Lebensgrundlege auch nicht deshalb verneint«, weil die Klägerin ihre kranken Eltern zu unterhalten hatte* Die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-B2G sind als Durchschnittswerte auf Verfolgte mit Angehörigen zugeschnitten* Schließlich läßt sich eine andere Entscheidung auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen«, daß die Klägerin in den in Betracht kommenden Jahren noch Darlehensbeträge surückgezahlt habe, die ihr zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten in der ersten Zeit nach der Ausweisung aus Deutschland sowie der Kosten der Auswanderung in die Vereinigten Staaten gegeben worden seien* Es kann dahinstehen, ob insoweit ein Anspruch auf Ersatz von notwendigen Aufwendungen, die durch die Ausweisung und Auswanderung entstanden sind, in Betracht kommt* Derartige Schulden können jedenfalls nicht dazu führen, daß das in den Vereinigten Staaten erzielto Einkommen, bevor es den Tabellen-sützen der Anlage 1 zur 3o DV-BEG gegenübergestellt wird, gemindert wirdo Die Rechtslage ist auch in diesen Beziehungen klar*. Soweit es sich um die Aufklärung des Sachverhalts und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Berufungsgericht handolt, kommt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht« Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück-gewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs« “•, § 225 Abs« 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPO, Ascher Wüstenbei*g