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BGH

Gericht: BGH

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet,* denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG die Revision allein zugelassen werden darf.Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide tatsächlich nicht gegeben seien. Es ist selbstverständlich und braucht nicht entschieden zu werden, daß in einem Widerrufsbescheid die Gründe angegeben werden müssen, aus denen der Widerruf erfolgt. Bestehen diese Gründe nicht, dann muß der Widerrufsbescheid aufgehoben werden, auch wenn sich in dem Verfahren ergibt, daß ein Grund gegeben ist, auf den ein Widerruf gestützt werden könnte. Der Bescheid kann in einem solchen Fall nur dann nicht aufgehoben werden, wenn sich ergibt, daß die Beklagte ihren Widerruf auch auf diesen Grund gestutzt hätte. Sofern die Frist dafür noch nicht abgelaufen wäre, hätte die Beklagte einen solchen, sich nachträglich ergebenden Widerrufsgrunci auch noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geltend machen und damit die Klage zu Pall bringen können* Die Beklagte hatte ihren Widerruf allein darauf gestützt, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei und daß er über seine Beziehungen zur NSDAP vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Die in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, später bekanntgewordene Widerrufsgründe könnten und müßten ohne weiteres von dem Gericht berücksichtigt werden, wenn sich aus dem Widerrufsbescheid ergebe, daß die Beklagte auf jeden Fall hätte widerrufen wollen, ist gleichfalls unzutreffend. Palls es sich um einen unzulässigen Teilbescheid gehandelt hätte, wäre der Widerruf dieses Bescheids ohne das Vorliegen der Widerrufsgründe der §§ 201, 7 BEG insowri** wirksam, als damit die unzulässige Entscheidung widerrufen wurde, die kein Recht für den Kläger begründete. Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob für die auf Landesrecht beruhenden Bescheide nach diesem Recht ein Widerrufsgrund gegeben war. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht Mitglied der NSDAP gewesen ist und daß ihm auch kein Vorwurf in Bezug auf Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit seiner Angaben in dem Entschädigungsverfahren gemacht werden kann.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
RevisionBerufungsgerichtwiderrufenWiderrufsgründeHamburgKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
24-2-8-09-1
BüG §§ 7, 201
In dem Widerrufsbescheid müssen die Tatsachen angegeben werden, auf die der Widerruf gegründet wird. Die iSnt-schädigungsbehörde kann jedoch in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren den Widerruf auf andere Tatsachen stützen, sofern für die Geltendmachung des sich aus ihnen ergebenden Widerrufsgrundes die Frist noch nicht abgelaufen ist.
BGH, Beschl. v. 29. April I960
IV ,ZB 77/60 -
0IG Hamburg Iß Hamburg
IV_ZB_77^0
Beschluß
 In der £ntSchädigungssache
 der Freien und Hansestadt durch die Sozialbehörde -in
 Hamburg , vertreten Amt für Wiedergutmachung -
Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte und	in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April I960
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. November 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe:
Die Beklagte hat durch Bescheid vom 16. und 23* Dezember 1957 verschiedene zugunsten des Klägers ergangene, teils auf Landesrecht und teils auf Bundesrecht beruhende ^rit-schädigungsbescheide widerrufen. Der Kläger hat dagegen
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Klage erhoben und beantragt, diese Widerrufsbescheide aufzuheben* Das Landgericht hat seiner Klage entsprochen* Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet,* denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG die Revision allein zugelassen werden darf. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide tatsächlich nicht gegeben seien. Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei oder daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Grund und Höhe des Schadens gemacht habe. Insoweit beruht das Urteil allein auf den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Fest-stellun-gen.
Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die Zulassung der Revision nicht begründet werden.
Es ist selbstverständlich und braucht nicht entschieden zu werden, daß in einem Widerrufsbescheid die Gründe angegeben werden müssen, aus denen der Widerruf erfolgt. Bestehen diese Gründe nicht, dann muß der Widerrufsbescheid aufgehoben werden, auch wenn sich in dem Verfahren ergibt, daß ein Grund gegeben ist, auf den ein Widerruf gestützt werden könnte. Der Bescheid kann in einem solchen Fall nur dann nicht aufgehoben werden, wenn sich ergibt, daß die Beklagte ihren Widerruf auch auf diesen Grund gestutzt hätte. Sofern die Frist dafür noch nicht abgelaufen wäre, hätte die Beklagte einen solchen, sich nachträglich ergebenden
 Widerrufsgrunci auch noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geltend machen und damit die Klage zu Pall bringen können*
Die Beklagte hatte ihren Widerruf allein darauf gestützt, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei und daß er über seine Beziehungen zur NSDAP vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Diese tatsächlichen Voraussetzungen für den Widerruf bestehen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. In dem Verfahren bette sich dagegen ergeben, daß der Kläger möglicherweise der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Auf diesen Widerrufsgrund hat die Beklagte sich aber weder in ihren Bescheiden noch im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens berufen. Das Gericht durfte daher diesen Umstand nicht benutzen, um die Klage abzuweisen. Denn t\s
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steht allein im Ermessen der Beklagten, darüber zu befinden, ob die zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide wegen eines solchen Vorschubleistens ganz oder teilweise widerrufen werden können.
Die in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, später bekanntgewordene Widerrufsgründe könnten und müßten ohne weiteres von dem Gericht berücksichtigt werden, wenn sich aus dem Widerrufsbescheid ergebe, daß die Beklagte auf jeden Fall hätte widerrufen wollen, ist gleichfalls unzutreffend. Der Widerruf ist eine auf dem Ermessen der Behörde beruhende Entscheidung. Grundlage des Ermessens können immer nur die bei der Ausübung des Ermessens vorhanden gewesenen Vorstellungen Uber das Vorhandensein bestimmter Widerrufsgründe sein. Das Ermessen wäre in einer unzulässigen Weise ausgeübt, wenn ein Widerruf allgemein auf alle nach dem Gesetz bestehenden bekannten
 und sieb etwa später noch ergebenden Widerrufsgründe gestützt würde, ohne daß die Behörde sich überhaupt eine konkrete Vorstellung darüber machen würde, in welcher Weise diese Widerrufsgründe in dem zu entscheidenden Pall gegeben sein können- Auch das versteht sich ohne weiteres von selbst und bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.
In dem einen der widerrufenen Bescheide hatte die Beklagte unter Hr. 1 für die Anwendung der §§ 28 ff BEG ein bestimmtes Leiden als auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhend und die dadurch bedingte Erwerbsminderung in einem bestimmten Grad für bestimmte Zeiten anerkannt.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Bescheid kein zulässiger Teilbescheid nach § 195, sondern ein unzulässiger Bescheid über den Grund und das Vorhandensein einzelner Anspruchselemente ist. Palls es sich um einen unzulässigen Teilbescheid gehandelt hätte, wäre der Widerruf dieses Bescheids ohne das Vorliegen der Widerrufsgründe der §§ 201, 7 BEG insowri** wirksam, als damit die unzulässige Entscheidung widerrufen wurde, die kein Recht für den Kläger begründete. In diesem Umfang hätte das Berufungsgericht dann die Klage zurückweisen müssen. Daß das nicht geschehen ist, ist ein Fehler des Urteils, der es jedoch nicht rechtfertigt, die Revisior zuzulassen; denn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeuting, die äne Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, sind insoweit nicht vorhanden.
Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob für die auf Landesrecht beruhenden Bescheide nach diesem Recht ein Widerrufsgrund gegeben war. Auch insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht Mitglied der NSDAP gewesen ist und daß ihm auch kein Vorwurf in Bezug auf Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit seiner Angaben in dem
 Entschädigungsverfahren gemacht werden kann. Diese Feststellung trägt die Entscheidung. Denn es liegt auf der Hand, da£ dann auch nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 B3G.
Ascher Kaske Jobannsen
v.Werner Dr.Loewenheim