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BGH · IV ZB 76/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 76/71

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht deswegen erteilt werden, weil das Gericht den Prozeßbevoll-mächtigten nicht noch am letzten Tag der Prist darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingelegt worden ist. September 1971 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen-Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesuchtJ Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Prozeßhevollmächtigte des Beklagten hat die Berufung aus Rechtsunkenntnis bei dem nicht zuständigen Landgericht eingelegt. Dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist dem Beklagten nach § 232 ZPO zuzurechnen (BGH NJW 1971, 1704). Wenn das geschehen wäre, hätte die Berufung noch rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingelegt werden können. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nur erteilt werden, wenn die Prist auch ohne das schuldhafte Verhalten der Partei oder ihres Vertreters nicht hätte gewahrt werden können, wenn diese den an sie zu stellenden Anforderungen so weit genügt haben, daß die Prist bei einem normalen Ablauf der Dinge gewahrt worden wäre, die Versäumung also auf anderen, von der Partei nicht zu vertretenden Ereignissen beruht (BGH IM § 233 Gc Nr. 10 und § 233 Nr. 84). Ein Anwalt kann nicht damit rechnen, daß ein für eine Entscheidung unzuständiges Gericht sofort nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels auf die Unzuständigkeit aufmerksam macht und dafür sorgt, daß das Rechtsmittel fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingelegt wird. Selbst wenn aber ein Hinweis auf die Zuständigkeit sbedenken wünschenswert oder sogar geboten gewesen wäre, so ist doch nicht daran vorbeizukommen, daß es in erster Linie an der mangelnden Sorgfalt des Anwalts lag, daß die Berufung nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingereicht wurde. Es verstößt auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, gegen das Grundgesetz, wenn die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO auch in KindschaftsSachen angewandt wird.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungWiedereinsetzungOberlandesgerichtBremenParteiBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
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ZPO §§ 232 Ca, 233 D
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht deswegen erteilt werden, weil das Gericht den Prozeßbevoll-mächtigten nicht noch am letzten Tag der Prist darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingelegt worden ist.
BGH, Besohl, v. 26. Januar 1972 - IV ZB 76/71 - OLG Bremen
AG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
iY zb 76/71	BESCHLUSS
in Sachen
 des Herrn Jaques Pierre Andr6
La	del	IHHIP,	Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte	Br,
 gegen
Andrea L geboren am Jugendamt
1967 in Verw.-Amtmann Al
 vertreten durch das
 als Amtspfleger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Freiherr von
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 in der Sitzung vom 26. Januar 1972 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
 Durch ein in dieser Sache ergangenes Teilurteil vom 7• Juni 1971 ist festgestellt worden, daß, soweit sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht richten, der Beklagte der Vater der Klägerin ist. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 28. Juni 1971 zugestellt worden. Er hat dagegen am 23*. Juli 1971 beim Landgericht in Bremen Berufung eingelegt. Nachdem sein Prozeßfcevollmächtigter auf die Unzulässigkeit dieser Berufung hingewiesen worden war, hat der Beklagte am 15. September 1971 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen-Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesuchtJ Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Oberlandesge-
rieht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt.
Der Prozeßhevollmächtigte des Beklagten hat die Berufung aus Rechtsunkenntnis bei dem nicht zuständigen Landgericht eingelegt. Dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist dem Beklagten nach § 232 ZPO zuzurechnen (BGH NJW 1971, 1704). Der Beklagte macht geltend, der Irrtum seines Pro-zeßbevollmächtigten sei für die Versäumung der Prist nicht ursächlich gewesen. Dem beim Landgericht bestellten Berichterstatter seien die Akten mit der Berufung am 28. Juli 1971 vorgelegt worden. Er habe an diesem Tage verfügt, daß die Berufung dem Gegner zugestellt werde. Er sei verpflichtet gewesen, dabei die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen und den Prozeßbevollmächtigten auf seinen Irrtum durch einen Anruf aufmerksam zu machen. Wenn das geschehen wäre, hätte die Berufung noch rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingelegt werden können. Daß der Berichterstatter dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, sei für ihn, den Beklagten, ein unabwendbarer Zufall.
Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Nach §§ 233, 232 ZPO sind dort, wo es sich darum handelt Fristen zu wahren, an die Sorgfaltspflicht einer Partei und ihrer Prozeßbevollmächtigten sehr hohe Anforderungen zu stellen, höhere, als sie nach § 60 VerwjJG und § 67 SozialGG in den Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten gestellt werden. Deswegen kann der Beklagte sich für seinen Rechtsstandpunkt nicht auf die zu diesen Vorschriften ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts berufen.
Das höhere Maß von Sorgfalt, das von den Parteien und ihren Vertretern zu fordern ist, bedingt, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon dann zu versagen ist, wenn ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters mitursachlich dafür gewesen ist, daß die Frist versäumt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nur erteilt werden, wenn die Prist auch ohne das schuldhafte Verhalten der Partei oder ihres Vertreters nicht hätte gewahrt werden können, wenn diese den an sie zu stellenden Anforderungen so weit genügt haben, daß die Prist bei einem normalen Ablauf der Dinge gewahrt worden wäre, die Versäumung also auf anderen, von der Partei nicht zu vertretenden Ereignissen beruht (BGH IM § 233 Gc Nr. 10 und § 233 Nr. 84). So aber liegt es hier nicht. Ein Anwalt kann nicht damit rechnen, daß ein für eine Entscheidung unzuständiges Gericht sofort nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels auf die Unzuständigkeit aufmerksam macht und dafür sorgt, daß das Rechtsmittel fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingelegt wird. Ist eine Sache nicht als eilbedürftig gekennzeichnet, so wird sie häufig nicht sofort in Bearbeitung genommen; es ist auch nicht ungewöhnlich, daß vor der sachlichen Prüfung zunächst der Gegner gehört wird. Selbst wenn aber ein Hinweis auf die Zuständigkeit sbedenken wünschenswert oder sogar geboten gewesen wäre, so ist doch nicht daran vorbeizukommen, daß es in erster Linie an der mangelnden Sorgfalt des Anwalts lag, daß die Berufung nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingereicht wurde. Die Ursächlichkeit eines für die Fristversäumung ursächlichen Anwaltsverschuldens entfällt nicht deshalb, weil der für die Bearbeitung zuständige Richter bei sofortiger gründlicher Bearbeitung die Möglichkeit gehabt hätte, die nachteiligen Folgen abzuwenden. Würde man anders entscheiden, dann würde der vom Gesetz den verschiedenen Organen der Rechtspflege zugewiesene Verantwortungsbe-
 
reich verschoben, zugleich würden die Anforderungen, die die §§ 232, 233 ZPO stellen, in einer dem Gesetzeszweck widersprechenden Weise herabgemindert werden. Diesen Standpunkt hat der Senat bereits in dem nichtveröffentlichten Beschluß vom 22. Juni 1971 - IV ZB 50/71 - eingenommen«
Es verstößt auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, gegen das Grundgesetz, wenn die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO auch in KindschaftsSachen angewandt wird. Das hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 15 • Dezember 1971 - IV ZB “J.9/71 - im einzelnen ausgeführt« Auf diesen Beschluß wird Bezug genommen#
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr« Bukow	Dr«	Buchholz