Das 1 Amtsgericht in Heidenheim hat auf Antrag des Antragstellers über die Teilung des Hausrats der Parteien 'durch'in Beschluss vom 11 .Mai 1951 entschieden“. : 500,— IM, aber über 50,— DM liegt, hat die Antragsgegnerin. Das Landgericht hat diese Beschwerde durch den angefochtenen 'Beschluss als unzulässig verworfen,. Die weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht Stutt-, gart gemäss § 26 Abs 2 PGG dem Bundesgerichtshof vorge-.legto Es möchte die weitere Beschwerde als unzulässig verwerfen, sieht sich aber daran durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9, Bebruar 1951 (iiJW 51 , 566) .gehinderte Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde' und-auch die weitere Beschwerde nach § 14- der Hausratsverordnung nur zulässig seien, wenn der Beschwerdewert 500,— DM übersteigt. Dort -erging die Verordnung zur Ausführung des •Ehegesetzes' vom '12, Juli "1948 (V0B1 BZ. 48,210) - Sie -änderte die im § 14 der Hausratsverordnung enthaltene Wertgrenze'für die Zulässigkeit der Beschwerde von ül eff ÄÄtttt lilljgSj ausdrücklich zu (§ 30 Oer VQ)„ Mit der Verordnung vcm 12« Juli 1948 befasst sich auch das Vereinhei cliehungs-gesets vom 12. dieser Verordnung in der britischen Zone noch gilt und demgemäss dort die Beschwerde in Haus ratsSachen zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 50,— übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelas s en hat. In der amerikanischen Zone ist eine ausdrückliche Änderung der Hausratsverordnung nicht erfolgt. Dort den im Rechtsmittelgesetz von 1946 in der Bassung des Gesetzes vcm 29. Dieses Rechtsmittelgesetz ist durch Art 8 Abschn II Nr 42 des Vereinheitlichungsge-■ setzen in vollem Umfange aufgehoben worden. Das Oberlandes ge rieht Stuttgart ist der Auffassung? dass § 14 der HausratsVO zwar durch die allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittelgesetzes geändert worden sei, dass aber mit der Aufhebung des Rechtsmittelgesetzes auch diese Änderung wieder beseitigt worden sei. Es schliesst daraus, dass § 14 der HausratsVerordnung in der amerikanischen Zone wieder in der ursprünglichen Passung anz wenden und daher die Beschwerde mit'•Rücksicht auf § 2 des Währungsgesetzes nur zulässig sei? mungen 'des 3echtsmi11e 1 gesetzes die Bescliwerd:e;:,in'';:Haus-r-ratssachen nur von einem ;Beschv)erdeweri :non : mehr:- als p 50;? Da es aber nicht Sinn und Zweck des Vereinheitlichungs-gesetzes sein könne; diese Rechtsgleichheit wieder auf-sühebens müsse nunmehr davontausgegangen -werdens dass die Regelung jv wie -sie sicn aus § 50 der Y0; vom: 121: Juli 1948; f ür .. dass bis zu dem Erlass äesvYereinheitlichungsgesetzesiin der-britischen und amerikanischen-Zone;Rechtsgleichheit bestanden ba.be o Das greift das; Oberlandesgericht Stuttgart anüin- Da aber das Verfahren nach der HausratsVO Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des § 5 Ziff 3 Satz 2 des RMÄG, wonach die Vorschriften über besondere Zulassung der Beschwerde nicht mehr anzu-A wenden sind, ihrem Sinne nach auf diese Bestimmung der m HausratsVO keine Anwendung'finden kann. Andernfalls wäre: das Ergebnis, dass entgegen der eindeutigen Absicht des'^ Gesetzes, die Rechtsmittel wieder zu erweitern, bei einet Beschwerdewert unter 500,— DM nicht die Zulassungs-schranke für die Beschwerde, sondern ihre Zulassungs- Dieser Unterschied in dem Rechtszustand zwischen den Zonen wird auch dann nicht -aus ge räumt, wenn neu um ■"■Kuhnt (ArcbZivPrax i 50., -i 30 /T507)- annimmt, dass die Beschränkungen-der Beschwerde im § i4 der am 21»Oktober 'Jg, 104.4 ergangenen HausratsYO sich, aus der engen Verbindung dieser Verordnung mit der die Rechtsmittel einsc.hrä$p§ kenden zweiten Kriegsmassntihmeverordhung vom 27= Septem- fjj ber 1944 (EG-Bl 229) erklären, und dass demgemäss mit der Aufhebung der zweiten KriegsmassnahmeVerordnung auch ij| ■die Beschränkungen der Beschwerde • im §; 14: HausraxsVO S Sie ergeben sich daraus, dass in der VO vom 12, Juli 1948 für die britische Zone beide Beschränkungen der Beschwerde als' weiterbestehend vorausgesetzt werden und Jj| Aber selbst wenn man der von- Kuhnt vertretenen Auffassung fcl~||jf gen wollte, so würde -sie-doch dahin - führen, dass ausser-'Ja halb des Geltungsbereichs der YO vom .12,Juli 1948 die sofortige Beschwerde weder von einer Zulassung noch von fflg einer Y/ertgrenze abhängig sein würde. Es würde sich also auch dann ergeben, dass bis zu dem Erlass des Vereinheitlichungsgesetzes keine Rechtsgleichheit zwischen den Zonen bestanden haben würde, tl Danach ist davon auszugehen, dass der Rechtszustande» vor Erlass des Yereinheitlichungsgesetzes in diesem Punktg- Jj in der britischen Zone jedenfalls anders war als,in der französischen und der amerikanischen Zone,Die Präge ist daher, ob trotz dieser Rechtsungleichheit die Erwägungen des Bayerischen Obersten•Landesgerichts Bestand haben können, dass nämlich das Vereinheitlichungsgesetz den § 50 der in der britischen Zone geltenden Verordnung vont^H 12, culi 1948 auf rechterhalt' en und damit zu dem Ausdruck gebracht hat , dass diese Bestimmung nunmehr als Bundesrecht im ganzen Gebiet der Bundesrepublik gelten-sollte. Der Senat hat Bedenken«, so weitgehende Folgerungen zu ziehen, Das Vereinheitlichungsgesetz selbst gibt für eine solche Auslegung keinen Anhaltspunkt«, Aus der Begründung des Entwurfs ist über diese Frage nichts zu entnehmen, Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Auslegung lässt sich daher allein auf die zweifellos zutreffende Auffassung gründen, dass das Verein-hei11 ichungsgeetz der Vereinheitlichung des Rechtssustan-des in den Zonen diene» • Allein daraus kann nicht ■'entnommen werden, dass nunmehr jeder Unterschied des in den Zonen geltenden Rechts beseitigt sein -soll, auch wenn' das Gesetz darüber ausdrücklich nichts sagt» Das kann' schon deshalb nicht zutreffen, weil in jedem Falle zweifelhaft sein wurde - welches der verschiedenen Zonen- oderw Landesrechte jetzt als Bundesrecht zu gelten hätte. Gegen eine solche Auslegung des Gesetzes spricht aber auch • die Vorbemerkung zu seinem Entwurf, In ihr ist gesagt«, dass in dem Entwurf in jedem Falle auf eine Regelung zurückgegangen sei, die bereits einmal in Deutschland, einheitlich Rechtens war, und sich bewährt habe» Deshalb 'seien im wesentlichen Idle Vorschriften- beseitigt, die entweder nationalsozialistisches Gedankengut;enthielten j; •oder aus dem.'Zwang cer Eriegsverhältnisse entstanden, und mit einer geordneten, zuverlässig arbeitenden Rechtspflege unvereinbar seien, sowie alle nach 1945 entstandenen Vorschriften, die nicht einheitlich übereinstimmend• in allen Ländern und Zonen der Bundesrepublik Deutschland... Fas später gesetzte Recht eines Landes oder einer sei dagegen nur in Ausnahmefällen auf das gesamte gebiet ausgedehnt wordene Fiese für die Auslegung de ob de der VO vom 12»Juli i 948 nunmehr als Bundesrecht für ganze Bundesgebiet gelten kann» Fie Be stimmun g ist i dem Vereinheitlichungsgesetz überhaupt nicht ausdrüc lieh erwähnt* Sie ist nur nicht aufgehobene Aus der 'Bemerkung könnte mit gleichem Recht entnommen werden dass diese Bestimmung als eine "nach 1945 entstände Vorschrift5 die nicht einheitlich übereinstimmend in len Ländern und Zonen in Kraft gesetzt ist", eigent hätte aufgehoben werden sollen* Das ist zwar unter ,hen» andererseits hebt aber die Vorbemerkung auch he dass solche Bestimmungen nur ausnahmsweise auf das samte Bundesgebiet ausgedehnt worden sind* Eine sol ausnahmsweise zuerkannte Ausdehnung des Geltungsbere auch dann anzunehmen, wenn das Gesetz darüber gar sagt, erscheint dem Senat nicht mögliche Im Erge daher festzustellen» dass das Vereinheitlichungsge die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 14 der Haus nicht einheitlich für das gesamte Bundesgebiet ge hat * ■ c”j; ■ - p ■■CD ■CD : CD' ■ Hv : CD : >: CD. ■■•''■Qj - : m . 0 j' ic o .: ;|rj ■ ■Qj ■Pi ...
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Die Parteien sind rechtskräftig-geschieden? Das 1 Amtsgericht in Heidenheim hat auf Antrag des Antragstellers über die Teilung des Hausrats der Parteien 'durch'in Beschluss vom 11 .Mai 1951 entschieden“. Unter. Be sch ran-kung auf einige GegenständeV deren Wert insgesamt unter ■
: 500,— IM, aber über 50,— DM liegt, hat die Antragsgegnerin. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Das Landgericht hat diese Beschwerde durch den angefochtenen 'Beschluss als unzulässig verworfen,.
Die weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht Stutt-, gart gemäss § 26 Abs 2 PGG dem Bundesgerichtshof vorge-.legto Es möchte die weitere Beschwerde als unzulässig verwerfen, sieht sich aber daran durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9, Bebruar 1951 (iiJW 51 , 566) .gehinderte
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde' und-auch die weitere Beschwerde nach § 14- der Hausratsverordnung nur zulässig seien, wenn der Beschwerdewert 500,— DM übersteigt.
Nach § -14 .der ■ Hausratsverordnung ist eine Beschwere e ■gegen eine E c me_o, ioer de 1 cglicl
wenn der Wert des Besch.verdegegenstandes 500.— EM über-steigt oderlwennüdas Amtsgericht, die•Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat. Diese Bestimmung der Eaus-ratsverordrrurr ist hach 1945 in der britischen Zone ge-'ändert worden. Dort -erging die Verordnung zur Ausführung des •Ehegesetzes' vom '12, Juli "1948 (V0B1 BZ. 48,210) - Sie -änderte die im § 14 der Hausratsverordnung enthaltene Wertgrenze'für die Zulässigkeit der Beschwerde von
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ausdrücklich zu (§ 30 Oer VQ)„ Mit der Verordnung vcm 12« Juli 1948 befasst sich auch das Vereinhei cliehungs-gesets vom 12. September 1950 in Art 8 Abschn II Nr 76. Es beseitigt einzelne.;Bestimmungen dieser Verordnung, Hisst aber den § 30 unberührt. Danach steht unzweifelhaft fest, dass § 30. dieser Verordnung in der britischen Zone noch gilt und demgemäss dort die Beschwerde in Haus ratsSachen zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 50,— übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelas s en hat.
In der amerikanischen Zone ist eine ausdrückliche Änderung der Hausratsverordnung nicht erfolgt. Dort den im Rechtsmittelgesetz von 1946 in der Bassung des Gesetzes vcm 29. Kars 1949 (RGBl für Vürttemberg/Baden 49? 58) allgemeine-Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beschwerden erlassen.. Dieses Rechtsmittelgesetz ist durch Art 8 Abschn II Nr 42 des Vereinheitlichungsge-■ setzen in vollem Umfange aufgehoben worden. Das Oberlandes ge rieht Stuttgart ist der Auffassung? dass § 14 der HausratsVO zwar durch die allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittelgesetzes geändert worden sei, dass aber mit der Aufhebung des Rechtsmittelgesetzes auch diese Änderung wieder beseitigt worden sei. Es schliesst daraus, dass § 14 der HausratsVerordnung in der amerikanischen Zone wieder in der ursprünglichen Passung anz wenden und daher die Beschwerde mit'•Rücksicht auf § 2 des Währungsgesetzes nur zulässig sei? wenn der Besc dewert 500?— DM übersteigt. Dem ist das Bayerische Oberste Landesgericht in dem erwähnten Beschluss vom 9. Februar 1951 'entgegengetreten. Es geht davon aus, dass bis zu dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgeset
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Da es aber nicht Sinn und Zweck des Vereinheitlichungs-gesetzes sein könne; diese Rechtsgleichheit wieder auf-sühebens müsse nunmehr davontausgegangen -werdens dass die Regelung jv wie -sie sicn aus § 50 der Y0; vom: 121: Juli 1948; f ür .. d i e b r i t i s c h el 2 o n e e r g ib t ?: l im - 'ganzen1 Gebiet -:. der 'Bundesrepublik Geltung haben müsseolll.i:ftl:5A:; 11 Igl
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Diesem Standpunkt vermag sich der Senat hinsichtlich des Ausschlusses der’ Zulassung nicht anzuschlies-sen. Zwar ist dem OLG Stuttgart darin beiautreten.;. dass das Verfahren nach der HausratsVO eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 5 Ziff 1 Satz 1 des Rechts-mi'tteländerungsgesetzes ist» sc dass § 14 der HausratsVO durch die Bestimmungen des § 5 Ziff 1 und 2 des RMÄG nicht berührt worden ist» Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart ist aber auch § 5 Ziff 3 Satz 2 EMÄG ■ nicht auf § 14 HausratsVO anzuwenden, Das RMÄG wellto die während ; des Krieges;; weggefallenen oder'-durch\das Erfordernis der Zulassung: beschränkten Rechtsmittel wieder tiers teilen und'die Beschränkungen wieder, auf heben« Keinesfalls aber wollte es sie noch weitereinschränken.. JBUj Deshalb kann es nicht richtiges ein,' dass nach Erlass des ;lf|
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von 500,— DM. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des § 5 Ziff 3 Satz 2 des RMÄG, wonach die Vorschriften über besondere Zulassung der Beschwerde nicht mehr anzu-A wenden sind, ihrem Sinne nach auf diese Bestimmung der m HausratsVO keine Anwendung'finden kann. Andernfalls wäre: das Ergebnis, dass entgegen der eindeutigen Absicht des'^ Gesetzes, die Rechtsmittel wieder zu erweitern, bei einet Beschwerdewert unter 500,— DM nicht die Zulassungs-schranke für die Beschwerde, sondern ihre Zulassungs-
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Dieser Unterschied in dem Rechtszustand zwischen den Zonen wird auch dann nicht -aus ge räumt, wenn neu um ■"■Kuhnt (ArcbZivPrax i 50., -i 30 /T507)- annimmt, dass die Beschränkungen-der Beschwerde im § i4 der am 21»Oktober 'Jg, 104.4 ergangenen HausratsYO sich, aus der engen Verbindung dieser Verordnung mit der die Rechtsmittel einsc.hrä$p§ kenden zweiten Kriegsmassntihmeverordhung vom 27= Septem- fjj ber 1944 (EG-Bl 229) erklären, und dass demgemäss mit der Aufhebung der zweiten KriegsmassnahmeVerordnung auch ij| ■die Beschränkungen der Beschwerde • im §; 14: HausraxsVO S
aufgehoben seien. Auf die Bedenken, gegen diese Auffassung ■ weist: Kuhnt in einem Nachtrag; (aaO S 1 63). selbst; hin,.
Sie ergeben sich daraus, dass in der VO vom 12, Juli 1948 für die britische Zone beide Beschränkungen der
Beschwerde als' weiterbestehend vorausgesetzt werden und Jj|
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nur die Y/ert grenze auf 50,— DM geändert wird. Aber selbst wenn man der von- Kuhnt vertretenen Auffassung fcl~||jf gen wollte, so würde -sie-doch dahin - führen, dass ausser-'Ja halb des Geltungsbereichs der YO vom .12,Juli 1948 die sofortige Beschwerde weder von einer Zulassung noch von fflg einer Y/ertgrenze abhängig sein würde. Es würde sich also auch dann ergeben, dass bis zu dem Erlass des Vereinheitlichungsgesetzes keine Rechtsgleichheit zwischen den Zonen bestanden haben würde, tl
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Danach ist davon auszugehen, dass der Rechtszustande» vor Erlass des Yereinheitlichungsgesetzes in diesem Punktg- Jj in der britischen Zone jedenfalls anders war als,in der französischen und der amerikanischen Zone,Die Präge ist daher, ob trotz dieser Rechtsungleichheit die Erwägungen des Bayerischen Obersten•Landesgerichts Bestand haben können, dass nämlich das Vereinheitlichungsgesetz den § 50 der in der britischen Zone geltenden Verordnung vont^H
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12, culi 1948 auf rechterhalt' en und damit zu dem Ausdruck gebracht hat , dass diese Bestimmung nunmehr als Bundesrecht im ganzen Gebiet der Bundesrepublik gelten-sollte.
Der Senat hat Bedenken«, so weitgehende Folgerungen zu ziehen, Das Vereinheitlichungsgesetz selbst gibt für eine solche Auslegung keinen Anhaltspunkt«, Aus der Begründung des Entwurfs ist über diese Frage nichts zu entnehmen, Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Auslegung lässt sich daher allein auf die zweifellos zutreffende Auffassung gründen, dass das Verein-hei11 ichungsgeetz der Vereinheitlichung des Rechtssustan-des in den Zonen diene» • Allein daraus kann nicht ■'entnommen werden, dass nunmehr jeder Unterschied des in den Zonen geltenden Rechts beseitigt sein -soll, auch wenn' das Gesetz darüber ausdrücklich nichts sagt» Das kann' schon deshalb nicht zutreffen, weil in jedem Falle zweifelhaft sein wurde - welches der verschiedenen Zonen- oderw Landesrechte jetzt als Bundesrecht zu gelten hätte. Gegen eine solche Auslegung des Gesetzes spricht aber auch • die Vorbemerkung zu seinem Entwurf, In ihr ist gesagt«, dass in dem Entwurf in jedem Falle auf eine Regelung zurückgegangen sei, die bereits einmal in Deutschland, einheitlich Rechtens war, und sich bewährt habe» Deshalb 'seien im wesentlichen Idle Vorschriften- beseitigt, die entweder nationalsozialistisches Gedankengut;enthielten j; •oder aus dem.'Zwang cer Eriegsverhältnisse entstanden, und mit einer geordneten, zuverlässig arbeitenden Rechtspflege unvereinbar seien, sowie alle nach 1945 entstandenen Vorschriften, die nicht einheitlich übereinstimmend• in allen Ländern und Zonen der Bundesrepublik Deutschland...
in Kraft gesetzt wurden* Im letztgenannten' Falle sei
regelmässig auf die Rechtslage vor 1945 zurückgeg
*
Fas später gesetzte Recht eines Landes oder einer sei dagegen nur in Ausnahmefällen auf das gesamte
gebiet ausgedehnt wordene Fiese für die Auslegung de
*
Gesetzes wertvollen Vorbemerkungen zeigen* dass es den vorliegenden Fall keineswegs sicher.ist. ob de der VO vom 12»Juli i 948 nunmehr als Bundesrecht für ganze Bundesgebiet gelten kann» Fie Be stimmun g ist i dem Vereinheitlichungsgesetz überhaupt nicht ausdrüc lieh erwähnt* Sie ist nur nicht aufgehobene Aus der 'Bemerkung könnte mit gleichem Recht entnommen werden dass diese Bestimmung als eine "nach 1945 entstände Vorschrift5 die nicht einheitlich übereinstimmend in len Ländern und Zonen in Kraft gesetzt ist", eigent hätte aufgehoben werden sollen* Das ist zwar unter ,hen» andererseits hebt aber die Vorbemerkung auch he dass solche Bestimmungen nur ausnahmsweise auf das samte Bundesgebiet ausgedehnt worden sind* Eine sol ausnahmsweise zuerkannte Ausdehnung des Geltungsbere auch dann anzunehmen, wenn das Gesetz darüber gar sagt, erscheint dem Senat nicht mögliche Im Erge daher festzustellen» dass das Vereinheitlichungsge die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 14 der Haus nicht einheitlich für das gesamte Bundesgebiet ge hat *
In der amerikanischen Zone gilt danach ebenso der•französischen §.14 der HausratsVO in der ursp liehen Fassung5 geändert nur durch § 2 des Währun
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