- Prozeßbevollmächtigter n.Instanz: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Bandes Bayern in München, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v« Werner, Maaß und Wilden beschlossen: J)er Kläger befand sich aus den Gründen des § 1 BEG in der Zeit vom März 1933 bis zu dem 3« Januar 1943 mit mehreren Unterbrechungen in Haft. Wegen des Schadens an Körper und Gesundheit wurde dem Kläger durch den vorläufigen Bescheid vom 25o8.1954 ein Heilverfahren und ab 1. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung mit dem Antrag eingelegt, ihm unter Aufhe-buijgdes angefochtenen Urteils des Landgerichts und unter Abänderung des Bescheides des Bayerischen Landesentschädigungsamts auf Grund einer mehr als 80 #igen Erwerbsminderung eine monatliche Mindestrente von 250.— Bie Revision gegen dieses Urteil ist "mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs 2 BEG" nicht zugelassen. Gegen die EichtZulassung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers» Sie ist nach § 220 Abs 1 BEG zulässig. Ob dem Beschwerdeführer anläßlich seiner ersten Untersuchung Äußerungen unterschoben worden sind, die er nie getan hat, ist für das Beschwerdeverfahren ebenso bedeutungslos wie die Behauptung, daß zur Erstattung eines Obergutachtens ein Arzt herangezogen worden sei, der bereits das erste Gutachten erstellt hatte. las gleiche gilt von der weiteren Behauptung , daß hei den Untersuchungen das Unmittelbarkeits-prinzip verletzt worden sei, weil die Gutachter den* Kläger zu dem Teil nicht gesehen hätten.
Beschluß
2542 056
IV ZB 76/57
In dem Entschädigungsrechtsstreit
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des Pr. Rudolf 1 Straße 0,
Klägers und Beschwerdeführers,
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- Prozeßbevollmächtigter n. Instanz: Rechtsanwalt
gegen
den Freistaat Bayern , vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Bandes Bayern in München,
Beklagten und Beschwerdegegner,
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v« Werner, Maaß und Wilden
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats {Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 11. Januar 1957 wird zurÜckgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren-und auslagenfrei» Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger,
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Gründe s
J)er Kläger befand sich aus den Gründen des § 1 BEG in der Zeit vom März 1933 bis zu dem 3« Januar 1943 mit mehreren Unterbrechungen in Haft. Ihm wurde durch Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 8. Juli 1934 eine Haftentschädigung für eine Haftzeit von 33 Monaten zuerkannt.
Wegen des Schadens an Körper und Gesundheit wurde dem Kläger durch den vorläufigen Bescheid vom 25o8.1954 ein Heilverfahren und ab 1. November 1953 eine monatliche Rente von 200.— IM bewilligt. Hierbei wurde ausgeführt, daß es sich bei der Rente um die Mindestrente gemäß § 15 Abs ‘5 BErgG handele und daß die Neufestsetzung nach Erlaß der Durchführungsverordnung Vorbehalten werde. Ebenso wurde die Festsetzung der KapitalentSchädigung einer späteren Entscheidung Vorbehalten. Die Berechnung der Mindestrente erfolgte auf Grund einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 75 v.H. - Zu diesem Ergebnis war das Gesundheitsamt Berlin-Schöneburg in seinem Gutachten vom 6. Mai 1954 gekommen.
Der Klt'ger erhob Klage beim Landgericht München I und beantragte zunächst festzustellen, daß er mehr als 80 v.H. erwerbsbehindert sei. Weiter beantragte er, das beklagte Land zur Zahlung einer monatlichen Mindestrente von 250.— DM zu verurteilen. Im Laufe des Prozeßverfahrens stellte der Kläger sodann den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Heilverfahren zu gewähren und an ihn eine monatliche Rente von 800,80 DM sowie eine Kapitalentschädigung vom Beginn des Schadens bis zu dem 31- Oktober 1953 unter Zugrundelegung des vergleichv/eisen Gehalts eines Beamten des höheren Dienstes ab vollendetem 50. Lebensjahr und eines Hundertsatzes von 50 # zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zwar, soweit die Festsetzung einer Kapitalentschädigung und einer
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Rente begehrt wurde, als unzulässig, und soweit weitere Gesundheit sschaden und eine höhere Erwerbsminderung geltend gemacht wurden, als unbegründet. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung mit dem Antrag eingelegt, ihm unter Aufhe-buijgdes angefochtenen Urteils des Landgerichts und unter Abänderung des Bescheides des Bayerischen Landesentschädigungsamts auf Grund einer mehr als 80 #igen Erwerbsminderung eine monatliche Mindestrente von 250.— TM ab 1.11,1953 zu leisten.
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Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Bie Revision gegen dieses Urteil ist "mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs 2 BEG" nicht zugelassen.
Gegen die EichtZulassung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers» Sie ist nach § 220 Abs 1 BEG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Bie gegen die Nichtzulassung der Revision in der Beschwerdeschrift vom 15. April 1957 erhobenen Rügen sind nicht begründet. In dem vorliegenden Verfahren ist weder eine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden, noch erfordert ^ die Portbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bie Rügen des Klägers greifen in erster Linie die Würdigung des Obergutachtens durch das Berufungsgericht an. Biese Würdigung liegt jedoch ausschließlich auf tatsächlichem und nicht auf rechtlichem Gebiet. Ob dem Beschwerdeführer anläßlich seiner ersten Untersuchung Äußerungen unterschoben worden sind, die er nie getan hat, ist für das Beschwerdeverfahren ebenso bedeutungslos wie die Behauptung, daß zur Erstattung eines Obergutachtens ein Arzt herangezogen worden sei, der bereits das erste Gutachten erstellt hatte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hier die Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage in Be-
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tracht kommen soll. las gleiche gilt von der weiteren Behauptung , daß hei den Untersuchungen das Unmittelbarkeits-prinzip verletzt worden sei, weil die Gutachter den* Kläger zu dem Teil nicht gesehen hätten. Oh schließlich die Vernehmung der vom Kläger im Berufungsrechtszug benannten Zeugen als Grundlage für eine zutreffende Untersuchung unerläßlich war, ist eine Frage, die nur für den hier zu entscheidenden Hechts streit von Bedeutung sein könnte. Eine Uber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. Wieweit die auf § 176 Abs 1 BEG beruhende Aufklärungspflicht der Tatsacheninstanzen geht, kann ausschließlich nach der Lage und den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 9? ZPO und 225 Abs'l BEG zurückzuweisen»
Schmidt
Ascher v.Werner Maaß Wilden