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BGH · IV ZB 75/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 75/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 27. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Der Beklagte hat die kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen* Das Oberlandesgericht hat in der vorliegenden Kindschaftssache durch den bezeichneten Beschluß die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Es hat zugleich den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, mit der Begründung zürückgewiesen, daß den Prozeßbevollmächtigten des Dieser Ansicht kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nicht beigepflichtet werden (vgl# u.a• den in tfJW 1972, 584 = PamRZ 1972, 200 veröffentlichten Beschluß vom 15.

RechtsanwaltBundesgerichtshofesPamRZBerufungsfristZBBeschluß

Volltext der Entscheidung

/ V
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 75/72
In dem Rechtsstreit
 des Schlossers Heinrich D I, WflHHPstraße0,
Beklagten und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmäohtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
 das Kind. Anette Angela Z wohnhaft in durch Rechtsanwalt als Prozeßpfleger,
, geh. am ■■■■■■P1966, traße^P» vertreten itr.
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmäohtigter XI« Instanz:
Rechtsanwalt ;in
2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 27. September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Braxmaier und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Hamm vom 3. August 1972 wird zurückgewiesen*
Der Beklagte hat die kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen*
Gründe ;
Das Oberlandesgericht hat in der vorliegenden Kindschaftssache durch den bezeichneten Beschluß die Berufung des Beklagten gegen das am 24. März 1972 verkündete und dem Beklagten am 4. April 1972 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dortmund als unzulässig verworfen, weil die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 21. Juni 1972, bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Es hat zugleich den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, mit der Begründung zürückgewiesen, daß den Prozeßbevollmächtigten des
 
Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe und der Beklagte sich dieses Verschul den nach § 232 Abs* 2 ZPO zurechnen lassen müsse*
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er unter Bezugnahme auf den Vörie gungsbeschluß des Oberlandesgerichts Celle PamRZ 1972 99 geltend macht, die Anwendung der Vorschrift des § 23 Abs« 2 ZPO sei in KindschaftsSachen mit der Verfassung nicht vereinbar.
Dieser Ansicht kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nicht beigepflichtet werden (vgl# u.a• den in tfJW 1972, 584 = PamRZ 1972, 200 veröffentlichten Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZB 79/71). Ebenso hat bereits der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts entschieden (PamRZ 1972, 201).
Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfas sungsgericht auszusetzen, ist nicht stattzugeben, weil dies in Anbetracht der genannten Entscheidungen und zur Vermeidung weiterer Verzögerung des Eintritts der
 Rechtskraft in dem Statusverfahren nicht gerechtfertigt ist.
Dr. Hauß
 Dr. Buchholz