* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 75/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 75/77

Juli 1977 geltenden Recht erstrebt, an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat an 8« Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Grell und die Richter Dr« Buchholz» Rottnüller, Dr« Hoegen und Dehner beschlossen! Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 18« Oktober 1977 wird zurückgewiesen • Januar 1973 erhobene Ehescheidungsklage hat das Landgericht Lüneburg die Ehe der Parteien durch Urteil von 31« Mai 1977 antragsgenäB aus den Verschulden des Beklagten geschieden« Gegen dieses ihr an 4* Juli 1977 zugestellte Urteil hat die Klägerin an 4« August 1977 Berufung eingelegt und die Berufung nit einen an 6« Septenber 1977 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet« Hierin hat sie den Antrag ange-kündigt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Ehe der Parteien zu scheiden« Sie erstrebt den Ausspruch der Scheidung auf Grund des an 1« Juli 1977 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts • Müsse soweit wie Möglich verhindert werden, daß das Begehren einer Partei ohne ihren Villen der alten Rechtslage unterstellt werde* Auch Art. 12 Nr* 8 des 1* EheRG spreche für die Zulässigkeit eines zwecks Berufung auf das neue Recht eingelegten Rechtsnittels, da nach dieser Vorschrift ein Urteil in einer Ehesache, das auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sei, nicht der Berufung auf Tatsachen entgegenstehe, die erst durch das neue Gesetz erheblich geworden seien* Solche Tatsachen könnten nach Art* 12 Nr* 7b des Gesetzes sogar noch in der Revisionsinstanz geltend genacht werden* Schließlich ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung aus den Gebot Materieller Gerechtigkeit* Venn die Klägerin nit ihren Scheidungsverlangen in ersten Rechtszug nicht voll durchgedrungen wäre, wäre die Berufung ohne weiteres zulässig gewesen; sie könne aber gereehterweise nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß ihren Klageantrag in vollen Unfang entsprochen worden sei* Es fehlt an einer foneilen Beschwer9 weil die Klägerin mit ihren Klagevorbringen voll durchgedrungen ist; die Ehe ist aus den alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Einer der Ausnahnefälle 9 in denen in Scheidungssaehen trotz Fehlens der fonellen Beschwer die Zulässigkeit des Rechtsnittels angenonnen worden ist, liegt nicht vor. Veder will die Klägerin von ihren Scheidungsverlangen Abstand nehnen (Ausnahnefall nach RGZ 100, 208, 209; 113, 374, 373; BGHZ 24, 369, 370 f) noch beruft sie sich auf ihr günstige, in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die sie ohne ihr Verschulden in ersten Rechtszug nicht habe geltend nachen können (Ausnahnefall nach BGHZ 39, 179, Die Übergangsbestinnungen dieses Gesetzes sehen nicht vor, daS die Einlegung eines Rechtsnittels gegen vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Urteile ohne Rücksicht auf eine Beschwer zulässig sein soll. fertigen* Die Klägerin wird nicht andere behandelt als eine Partei» die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit ihren Klagebegehren in Berufungsrechtszug durchgedrungen ist und nicht nit Berufung auf das neue. Die Klägerin würde» wenn ihr Standpunkt hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Berufung zuträfe» die Zulässigkeit des Rechtsnittels allein den von Gesichtspunkt der nateriellen Gerechtigkeit her zufälligen Unstand verdanken» dafi die bereits nit Klage von 9* Januar 1973 anhängig genachte Scheidungssache in ersten Rechtszug erst durch Urteil von 31.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungRechtGesetzParteiEheKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
ZPO § 511
Ist dem Antrag des Klägers auf Scheidung der Ehe durch ein vor dem 1. Juli 1977 ergangenes Urteil voll entsprochen worden, so fehlt es seiner Berufung, mit der er einen Scheidungsausspruch nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht erstrebt, an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer.
BGH, Beschl. v. 8. Februar 1978 - IV ZB 75/77 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 73/77
BESCHLUSS
in den Rechtsstreit
 der Hausfrau Ingrid Br^^^BstraBe BL
gab. VJ
Klägerin und Beschwerdeführerin»
- ProzeSbevollnächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
den Masseur Rolf
 Be
Stra-
Beklagten und Beschwerdegegner»
Prozeöbevollnächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 yy
 
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat an 8« Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Grell und die Richter Dr« Buchholz» Rottnüller, Dr« Hoegen und Dehner
 beschlossen!
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 18« Oktober 1977 wird zurückgewiesen •
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen«
Der Streitwert beträgt 4*000 DM«
Gründe :
Auf die nit Klageschrift von 9. Januar 1973 erhobene Ehescheidungsklage hat das Landgericht Lüneburg die Ehe der Parteien durch Urteil von 31« Mai 1977 antragsgenäB aus den Verschulden des Beklagten geschieden« Gegen dieses ihr an 4* Juli 1977 zugestellte Urteil hat die Klägerin an 4« August 1977 Berufung eingelegt und die Berufung nit einen an 6« Septenber 1977 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet« Hierin hat sie den Antrag ange-kündigt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Ehe der Parteien zu scheiden« Sie erstrebt den Ausspruch der Scheidung auf Grund des an 1« Juli 1977 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts •
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung Mangels Beschwer der Klägerin als unzulässig verworfen*
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der nach § 519 b Abs* 2 i*V*n. § 547 ZPO statthaften, fori- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde* Die Klägerin ist der Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung sei gegeben, weil die Scheidungsfolgen nach den neuen Scheidungsrecht für sie günstiger seien; die Uhter-haltsansprüche würden aber genäB Art* 12 Nr* 3 Abs* 2 des 1* BheRG nach bisherigen Recht beurteilt, wenn die Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sei* Ohnehin gelte in Scheidungsverfahren das Erfordernis der fomellen Beschwer nicht ausnahnslos* Da davon auszugehen sei, daß ein neues Gesetz gerechtere und den neuen Vorstellungen entsprechendere Regelungen treffe. Müsse soweit wie Möglich verhindert werden, daß das Begehren einer Partei ohne ihren Villen der alten Rechtslage unterstellt werde* Auch Art. 12 Nr* 8 des 1* EheRG spreche für die Zulässigkeit eines zwecks Berufung auf das neue Recht eingelegten Rechtsnittels, da nach dieser Vorschrift ein Urteil in einer Ehesache, das auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sei, nicht der Berufung auf Tatsachen entgegenstehe, die erst durch das neue Gesetz erheblich geworden seien* Solche Tatsachen könnten nach Art* 12 Nr* 7b des Gesetzes sogar noch in der Revisionsinstanz geltend genacht werden* Schließlich ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung aus den Gebot Materieller Gerechtigkeit* Venn die Klägerin nit ihren Scheidungsverlangen in ersten Rechtszug nicht voll durchgedrungen wäre, wäre die Berufung ohne weiteres zulässig gewesen; sie könne aber gereehterweise nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß ihren Klageantrag in vollen Unfang entsprochen worden sei*
i.
 
Di« Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die von der Klägerin in der Beschwerde vorgebraoh-ten Gesichtspunkte vermögen die Zulässigkeit ihrer Berufung nicht zu rechtfertigen. Es fehlt an einer foneilen Beschwer9 weil die Klägerin mit ihren Klagevorbringen voll durchgedrungen ist; die Ehe ist aus den alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Einer der Ausnahnefälle 9 in denen in Scheidungssaehen trotz Fehlens der fonellen Beschwer die Zulässigkeit des Rechtsnittels angenonnen worden ist, liegt nicht vor. Veder will die Klägerin von ihren Scheidungsverlangen Abstand nehnen (Ausnahnefall nach RGZ 100, 208, 209; 113, 374, 373; BGHZ 24, 369, 370 f) noch beruft sie sich auf ihr günstige, in der Vergangenheit liegende Tatsachen, die sie ohne ihr Verschulden in ersten Rechtszug nicht habe geltend nachen können (Ausnahnefall nach BGHZ 39, 179,
182 und Entscheidung des erkennenden Senats in NJV 1972, 1710 « FanRZ 1972, 497). Das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reforn des Ehe- und Fanilienrechts von 14. Juni 1976 an 1. Juli 1977 stellt keinen solchen Ausnahnefall dar. Die Übergangsbestinnungen dieses Gesetzes sehen nicht vor, daS die Einlegung eines Rechtsnittels gegen vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Urteile ohne Rücksicht auf eine Beschwer zulässig sein soll. Sie lassen vieinehr nur die Berufung auf Tatsachen zu, die erst durch das neue Gesetz erheblich geworden sind (Art. 12 Nr. 7 b und Nr. 8). Die Geltendnachung solcher Tatsachen setzt aber in Fällen, in denen bereits ein Urteil ergangen ist, die Zulässigkeit des Rechtsnittels, nithin auch eine Beschwer, voraus.
Auch Gesichtspunkte der nateriellen Gerechtigkeit vermögen die Zulässigkeit der Berufung nicht zu recht-
 
fertigen* Die Klägerin wird nicht andere behandelt als eine Partei» die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit ihren Klagebegehren in Berufungsrechtszug durchgedrungen ist und nicht nit Berufung auf das neue. Recht die Statthaftigkeit der Revision erreichen kann» oder wie eine Partei» die in ersten Rechtszug ein obsiegendes Urteil erstritten hat» gegen das die Berufungsfrist vor den 1. Juli 1977 abgelaufen ist. Die Klägerin würde» wenn ihr Standpunkt hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Berufung zuträfe» die Zulässigkeit des Rechtsnittels allein den von Gesichtspunkt der nateriellen Gerechtigkeit her zufälligen Unstand verdanken» dafi die bereits nit Klage von 9* Januar 1973 anhängig genachte Scheidungssache in ersten Rechtszug erst durch Urteil von 31. Mai 1977 abgeschlossen worden ist nit der Folge» daS der Ablauf der Berufungsfrist noch in die Zeit nach den 1. Juli 1977 hineinreichte. DaB ein nach neuen Recht ergehendes Urteil für eine Partei günstigere Rechtsfolgen nach sich zieht als ein nach alten Recht ergangenes Urteil» vemag in diesen Ubergangsfällen nicht dazu zu führen, einer Partei ein Rechtsmittel auch gegen ein obsiegendes Scheidungsurteil zu gewähren (ebenso Brüggenann FanRZ 1977» 381» 383 und OLG Oldenburg FanRZ 1978» 40 « NdsRpfl. 1978» 11j a. A. OLG Frankfurt FanRZ 1977» 798 und OLG Köln FanRZ 1978»
40» doch lag in den Sachen dieser beiden Entscheidungen eine fornelle Beschwer vor).
Die Beschwerde der Klägerin mBte daher zurückgewiesen werden«
Dr. Grell	Dr.	Buchholz	Rottnüller
 Dr. Hoegen
 Dehner