sucht hat, noch nicht mit der Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses an diesen Anwalt;, Auch, in diesem Palle muss die Partei prüfen können, * ob sie das*Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen kann und ihre, Entschliessung. ihrem Prozessbe-vollmächtigten mitteilen, es sei denn, dass der Anwalt' schon vor der Versagung des Armenrechts beaufr • tragt war, auch in diesem Pall das Rechtsmittel ein-\zulegeh* # • ■ • Am 31« Juli 1951 beantragte der Kläger durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt das Armenrecht für eine von ihm beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil. September 1951 hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der das Armenrecht versagende Beschluss seinem Prozessbevollmächtigten erst am 27« August 1951 zugegangen sei und die Versäumung der Frist daher auf einem für ihn unabwendbaren Zufall beruhe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandes« gericht dem Kläger die nacbgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs das Hindernis regelmässig mit der Zustellung des das Armenrecht verweigernden Beschlusses behoben sei und dass Ausnahmen nur möglich seien, wenn der Antragsteller bei der Ablehnung des Armenrechts noch nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt vertreten ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Ihr muss die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob sie das Hechtsmittel auf eigene Kosten durchführen kann und sie muss in der Lage gewesen sein, einem Anwalt den Auftrag, das Hechtsmittel einzulegen, zu erteilen. Der Umstand, dass die arme Partei im Armenrechtsverfahren bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zuge^ lassenen Anwalt vertreten war, kann allerdings geeignet sein, den ihr zuzubilligenden Überlegungs- und Vorbereitungszeitraum kürzer als in anderen Fällen zu bemessen, nicht aber dazu führen, ihnnihr gänzlich zu versagen, es sei denn, dass sie den Anwalt schon vor der Versagung des Armenrechts beauftragt hat, auch in diesem Pall das Rechtsmittel einzulegen* Die Partei muss in jedem Palle nach der Versagung des Armenrechts selbst prüfen, ob sie in der Lage ist, das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchzuführen. Da auch der für das Armenrechtsverfahren bestellte und beim Rechtsmittelgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte verantwortungsbewusst handeln und auf die wirtschaftliche Lage seines Mandanten Rücksicht nehmen muss, kann er das Rechtsmittel erst einlegen, nachdem ihm diese Entschliessung bekannt geworden ist. Daher konnte die Frist nach § 234 ZPO keineswegs schon am 27 • August 1931, dem Tage der* Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses zu laufen beginnen. Aus diesem Grunde musste der angefochtene Beschluss aufgehoben, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und.Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2463 074 Jf Gesetz: Rechtssatz .ZPO §’234. Vie Prist des § 234 ZPO beginnt auch dann, wenn ein beim Rechtsaitteigericht zugelassener Anwalt um die Bewilligung des Armenrechts für die Partei nachge- . sucht hat, noch nicht mit der Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses an diesen Anwalt;, Auch, in diesem Palle muss die Partei prüfen können, * ob sie das*Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen kann und ihre, Entschliessung. ihrem Prozessbe-vollmächtigten mitteilen, es sei denn, dass der Anwalt' schon vor der Versagung des Armenrechts beaufr • tragt war, auch in diesem Pall das Rechtsmittel ein-\zulegeh* # • ■ • - * y X % <1 * 'ß. * ,, t ' Am Aktenzeichen: IV ZB 74/51 Beschluss vom 20• November 1951 OLG Hamm/Westf, m * 17 ZB 74/51 Beschluss In Sachen des Platzarbeiters Ernst Fritz S AJ (Vestf.), FflHHBstrasse Nr. Klägers, Berufungsklägers, Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt ) - ‘ . ' A*' gegen geh. W( in die Ehefrau Erna Emma S vmtmm tn>er hmhp kts. ^ Beklagte, Berufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin, hat der Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 2o. November 1^51 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Baske, Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel beschlossen: Ber Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf • vom 2. Oktober 1951 wird aufgehoben. Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen StanÄ gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechts zuges,an das Berufungsgericht zurückverwiesen. * »Alf A • . .♦ * .* Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2000.— BM festgesetzt-. Durch Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 21. Juni 1951 ist die Ehe der Parteien auf den Hilfsantrag des Klägers aus § 48 EheG ohne Schuld-ausSpruch geschieden worden« Die Widerklage und der Hauptantrag des Klägers, mit dem er eine Scheidung nach § 42 EheG erstrebte, sind abgewiesen worden« Am 31« Juli 1951 beantragte der Kläger durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt das Armenrecht für eine von ihm beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil. Das Armenrecht wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17« August 1951 versagt. Dieser Beschluss wurde dem Anwalt des Klägers am 27« August . 1951 zugestellt. Der Anwalt hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Auftrag, auch ohne Armenrecht das Rechtsmittel einzulegen. Am 11. September 1951 hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der das Armenrecht versagende Beschluss seinem Prozessbevollmächtigten erst am 27« August 1951 zugegangen sei und die Versäumung der Frist daher auf einem für ihn unabwendbaren Zufall beruhe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandes« gericht dem Kläger die nacbgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihm am 12« Oktober 1951 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23« Oktober 1951 sofortige Beschwerde eingelegt« Diese Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss geht zutreffend davon aus, dass der Kläger infolge seiner Armut gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Ihm ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sein Gesuch formgerecht in der im § 234 ZPO bestimmten Prist gestellt hat. Diese Prist begann an dem Tage, an welchem das Hindernis behoben war. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs das Hindernis regelmässig mit der Zustellung des das Armenrecht verweigernden Beschlusses behoben sei und dass Ausnahmen nur möglich seien, wenn der Antragsteller bei der Ablehnung des Armenrechts noch nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt vertreten ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Einer Partei, der das Armenrecht versagt wird, muss vielmehr grundsätzlich eine gewisse, allerdings in engen Grenzen zu haltende Zeitspanne zur Überlegung und Vorbereitung der Hechtsmitteleinlegung zugebilligt werden. Ihr muss die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob sie das Hechtsmittel auf eigene Kosten durchführen kann und sie muss in der Lage gewesen sein, einem Anwalt den Auftrag, das Hechtsmittel einzulegen, zu erteilen. Erst nach Ablauf dieser tJberlegungsfrist ist das in der Armut liegende Hindernis fortgefallen. Der Umstand, dass die arme Partei im Armenrechtsverfahren bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zuge^ lassenen Anwalt vertreten war, kann allerdings geeignet sein, den ihr zuzubilligenden Überlegungs- und Vorbereitungszeitraum kürzer als in anderen Fällen zu bemessen, nicht aber dazu führen, ihnnihr gänzlich zu -4- 3« versagen, es sei denn, dass sie den Anwalt schon vor der Versagung des Armenrechts beauftragt hat, auch in diesem Pall das Rechtsmittel einzulegen* Die Lage der Partei, für die ein beim Rechtsmittelgericht zugelassener Anwalt um das Armenrecht nachgesucht hat, ist, von der eben erwähnten Ausnahme abgesehen, grundsätzlich keine wesentlich andere, als die einer Partei, die persönlich oder durch einen anderen Anwalt um das Armenrecht gebeten hat* Die Partei muss in jedem Palle nach der Versagung des Armenrechts selbst prüfen, ob sie in der Lage ist, das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchzuführen. Hierzu benötigt sie einen gewissen Überlegungszeitraum. Sie muss dann ihrem Prozessbevollmächtigten das Ergebnis ihrer Entschliessung mit-teilen. Da auch der für das Armenrechtsverfahren bestellte und beim Rechtsmittelgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte verantwortungsbewusst handeln und auf die wirtschaftliche Lage seines Mandanten Rücksicht nehmen muss, kann er das Rechtsmittel erst einlegen, nachdem ihm diese Entschliessung bekannt geworden ist. Soweit das Reichsgericht einen abweichenden Standpunkt vertreten haben sollte (vgl den in JW 1954, lo49 veröffentlichten Leitsatz des Urteils vom 1*12.53 - III 125/33 - und das in JW 36, 2136 auszugsweise veröffentlichte Urteil vom 26. Mai 1936 - VII 338/35 -) vermag der Senat sich dem nicht anzuschliessen. Um ihre Entschliessung zu. treffen, muss die Partei persönlich Kenntnis von dem .das Armenrecht versagenden Beschluss haben. 1st dieser Beschluss ihrem Prozessbevollmächtigten zugegangen, so wird häufig eine gewisse Zeit vergehen, bis die Parted davon erfährt* Dieser Zeitraum kann, wenn nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen*, hei der Feststellung des Beginns der Frist des § 234 ZPO nicht besonders berücksichtigt werden. In dem Verführen be-ist eine ^ertrl?^gi§ur§hdlnw^i¥innicfelsgeboten• Bedient die Partei sich dennoch eines Anwalts, so muss sie den damit notwendig verbundenen Zeitverlust in Kauf nehmen. In der Regel muss sie sich so behandeln lassen, als hätte sie selbst in dem Augenblick von dem das Armenrecht versagenden Beschluss Kenntnis erlangt, als dieser ihrem Anwalt zuging. Die Zeit jedoch, die die Partei benötigt, um ihrem beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt von ihrer EntSchliessung,.das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchzuführen, zu benachrichtigen, muss zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Insoweit kommt es auch darauf an, ob die Partei am selben Ort wie ihr be^Lm Prozessgericht zugelassener Anwalt wohnhaft ist<>' * ♦ i Der Kläger wohnt in Altena in Westfalen. Sein • Prozessbevollmächtigter ist in Emm ansässig. Einen Auftrag, das Rechtsmittel auch im Falle der Versagung des Armenrechts einzulegen, hat er vor Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses nicht erteilt. Daher konnte die Frist nach § 234 ZPO keineswegs schon am 27 • August 1931, dem Tage der* Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses zu laufen beginnen. Der am 11*. September 1931 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher rechtzeitig gestellt. Aus diesem Grunde musste der angefochtene Beschluss aufgehoben, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und.Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Br. Lersch Baske Br. Hartz Johannsen löpegel