Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 24, November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr, Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 75/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Werkarbeiters Paul [straß< Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Hedwig (Polen), Beklagte und Beschwerdegegnerin, 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 24, November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr, Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 1971 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Die Grundsätze des Wiedereinsetzungsrechts gelten auch für die Verfahren in Ehesachen nach den §§ 606 ff ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Dr. Hauß Streitwert: 3.000,— DM Dr. Buchholz