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BGH

Gericht: BGH

Der XV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22, Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Januar 1977 die Unterhaltszahlung nauf 0,— DM fest-zusetzen", hat das Amtsgericht durch Urteil vom 23* März 1977 den Kläger in Abänderung des Vergleichs verurteilt, an die Beklagte ab 1. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufung beim zuständigen Berufungsgericht 9 nämlich dem Kammergericht, eingelegt« Verfahrensgegenstand ist eine Streitigkeit, die die gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber einem ehelichen Kind betrifft, also eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs« 1 Nr. 5 GVG n«F.« EheRG die Oberlandesgerichte zuständig« Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 25« Januar 1978 - IV ZB 70/77 - mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung auch anwendbar, wenn das Urteil des Amtsgerichts vor dem 1« Juli 1977 ergangen, die Berufung aber erst nach dem 30. Das Kammergericht durfte die Berufung somit nicht deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Kläger sie bei einem unzuständigen Gericht eingelegt habe.

Zitierte Normen: § 323 ZPO
BerufungKammergerichtzuständigBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 7S/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Heinz
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Klägers und Beschwerdeführers»
- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz:
Rechtsanwalt Wolfgang B itraße
 gegen
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Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt«peorgRflHBL II« Instanz:	flBBstraße	0»
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Der XV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22, Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Oktober 1977 aufgehoben.
Gründe :
Die Beklagte ist das eheliche Kind des Klägers. Dieser hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 27* April 1976 verpflichtet, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente von 305,— DM zu zahlen. Auf die Abänderungsklage des Klägers (§ 323 ZPO) mit dem Antrag, ab 1. Januar 1977 die Unterhaltszahlung nauf 0,— DM fest-zusetzen", hat das Amtsgericht durch Urteil vom 23* März 1977 den Kläger in Abänderung des Vergleichs verurteilt, an die Beklagte ab 1. Januar 1977 eine monatliche Unterhaltsrente von 150,— DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 21. September 1977 Berufung beim Kammergericht eingelegt.
Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Es hat die Auffassung vertreten, zuständiges Berufungsgericht sei das Landgericht, weil die Streitsache vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG rechtshängig geworden sei und deshalb die durch dieses
 
Gesetz bestimmte Änderung der Zuständigkeit im Rechtsmittelzug nicht eingreife«
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers« Sie hat Erfolg«
Der Kläger hat die Berufung beim zuständigen Berufungsgericht 9 nämlich dem Kammergericht, eingelegt« Verfahrensgegenstand ist eine Streitigkeit, die die gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber einem ehelichen Kind betrifft, also eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs« 1 Nr. 5 GVG n«F.« Für die Entscheidung über Beruflangen gegen Endurteile der Amtsgerichte in Familiensachen sind gemäß § 119 Abs« 1 Nr. 1 GVG i.d.F« des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Art. 5 Nr. 4 des 1. EheRG die Oberlandesgerichte zuständig« Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 25« Januar 1978 - IV ZB 70/77 - mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung auch anwendbar, wenn das Urteil des Amtsgerichts vor dem 1« Juli 1977 ergangen, die Berufung aber erst nach dem 30. Juni 1977 eingelegt worden ist.
Das Kammergericht durfte die Berufung somit nicht deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Kläger sie bei einem unzuständigen Gericht eingelegt habe. Der an-gefochtene Beschluß war daher aufzuheben.
Dr. Grell
 Dr. Hoegen