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BGH

Gericht: BGH

2ivilsenit deo Bundesgerichtshofs Lit unter Mitwirkung des cenatipräsidentcn Ascher und der-Bundeericbter Kaske* bilden» Tr. Loeweohein und Br* Graf in der Sitzung vom 9* MSrs 1966 beechloaaent Bis sofortige Beschwerde des Klägers gegen dis Hlcbtzulassung der Revision in Urteil da® 2. Hiermit hat er bei den VntochHdigungraorganen keinen Brfolg gehabt, t-eine gegen die Ricbtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BßG nicht begründet. Pie sofortige Beschwerde wendet sieb mit Hügen hinsichtlich der BeweiowUrdigung und der Erfüllung der Amtseraittlungspflicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* Hiermit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen* Was die Rüg© bezüglich der Beweiawürdigun* des Berufungsgerichts betrifft» so kann nach der Rechtsprechung des Senate (Beschluß vom 20* September 1957 - IV ZB 170/57 LM Kr* 9 zu § 219 BEG 1956) die Nichtzulassung der Revision wegen Verletzung voa Verfahrsnavoröcbriften nur dann alt Brfolg mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurUckzuführrn ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage Verfahrens-rechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zu-komrat, in best laust eia Sinne entschieden hat, oder wenn die Fortbildung a©a Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung di© Entscheidung einer verfabreoarechtlicheo Frage erfordern, die für den entschiedenen Hechtsstreit erheblich sein kann* Biese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls nicht gegeben* Ebensowenig weicht das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab* Daher ist die sofortige Beschwerde des Kl^g^ra ait der sieb au© den §§ 209 Abs.1» 225 Abs. 1 BfOf 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Xostenfolge curUcksuvv^ißcn.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Br©BerufungsgerichtsAscherBeschwerdeKlägersofortigRevision

Volltext der Entscheidung

2540 038
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BUNDESGERICHTSHOF B e 8 c h 1 u ß
io der Üntach^tdigungsaacha
 des Diplomingenieurs Alfred
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Klägers und Beschwerdeführers»
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vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden» Luisenstraße 13»
Beklagten und 3e8chw©rd<?g*gner#
I>er IV. 2ivilsenit deo Bundesgerichtshofs Lit unter Mitwirkung des cenatipräsidentcn Ascher und der-Bundeericbter Kaske* bilden» Tr. Loeweohein und Br* Graf
 in der Sitzung vom 9* MSrs 1966 beechloaaent
 Bis sofortige Beschwerde des Klägers gegen dis Hlcbtzulassung der Revision in Urteil da® 2. Zivilscoats des Ober-laodesgeriehts io Frankfart/lfain von 29* Oktober 1965 wird zurückgewieaen.
Bas Verfahren des Beschwerderechts-zuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Bis außergerichtlichen Konten de» Rechtsmittels trägt der Kläger*
Gründe :
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Eigentum nach § 51 Abs* ^ Hr. 2 3EG. Hiermit hat er bei den VntochHdigungraorganen keinen Brfolg gehabt, t-eine gegen die Ricbtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BßG nicht begründet.
T'BB Berufungsgericht hat angenommen, die betreffenden Wertpapiere seien im Zeitpunkt de» 2 a-»tichlmseens von der ^teatsanwaltscbaft beechlag-rmhat und eingezogen gewesen« Per Anspruch sei daher rückeratattungorechtlicher Katar (§5 3E6).
Pie sofortige Beschwerde wendet sieb mit Hügen hinsichtlich der BeweiowUrdigung und der Erfüllung der Amtseraittlungspflicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* Hiermit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen*
Was die Rüg© bezüglich der Beweiawürdigun* des Berufungsgerichts betrifft» so kann nach der Rechtsprechung des Senate (Beschluß vom 20* September 1957 - IV ZB 170/57 LM Kr* 9 zu § 219 BEG 1956) die Nichtzulassung der Revision wegen Verletzung voa Verfahrsnavoröcbriften nur dann alt Brfolg mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurUckzuführrn ist, daß das Gericht eine Rechtsfrage Verfahrens-rechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zu-komrat, in best laust eia Sinne entschieden hat, oder wenn die Fortbildung a©a Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung di© Entscheidung einer verfabreoarechtlicheo Frage erfordern, die für den entschiedenen Hechtsstreit erheblich sein kann* Biese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls nicht gegeben* Ebensowenig weicht das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab*
Das gleich# giü b*2s«£lich der Köge der Hiebt-
Erfüllung der A^tscrrdttlungspflicht. Wie von nusgeaprocteeo worden ist (Beschluß vosi 11* Juli 1958 - 17 23 146/53 -* US ITr. 13 sa § 219 BEG 1956), let die Trag#, welche Ermittlungen di® E'ntccbldigun^c-orgaee anstelles und welche Beweise sie erbeben r.'is-sea* un ihrer Pflicht aus § 1?6 Abs* 1 BEO su genügen» nach den besonderen Umstanden Jedes einzelne» Falls» su entscheiden. Ks bandelt sieb auch hierbei nicht ua allgemein gültige Kechtafrageo von grundsätzlicher Bedeutung» deren Hntscbeiöung die Zulassung der prevision rechtfertigen könnt©.
Daher ist die sofortige Beschwerde des Kl^g^ra ait der sieb au© den §§ 209 Abs. 1» 225 Abs. 1 BfOf 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Xostenfolge curUcksuvv^ißcn.
Ascher
I)r. loewenheim