BGH · IV ZB 75/79 vom 05.12.1979
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zur Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses, wenn in einem Ehescheidungsurteil zugleich über Folge Sachen im Sinn von § 623 Abs. 1 ZPO entschieden ist und hinsichtlich einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien auf beiderseitigen Antrag geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt« Die gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Die gegen diese Entscheidung erhobene Erinnerung ist gemäß § 576 Abs« 1 ZPO zulässig, aber nicht begründet« Ein Zeugnis über die Rechtskraft einer Entscheidung (§ 706 Abs. 1 ZPO) darf nur erteilt werden, wenn sie mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (§ 703 ZPO). Das ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs nicht der Pall, wenn in einem Ehescheidungsurteil zugleich über Polgesachen im Sinne von § 623 Abs. 1 ZPO entschieden wird und hinsichtlich einer Folgesache ein statthaftes Rechtsmittel eingelegt wird. Das ergibt sich daraus, daß sich der Rechtsmittelgegner dem nur hinsichtlich der Folgesache eingelegten Rechtsmittel mit dem Ziel anschließen kann, den Scheidungsausspruch zu Fall zu bringen, auch wenn die gegen ihn laufende Berufungsfrist verstrichen ist. Die Anschlußberufung hat den Zweck, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels der Gegenpartei die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils verstreichen ließ (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Dieses Vertrauen muß auch dann geschützt werden, wenn vom Rechtsmittelführer nicht der Scheidungsausspruch, sondern allein eine im Verbund mit der Ehescheidung entschiedene Folgesache zu dem Gegenstand des Rechtsmittelangriffs gemacht wird. Die Anschlußberufung mit dem Ziel des Angriffes auf den Scheidungsausspruch wird daher allgemein als zulässig angesehen» auch wenn ein Rechtsmittel allein gegen eine Folgeentscheidung eingelegt wurde, der Rechtsmittelführer den Scheidungsausspruch mithin gerade nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht unterwerfen Das mögliche Interesse des Rechtsmittelgegners, den Scheidungsausspruch anzugreifen, ist unabhängig von der Frage, ob vom Rechtsmittelführer eine nach den Vorschriften der ZPO oder denjenigen des FGG zu entscheidende Folgesache angegriffen wurde; die AnschluBberufung ist in beiden Fällen zulässig (RUffer, FamRZ 1979, 405, 411; a. In diesem Fall kann sich die Partei, die gegen das amtsgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, in der Beschwerdeinstanz dem Rechtsmittel der Gegenpartei mit einer AnschluBberufung anschlieBen, die sich gegen den Scheidungsausspruch richtet. Durch die Zurückverweisung entsteht die Möglichkeit der AnschluBberufung erneut (BGH LM § 536 ZPO Nr. 9). Falls die Entscheidung des Oberlandesgerichts Über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurücKverwie-sen würde, könnte gerade hierdurch die Grundlage des Vertrauens der Antragsgegnerin in die Beständigkeit der Regelung des amtsgerichtlichen Urteils entfallen und daher auch der Scheidungsausspruch mit der Anschlußberufung angefochten werden«