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BGH · IV ZB 74/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 74/53

2) Unzu demutbar im Sinne von § 1 VHG wird eine Leistung nicht schon dadurch, dass ein Schuldner sich in seinen Zuwendungen gegen-über seiner Pamilie ernstlichen Beschränkungen unterwerfen muss« Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 2, Juli 1953 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist. Durch vollstreckbare Urkunde vom 12, Februar 1925 hat sich der Schuldner verpflich tet, an die.Gläubigerin, die ihn unstreitig vor der Heirat während seines Studiums und der Ausbildung finanziell unterstützt hatte, vom 1» Februar 1925 bis zu ihrer Wiederverheiratung eine Unterhaltsrente von 150 GM monatlich zu zahlen* Durch Beschluss vom 21, Juni 1952 ist dieser Unterhaltsbetrag auf deutsche Mark umgestellt worden« Die eine Tocnter wohnt bei den Eltern, Sie verdient 220 DM monatlich, sie trägt aber zu dem Unterhalt der Familie nicht bei, weil sie im Gegensatz zu ihren Geschwistern keine besondere Berufsausbildung erhalten hat und für ihre Aussteuer sparen will- Die beiden anderen Töchter studieren in Heidelberg und erhalten einen monatlichen Zuschuß von je 110 DM, Die ältere dieser beiden Töchter bekommt ausserdem für Studiengebühren monatlich 30 DM, Der Sohn besucht das Realgymnasium; das Schulgeld beträgt 7 DU monatlich. In erster Linie ist sie der Ansicht, dass ein Vertragshilf everfahren 'nicht zulässig sei, im übrigen meint sie, dass dem Schuldner die Zahlung in voller Höhe zugemutet werden könne. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14» Mai 1953 den VertregBhilfeantrag für zulässig erachtet und dahin b) für die Zeit vom 1, Juni 1948 bis 31« Dezember 1948 auf monatlich 30 DM Gegen diesen der Gläubigerin am 22r Mai 1953 zugestelt-ten Beschluss hat diese am 5« Juni 1953 sofortige Beschwerde eingelegte Sie hat beantragt, den angefochtenen Beschluss auf zuheben,. Juli 1953 hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe den Beschluss des Landgerichts Mosbach vom*14* Mai 1953 dahin abgeändert, dass der Schuldner aus der vollstreckbaren Urkunde vom 12, Februar 1925 (Nr 21 des Notariatsregisters des Notars Dr. in io'v'c Sie beantragt den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als ihrem Antrag nicht entsprochen wurde, und das Vertragshilf ebegehren des Schuldners abzuweisen, * Er beantragt, den angefochtenen Beschluss, soweit er ihn gegenüber dem Beschluss des Landgerichts Hösbach vom 15.5 ..1953 beschwerte aufzuheben Beide Beschwerden sind nach § 18 Abs '3 Satz 1 VHG zulässig Da im zweiten Rechtszug nicht das Landgericht entschieden hatf ist nach § 18 Abs 3 Satz 1 VHG der Bundesgerichtshof zuständig. Die Gläubigerin stützt ihre weitere Beschwerde in erster Linie darauf, dass ein Vertragshilfeverfahren dann nicht zulässig sei* wenn der Schuldner die Möglichkeit habe, eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erhebenj diese IClage stelle eine Sonderregelung dar, die der Vertragshilfe vorgehe r Sie beruft sich für diese Ansicht auf eine Entscheidung des Landgerichts in Wuppertal vom 11c November 1948 (JMB1HRW 1949 3 44)» in der die Frage, ob neben § 323 ZPO die Vertragshilfe gemäss § 21 UmstG gewährt werden könne, verneint wird,. Das Landgericht in Wuppertal begründet seine Ansacht zunächst damit, es sei aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen, dass neben dem ordentlichen .1e'*bt3behelf.den § 323 ZPO gewähre, noch ein weiterer ausserordentlicher habe geschaffen werden sollen,. Gerade weil die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO von den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach dem Vertragshilfe-Gesetz verschieden sind, muss das Vertragshilfe-Verfahren auch einem Schuldner zustehen, der zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verurteilt worden ist. Die Hinwirkung auf eine gütliche Eini gang ist die Hauptaufgabe des Vertragshilferichters (§14 V(jg und erst in zweiter Linie, nämlich wenn das Hauptziel des Verfahrens nicht erreicht worden ist, hat der Richter rechts gestaltend durch eine Entscheidung einzugreifen (§ 15 Abs 1Ä Warum die Beteiligten, insbesondere ein Schuldner, die' Ver-: günstigung des § 14 VHG nur deswegen nicht sollten in Anspr^c nehmen können, weil der Schuldner rechtskräftig zu künftig ' fällig werdenden Leistungen verurteilt worden ist, ist nicht ersichtlich« Insbesondere ist nicht zu ersehen, weswegen einem solchen Schuldner nicht die im Vertragshilfegesetz vorgesehene Möglichkeit einer Stundung zugute kommen sollte, für deren Anordnung § 323 ZPO keine Handhabe gibt* Dass das Verfahren nach § 323 ZPO unter Umständen deswegen zu. haben, kann nicht als ein ausschlaggebender Umstand gewer- * tet werden, der gegen das Nebeneinander von Vertragshilfe-Verfahren und Klagemöglichkeit aus § 323 ZPO spräche« Für . Das Besehwerdegericht geht bei seinen Ausführungen davon aus, dass der Maßstab für die Entscheidung die wirtschaftliche und soziale Stellung des Schuldners sei; es berücksichtigt nach diesem Ilaßstab die "Verpflichtungen", die sich aus dieser Stellung ergeben, als Posten, die von dem Gehalt des Schuldners zunächst einmal abgezogen werden dass der Schuldner einer sittlichen, wenn auch nicht -gesetzlichen Pflicht genüge, wenn er seine Schwiegermutter mit 25 DM monatlich unterstützef dass es nicht beanstandet werden könne, dass er 50 DU monatlich in eine Bausparkasse einzahle, und dass es an-r gebracht sei, dass er von seiner einen, b"ei ihm lebenden Tochter, die 220 “DM netto monatlich verdient, keinen Beitrag zu dem Haushalt verlange, da diese für ihre Aussteuer sparen müsse, die nicht mehr wie früher von den Eltern bestritten zu werden pflege, Die soziale Stellung eines Schuldners ist zwar in gewissem Umfange für die Präge der Zumutbarkeit von Bedeutung, Sie darf aber nicht dahin berücksichtigt'werden, dass dem Schuldner auf jeden Pall ermöglicht"werden müsse, einl'Lebenshaltung zu führen, wie sie bei einer in dergleichen sozialen Stellung befindlichen Person, die keine Verbindlichkeiten hat, üblich oder angemessen -ist* Insbesondere kann ein Schuldner, dem ünterjialtsverpfiichtungei gegenüber seiner geschiedenen Prau obliegen, nicht verlange? Bechtsirrig sind auch die weiteren Erwägungen, aus denen heraus das Beschwerdegericht es billigt, dass der Schuldner von seiner einen Tochter keinen Beitrag zu dem Haushalt verlangt, Bass eine Aussteuerpflicht des Schuldners gegenüber dieser Tochter nicht besteht, scheint das Oberlandesgericht selbst anzunehmen; denn abgesehen davon, dass diese Tochter noch nicht geheiratet hat, würde eine Aussteuerpflicht nach § 1620 BGB nur bestehen, soweit der Schuldner bei Berücksichtigung seiner sonsbigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmässigen Unterhalts zur Gewährung einer Aussteuer imstande wäre. Hat aber die Tochter keinen Anspruch auf eine Aussteuer, so ist es nicht folgerichtig, dem Schuldner auf Kosten der Gläubigerin zuzubilligen,. Es ist nicht Sinn des Vertragshilfe-Verfahrens, die .Gewährung von freiwilligen Unterstützungen auf kosten eines Gläubigers zu ermöglichen« • ' Da der angefochtene Beschluss, soweit er die sofortige.J Beschwerde der Gläubigerin zurückweist, auf den angeführtenJ Kechtsverstossen beruht, muss er insoweit aufgehoben und dig Sache insoweit an das Beschwerdegericht zurü&kverwiesen wert das den Antrag des Schuldners unter Berücksichtigung der das sie mit monatlich 50 DH zurückzuzahlen naben, nicht beachtet werden* Es ergibt sich aber auch aus den oben ge machten Ausführungen, dass dieser hinstand nicht zu Lasten der Gläubigerin berücksichtigt werden kann*

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 18 FGG § 323 ZPO § 1620 BGB
monatlichGläubigerinTochterZPOBeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

Gesetzt	ZPO	§ 323? VHG § 1
Rechtssatz; 1) Vertragshilfe-Verfahren und Aenderungsklage
 aas § 523 ZPO bestehen nebeneinander«
2) Unzu demutbar im Sinne von § 1 VHG wird eine Leistung nicht schon dadurch, dass ein Schuldner sich in seinen Zuwendungen gegen-über seiner Pamilie ernstlichen Beschränkungen unterwerfen muss«
Aktenzeichen; IV ZB 74/53 .Beschluss des BGH vom 16« Januar 1954
OLG Karlsruhe
74/52

Beschluß
 In der Vertragshilfesache
► geb„ •Anlage
B
Gläubigerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br-,
in
 gegen
in
 Schuldner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br,
m
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16» Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br,y.Werner, 3cheffler und Wüstenberg
 beschlossen;
I-. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 2, Juli 1953 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwie-sen,
IIc Bie weitere Beschwerde des Schuldners wird zu- * rückgewiesen. Ihm werden insoweit nach einem Wert von 3 000 BM die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde auferlegt.
Die Parteien waren vom Jahre 1916 bis zu dem Jahre 1925 miteinander verheiratet. Die Scheidung wurde durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 17» November 1924 aus beiderseitigem Verschulden ausgesprochen. Durch vollstreckbare Urkunde vom 12, Februar 1925 hat sich der Schuldner verpflich tet, an die.Gläubigerin, die ihn unstreitig vor der Heirat während seines Studiums und der Ausbildung finanziell unterstützt hatte, vom 1» Februar 1925 bis zu ihrer Wiederverheiratung eine Unterhaltsrente von 150 GM monatlich zu zahlen* Durch Beschluss vom 21, Juni 1952 ist dieser Unterhaltsbetrag auf deutsche Mark umgestellt worden«
Der Schuldner war zur Zeit der Scheidung Studiendirektor in Oschersieben, er ist jetzt Oberstudiendirektor in Bberbach und wird voraussichtlich, da er am 16, Juni 1954 65 Jahre alt wird, im Laufe dieses Jahres in den Ruhestand versetzt werden. Er hat sich Ende Dezember 1925 wiederverheiratet* Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervor gegangen,.
5 Töchter (geb, 1926, 1928 und 1931) und ein Sohn (geb,
 1939) ■> Hach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die der Senat 'zugrunde zu legen hat, waren die Lebensverhältnisse der "vier Kinder zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses folgende? Die eine Tocnter wohnt bei den Eltern, Sie verdient 220 DM monatlich, sie trägt aber zu dem Unterhalt der Familie nicht bei, weil sie im Gegensatz zu ihren Geschwistern keine besondere Berufsausbildung erhalten hat und für ihre Aussteuer sparen will- Die beiden anderen Töchter studieren in Heidelberg und erhalten einen monatlichen Zuschuß von je 110 DM, Die ältere dieser beiden Töchter bekommt ausserdem für Studiengebühren monatlich 30 DM, Der Sohn besucht das Realgymnasium; das Schulgeld beträgt 7 DU monatlich. Das Nettogehalt des Schuldners
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betrug vom 1, April 1953 ab monatlich 976,99 DM, es hat sich vom i. Juni 1953 auf rund 1 027 DM monatlich erhöht-
Die Gläubigerin., die in Berlin-Charlottenburg wohnt, hat nicht wieder geheiratet. Sie ist im 66, Lebensjahr, sie leidet nach dem ärztlichen Zeugnis vom 6. Januar 1953 seit längerer Zeit an schwerem Bronchialasthma, einem Herzmuskelschaden und einer endokrinen Drüsenstörung, so dass sie sich nicht mehr seihst versorgen kann und monat- • lieh 20 DK für Arznei braucht, die sie selbst bezahlen muss. Sie bezieht eine Hente von monatlich etwa 100 DM.
Der Schuldner hat vom 1, Juli 1946 bis 31- Dezember
1948	an die Gläubigerin keinen Unterhalt, vom 1, Januar
1949	bis 30c Juni 1951 monatlich 45 DM und ab 1. Juli 1951 monatlich 70 DM bezahlt. Nachdem die Gläubigerin für die rücksxandigen und zukünftig fällig werdenden Beträge einen Gehalts- und Pfändungsbeschluss beantragt hatte, hat der Schuldner am 8, Dezember 1952 einen Antrag auf Vertragshilfe gestellt und beantragt, seine Verpflichtung für die zurückliegende Zeit bis zu dem 1. Dezember 1952 durch die von ihm bezahlten 3eträge als abgegolten zu erklären und die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab ?, Dezember 1952 auf monatlich 100 DM festzusetzen„
Die Gläubigerin ist diesem Antrag entgegengetreten•
In erster Linie ist sie der Ansicht, dass ein Vertragshilf everfahren 'nicht zulässig sei, im übrigen meint sie, dass dem Schuldner die Zahlung in voller Höhe zugemutet werden könne.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14» Mai 1953 den VertregBhilfeantrag für zulässig erachtet und dahin
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entschieden, dass der Schuldner an die Gläubigerin zu zahlen hat;
a)	für die Zeit vom 1, Juli 1946 bis 31- Mai 1948 monatlj ch 3 DM
b)	für die Zeit vom 1, Juni 1948 bis 31« Dezember 1948 auf monatlich 30 DM
c)	für die Zeit vom lo Januar 1949 bis 30, April 1951 monatlich 50 DM
d)	ab 1, Mai 1951 monatlich 100 DM.
Gleichzeitig wurde dem Schuldner gestattet, die rückständigen Beträge in monatlichen Baten von 20 DM, beginnend am I, Juni 1953? jeweils am ersten des Monats zahlbar, zu zahlen* Bür die jeweiligen Restbeträge wurde dem Schuldner Stundung gewährt.
Gegen diesen der Gläubigerin am 22r Mai 1953 zugestelt-ten Beschluss hat diese am 5« Juni 1953 sofortige Beschwerde eingelegte Sie hat beantragt, den angefochtenen Beschluss auf zuheben,.
Durch Beschluss vom 2. Juli 1953 hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe den Beschluss des Landgerichts Mosbach vom*14* Mai 1953 dahin abgeändert, dass der Schuldner aus der vollstreckbaren Urkunde vom 12, Februar 1925 (Nr 21 des Notariatsregisters des Notars Dr.	in	io'v'c
mit dem Umstellungsbeschluss vom 21. Juni 1952 an die Gläubigerin ab 1, Mai 1953 monatlich DM 150 zu bezahlen hat. Im übrigen hat es die Beschwerde zurüclcgewiesen.
Der Beschluss ist den Parteien am 18. Juli 1953 zugestellt worden.
... 5 -
An 29. Juli 1953 hat die Gläubigerin weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragt
 den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als ihrem Antrag nicht entsprochen wurde, und das Vertragshilf ebegehren des	Schuldners abzuweisen,	*
fürsorglich,;	••
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.	]
Am 30., Juli 1953 hat der Schuldner weitere Beschwerde
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eingelegt. Er beantragt,
 den angefochtenen Beschluss, soweit er ihn gegenüber dem Beschluss des Landgerichts Hösbach vom 15.5 ..1953 beschwerte aufzuheben
 Beide Beschwerden sind nach § 18 Abs '3 Satz 1 VHG zulässig Da im zweiten Rechtszug nicht das Landgericht entschieden hatf ist nach § 18 Abs 3 Satz 1 VHG der Bundesgerichtshof zuständig. Die für sofortige Beschwerden nach § 8 Abs 1 VHG in Verbindung mit § 22 Abs 1 EGG geltende Prist von 2 »»ochen ist von beiden Parteien gewahrt»
Die Parteien haben in den Darlegungen zu ihrer weiteren Beschwerde auch neue Tatsachen vorgebracht« Diese können nicht beachtet werden.. Denn nach § 18 Abs 3 Satz 3 VHG sind die Vorschriften des § 27 x?PGG anzuwenden., § 27 öJPGG schreibt die entsprechende Anwendung der §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozessordnung vor. § 561 ZPO bestimmt, dass der Beur- . teilung des üjevisionsgerichts - hei entsprechender Anwendung, also des Gerichts der weiteren Beschwerde - nur dasjenige -i Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Be- ; rufungsurteiis (hier also des Beschwerdebeschlusses) oder :• dem Sitzungsprotokoll hervorgeht. Damit ist die Berücksichtigung der neu vorgebrachten Tatsachen ausgeschlossen«
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Mit. alien weiteren Beschwerden kann nur gerügt werden,, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 18 Abs 333 VHG, § 27 S 1 FGG).
I.
1. Die Gläubigerin stützt ihre weitere Beschwerde in erster Linie darauf, dass ein Vertragshilfeverfahren dann nicht zulässig sei* wenn der Schuldner die Möglichkeit habe, eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erhebenj diese IClage stelle eine Sonderregelung dar, die der Vertragshilfe vorgehe r Sie beruft sich für diese Ansicht auf eine Entscheidung des Landgerichts in Wuppertal vom 11c November 1948 (JMB1HRW 1949 3 44)» in der die Frage, ob neben § 323 ZPO die Vertragshilfe gemäss § 21 UmstG gewährt werden könne, verneint wird,. Das Landgericht in Wuppertal begründet seine Ansacht zunächst damit, es sei aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen, dass neben dem ordentlichen .1e'*bt3behelf. den § 323 ZPO gewähre, noch ein weiterer ausserordentlicher habe geschaffen werden sollen,. Ausserdem treffe § 323 ZPO eine Sonderregelung für den Fall nachträglicher Änderung; diese Sonderregelung bliebe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von dem eine generelle Regelung treffenden Umstellungsgesetz unberührt* die Zulassung des Vertragshilfe-Verfahrens würde auch zur Folge haben, dass stark voneinander abweichende Entscheidungen zu befurchten wären, wenn man das Vertragshilfe-Verfahren zu-liesse. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Gerade weil die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO von den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach dem Vertragshilfe-Gesetz verschieden sind, muss das Vertragshilfe-Verfahren auch einem Schuldner zustehen, der zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verurteilt worden ist.
 
I;as Landgericht in Wuppertal übersieht in der angeführten Entscheidung vor allem, dass das Vertragshilfe-Verfahrei*
- wie sich schon aus dem Namen "Vertragshilfegesetz" ergibt in erster Linie dahin geht,, dass der dichter den Beteiligten helfen soll, die entstandenen Schwierigkeiten durch einen Vertrag zu beseitigen. Die Hinwirkung auf eine gütliche Eini gang ist die Hauptaufgabe des Vertragshilferichters (§14 V(jg und erst in zweiter Linie, nämlich wenn das Hauptziel des Verfahrens nicht erreicht worden ist, hat der Richter rechts gestaltend durch eine Entscheidung einzugreifen (§ 15 Abs 1Ä Warum die Beteiligten, insbesondere ein Schuldner, die' Ver-: günstigung des § 14 VHG nur deswegen nicht sollten in Anspr^c nehmen können, weil der Schuldner rechtskräftig zu künftig ' fällig werdenden Leistungen verurteilt worden ist, ist nicht ersichtlich« Insbesondere ist nicht zu ersehen, weswegen einem solchen Schuldner nicht die im Vertragshilfegesetz vorgesehene Möglichkeit einer Stundung zugute kommen sollte, für deren Anordnung § 323 ZPO keine Handhabe gibt* Dass das Verfahren nach § 323 ZPO unter Umständen deswegen zu. einer von der Vertragshilfe-Entscheidung abweichenden Entscheidung führen kann, weil es im Vertragshilfe-Verfahren nicht auf die Erwägungen ankommt,die zur Festsetzung der Rente geführt.] haben, kann nicht als ein ausschlaggebender Umstand gewer- * tet werden, der gegen das Nebeneinander von Vertragshilfe-Verfahren und Klagemöglichkeit aus § 323 ZPO spräche« Für . die Zulassung de3 Vertragshilfe-Verfahrens fällt den erwähnten Bedenken gegenüber entscheidend ins Gewicht, dass . gerade gewisse Erleichterungen für den Schuldner nur im Ver] Tragshilfe-Verfahren, nicht, aber mit einer Abänderungsklage, erreicht werden können.. Dass im Vertragshilfegesetz nicht besonders darauf hingewiesen worden ist, dass es auch im Falle der Möglichkeit einer Abänderungsklage Platz greife, :
 
ist kein Ground- das Vertragshilfe-Verfahren solchenfalls für unzulässig za halten:
Das Gberlandesgericht in Hamburg (raitgeteilt von Seeburg LüjR 1949? 23) vertritt anscheinend die Auffassung? dass die Klage aus § 323 ZPO und das Vertragshilfe-rerfahren sich gegenseitig ausschlössen; die Abänderungs- ^ klage nach § 323 ZPO käme immer dann« aber auch nur dann in Beti'acht« wenn die Verhältnisse« die für die Bestim-mung der Höhe der wiederkehrenden Leistungen massgebend gewesen seien« voraussichtlich von einer längeren Dauer sein würden, während umgekehrt das Vertragshilfe-Verfahren gerade vorübergehenden Verschlechterungen Rechnung tragen wolle. Die Klage aus § 323 ZPO ist jedoch auch für Inderun- . gen vorübergehender Natur zulässig und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, der dem Nebeneinander von Vertragshilfe-Verfahren und Abänderungsklage entgegenstehen sollte • (ebenso Saage Ann V 2 zu § 1, S 66/67; Duden-Rowedder.« All-gemeines Anm 24- 3 38)« Dine Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht liegt also insoweit nicht vor,	^
2, Bin Rechtsverstoss ist aber insoweit gegeben, als* das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit und im Zusammenhang damit den der Billigkeit verkannt hat (vgl Saage III 4 c zu § 18 S 192; Duden-Rowedder? Anm 8
zu § 18 s 102),
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Das Besehwerdegericht geht bei seinen Ausführungen davon aus, dass der Maßstab für die Entscheidung die wirtschaftliche und soziale Stellung des Schuldners sei; es berücksichtigt nach diesem Ilaßstab die "Verpflichtungen", die sich aus dieser Stellung ergeben, als Posten, die von dem Gehalt des Schuldners zunächst einmal abgezogen werden
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müssten, und gelangt daraufhin zu dem Ergebnis, dass die lläuoigerin "keine* Einwendungen gegen die als massig zu bezeichnenden Betrage erheben kann, die der. Schuldner für das Studium seiner beiden {Töchter Irene und Leonore und für die schulische Ausbildung seines Sohnes Siegfried aufwendet 7Ü was auch für den Musikunterricht gelte, den zwei Kinder erhielten"|
dass der Schuldner einer sittlichen, wenn auch nicht -gesetzlichen Pflicht genüge, wenn er seine Schwiegermutter mit 25 DM monatlich unterstützef
 dass es nicht beanstandet werden könne, dass er 50 DU monatlich in eine Bausparkasse einzahle, und dass es an-r gebracht sei, dass er von seiner einen, b"ei ihm lebenden Tochter, die 220 “DM netto monatlich verdient, keinen Beitrag zu dem Haushalt verlange, da diese für ihre Aussteuer sparen müsse, die nicht mehr wie früher von den Eltern bestritten zu werden pflege,
{Dieser grundsätzlichen Bechtsauffassung des Beschwer-'1 degerichts kann nicht beigetreten werden*

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Die soziale Stellung eines Schuldners ist zwar in gewissem Umfange für die Präge der Zumutbarkeit von Bedeutung, Sie darf aber nicht dahin berücksichtigt'werden, dass dem Schuldner auf jeden Pall ermöglicht"werden müsse, einl'Lebenshaltung zu führen, wie sie bei einer in dergleichen sozialen Stellung befindlichen Person, die keine Verbindlichkeiten hat, üblich oder angemessen -ist* Insbesondere kann ein Schuldner, dem ünterjialtsverpfiichtungei gegenüber seiner geschiedenen Prau obliegen, nicht verlange? dass ihm soviel von seinem Einkommen belassen werden müsset
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dass er mehrere seiner Kinder studieren lassen könne. Den Gläubiger eines sozial höherstehenden nur wegen dessen so- 3
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zialer Stellung schlechter zu stellen, als den eines sozial niedriger stehenden Schuldners, widerspricht der Billigkeit wie es auch der Billigkeit widersprechen wurde, die Forderungen der Gläubigerin zu kürzen, damit der Schuldner einen bei Berücksichtigung seiner Schulden zu hohen Stand seiner Lebenshaltung aufrechterhalten kann..
Bechtsirrig sind auch die weiteren Erwägungen, aus denen heraus das Beschwerdegericht es billigt, dass der Schuldner von seiner einen Tochter keinen Beitrag zu dem Haushalt verlangt, Bass eine Aussteuerpflicht des Schuldners gegenüber dieser Tochter nicht besteht, scheint das Oberlandesgericht selbst anzunehmen; denn abgesehen davon, dass diese Tochter noch nicht geheiratet hat, würde eine Aussteuerpflicht nach § 1620 BGB nur bestehen, soweit der Schuldner bei Berücksichtigung seiner sonsbigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmässigen Unterhalts zur Gewährung einer Aussteuer imstande wäre. Hat aber die Tochter keinen Anspruch auf eine Aussteuer, so ist es nicht folgerichtig, dem Schuldner auf Kosten der Gläubigerin zuzubilligen,.	•
dass er diese Tochter durch Gewährung von Wohnung und Verpflegung unterhält, obwohl sie bei einem Verdienst von 220 PK zur Bezahlung dieser Leistungen imstande iso«
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Uicht gebilligt werden kann es ferner, dass das Be-schwei*frfegericht eine so starke sittliche Pflicht des Schuldners zur Unterstützung seiner Schwiegermutter annimmt, dass dahinter die seiner geschiedenen Frau gegenüber übernommenen vertraglichen Unterhaltsverpflichtungen zurückstehen ‘müssten. Es ist nicht Sinn des Vertragshilfe-Verfahrens, die .Gewährung von freiwilligen Unterstützungen auf kosten eines Gläubigers zu ermöglichen«	•	'
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Eei seinen gesamten Ausführungen hat das Beschwerde-gericht nicht hinreichend beachtet, dass ein Schuldner verpflichtet ist, seinen Verbindlichkeiten bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit nachzukommen« Ünzu demutbar wird eine Leistungspflicht nicht schon dadurch, dass ein Schuldner sich in seinen >. ..Zuwendungen . gegenüber seiner FamilieJ ernstlichen Beschränkungen unterwerfen muss*.
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Es stellt auch eine Verkennung des Begriffs der Zumut-;
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barkeit dar, wenn das Beschwerdegericht meint, es könne nicht
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"beanstandet” werden, dass der Schuldner monatlich 50 DM in :
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eine Bausparkasse einzahle«, Eine solche Vorsorge für die Er-; richtung eines Eigenheims zu treffen, ist an sich allerdings^
nicht zu beanstanden: einem Schuldner ist, zu demal wenn er' eine
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Mietwohnung innehat, aber zuzu demuten, auf eine solche Vorsori
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ge solange zu verzichten, als er nicht seinen Verbindlichkeit ten gegenüber seiner geschiedenen Frau, die ihn*während sei5 nes Studiums und der•Ausbildung finanziell unterstützt hat, ^ nachgekommen ist*	'	•.
Da der angefochtene Beschluss, soweit er die sofortige.J Beschwerde der Gläubigerin zurückweist, auf den angeführtenJ Kechtsverstossen beruht, muss er insoweit aufgehoben und dig Sache insoweit an das Beschwerdegericht zurü&kverwiesen wert
 das den Antrag des Schuldners unter Berücksichtigung der
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obigen Hechtsausführungen neu zu prüfen hat*
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Die weitere Beschwerde des Schuldners ist unbegründet* Daß neue Tatsachen nicht berücksichtigt werden können, ist | bereits oben ausgeführt worden* Es kann somit das Verbringe^ des Schuldners, seine Tochter habe sich im Juni 1953 verheiratet und die Eltern hätten ihr einen Baukostenzuschuss von 4 000 DM geben uhd hierfür ein« Darlehen aufnehmen müsse
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das sie mit monatlich 50 DH zurückzuzahlen naben, nicht beachtet werden* Es ergibt sich aber auch aus den oben ge machten Ausführungen, dass dieser hinstand nicht zu Lasten der Gläubigerin berücksichtigt werden kann*
Die weiteren Ausführungen des Schuldners liegen auf tatsächlichem Gebiet und können daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden*
Schmidt Raske Dr*v„ Werner Scheffler Wüstenberg
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