Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen erachtet, daß die Klägerin aus den Gründen des § 1 BEG ihrer Freiheit beraubt worden sei. fassung des Berufungsgerichts nichts ergeben* Me Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordere♦ Die erste vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht nach der Meinung der Beschwerdeführerin dahin, ob zu dem Nachweis einer antinationalsozialistischen Einstellung das Abhören fremder Sender in Gemeinschaft mit einem Kriegsgefangenen unter eigener Weiterverbreitung sowie unter Weiterverbreitung durch Dritte genüge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abhören feindlicher Sender und die Weiterverbreitung der abgehörten Nachrichten kein unbedingter Beweis für eine politische Gegnerschaft- gegen den National-Sozialismus (vgl das Urteil vom 25.3.1955 - IV ZE 267/54 -). Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Handlungsweise der Klägerin,deren Beziehungen zu dem Polen nach cen Feststellungen des angegriffenen Urteils "intim” waren, nicht auf einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern auf anderen Gründen beruhe,, so ist es zu dieser Schlußfolgerung auf Grund einer tatsächlichen Würdigung des festgestellten Sach- von ihr gestellten Frage nicht noch gravierend zu berücksichtigen sei, daß sie sich stets geweigert habe, einer Organisation der Partei beizutreten« Ob/diei Weigerung der Beschwerdeführerin, einer nationalsozialistischen Organisation beizutreten, für sich allein oder im Zusammenhang mit dem Abhören feindlicher Sender und der Weiterverbreitung der abgehörten Nachrichten geeignet ist« den Nachweis ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zu erbringen, ist ebenfalls allein eine Frage der tatsächlichen Würdigving, also eine Tat- und keine Rechtsfrage«
IT ZB 74/57 (2 Ü 150/56 (E) Beschluß 2542 055 In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Johanna K Nr OB, geh in Sc] Klägerin und Beschwerdeführerin* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»4HHh in gegen das land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v. Werner, Maass und ' Wilden beschlossen: # Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 5- April 1957 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. 11 Gründe $ Die Klägerin ist nach einer vorübergehenden Inhafthaltung im Gerichtsgefängnis in vom 2. August 1942 bis zu dem 22« September 1944 im Konzentrationslager inhaftiert gewesen. Sie hat behauptet, sie sei wegen ihrer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ihrer Freiheit beraubt worden und hat Ansprüche wegen erlittener Konzentrationslagerhaft, wegen Gesundheitsschadens und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Zum Beweise dafür, daß sie der NSDA.P gegenüber feindlich eingestellt gewesen sei, hat sie vorgetragen, sie habe einem Polen, der ihr gelegentlich bei* ihrer Arbeit geholfen habe, Essen gegeben. Diesem Polen habe sie auch gestattet, in ihrer Wohnung ausländische Sender zu hören, sie selbst habe ebenfalls Feindsender abgehört und die empfangenen Nachrichten weitergegeben, auch habe sie mit SPD-Anhängerngemeinsame Zusammenkünfte gehabt. Die Entschädigungsbehörde, das Landgericht in Lüneburg und das Oberlandesgericht in Celle haben die Entschädigungsansprüche der Klägerin abgelehnt. Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen erachtet, daß die Klägerin aus den Gründen des § 1 BEG ihrer Freiheit beraubt worden sei. Ihre Inhaftierung beruhe vielmehr ausschließlich auf ihren Beziehungen zu dem Polen und dem Abhören feindlicher Sender. In beiden Fällen handele es sich um kriminelle Delikte, die mit einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nichts zu tun hätten. Dafür daß die Klägerin die abgehörten Nachrichten weiter verbreitet und daß sie mit SPD-Anhängern geheime Zusammenkünfte gehabt habe, haben die Feststellungen nach Auf- fassung des Berufungsgerichts nichts ergeben* Me Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordere♦ Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Me Beschwerde ist nach § 220 Abs 1 BEG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet« Die erste vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht nach der Meinung der Beschwerdeführerin dahin, ob zu dem Nachweis einer antinationalsozialistischen Einstellung das Abhören fremder Sender in Gemeinschaft mit einem Kriegsgefangenen unter eigener Weiterverbreitung sowie unter Weiterverbreitung durch Dritte genüge. Es trifft nicht zu, daß die von der Beschwerdeführerin formulierte Frage eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abhören feindlicher Sender und die Weiterverbreitung der abgehörten Nachrichten kein unbedingter Beweis für eine politische Gegnerschaft- gegen den National-Sozialismus (vgl das Urteil vom 25.3.1955 - IV ZE 267/54 -). Entscheidend ist, aus welchen Motiven der Täter gehandelt * hat. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Handlungsweise der Klägerin,deren Beziehungen zu dem Polen nach cen Feststellungen des angegriffenen Urteils "intim” waren, nicht auf einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern auf anderen Gründen beruhe,, so ist es zu dieser Schlußfolgerung auf Grund einer tatsächlichen Würdigung des festgestellten Sach- Verhalts gekommen« Me Beschwerdeführerin greift mit ihrem Vorbringen in Wahrheit allein die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts an« Die Frage, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin gehandelt hat, ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage« Auch die zweite Rüge der Beschwerdeführerin erfordert keine Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage * Die Beschwerdeführerin fragt, ob zu dem Nachweis einer anti-nationalsozialistischen Einstellung im Zusammenhang mit der 1. von ihr gestellten Frage nicht noch gravierend zu berücksichtigen sei, daß sie sich stets geweigert habe, einer Organisation der Partei beizutreten« Ob/diei Weigerung der Beschwerdeführerin, einer nationalsozialistischen Organisation beizutreten, für sich allein oder im Zusammenhang mit dem Abhören feindlicher Sender und der Weiterverbreitung der abgehörten Nachrichten geeignet ist« den Nachweis ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zu erbringen, ist ebenfalls allein eine Frage der tatsächlichen Würdigving, also eine Tat- und keine Rechtsfrage« Die Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus den §§97 ZPO und 225 3EG zurückzuweisen« Schmidt Ascher v«Werner llaaß Wilden