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BGH · IV ZB 73/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 73/70

Nachlaßgerichte in der Bundesrepublik sind für die Erteilung von Erbscheinen zu dem Zwecke des Lastenausgleichs nicht zuständig, wenn der Ausgleichsanspruch dadurch entstanden ist, daß der Antragsteller an einem ererbten, im Ausland belegenen Wirtschaftsgut einen Schaden erlitten hat. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß der 5. Dieses Ziel verfolgt der Beteiligte zu 1.Das Oberlandesgericht Düsseldorf, bei dem die weitere Beschwerde eingelegt worden ist, hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Entscheidung in der Sache nur ergehen kann, wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlaßgerichts gegeben ist* Die Erblasserin war Ausländerin. Nach der Sachdarstellung der Beteiligten ist änzunehmen, daß sie im Zeitpunkt des Todes die ungarische Staatsangehörigkeit besaß (vgl* zu der Staatsangehörigkeit der in dem nördlichen Teil von Siebenbürgen ansässigen Einwohner Benkö in RabelsZ 1951» 293» 294)* Die Erblasserin hatte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt* Eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Nachlaßgerichts zur Erteilung eines - gegenständlich beschränkten - Erbscheins kommt daher lediglich auf Grund des § 2369 BGB in Verb* mit § 73 Abs* 3 FGG ln Betracht (vgl* hierzu Staudinger/Firschlng BGB-Kommentar 11* Aufl* § 2369 Rn* 7, 8, § 2333 Rn. 36; Kegel, Internationales Privatrecht 3. 1971 S* 411 ff)« Voraussetzung ist also, daß zur Erbschaft ein im Inland befindlicher Gegenstand gehört* Im Zeitpunkt des Todes - 19« Januar 1943 - hatte die Erblasserin keine Vermögensgegenstände im Bereich 4er Bundesrepublik* Lastenausgleichsansprüche sind - wenn überhaupt - erst am 1* April 1932 in der Person ihres Erben entstanden (§ 229 Abs. 1 ln Verb, mit § 232 Abs* 2 LAG)* Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der deutschen Nach-laßgerichte gegeben ist, mit Rücksicht auf die im Inland zu erfüllende Lastenausgleichsforderung einen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen, wird in der Rechtsprechung verschieden beantwortet* Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem BWNotZ 1961, 334 f veröffentlichten Beschluß entschieden, daß § 73 Abs* 3 FGG, § 2369 BGB nicht entsprechend angewandt werden könne, wenn das Vermögen des Erblassers, eines ausländischen Staatsangehörigen, im Ausland von Kriegsschäden betroffen worden ist und sein Erbe die efcst später in seiner Person entstandenen LastenausgleichsansprUche geltend machen will. Andere Gerichte wenden in solchen Fällen diese Bestimmung entsprechend an* Maßgeblich dafür ist die Erwägung, daß dann der Antragsteller als Erbe eines unmittelbar Geschädigten Ausgleichsansprüche erworben hat und geltend machen will, daß diese Ansprüche ihre Wurzel darin haben, daß das Vermögen des Erblassers von Vertreibungs- oder Kriegsschäden betroffen worden ist* Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, daß die Möglichkeit zur Ausstellung eines Erbscheins unter allen Umständen gewährleistet sein soll, wenn der Erbe zur Geltendmachung von Rechten innerhalb des deutschen Rechtsgebiets ein Zeugnis über sein Erbrecht benötigt (BayOblG 1956 , 236; Staudinger/Firsching aaO § 2369 Rn. 115 Firsching, Nachlaßrecht 4. In den Fällen jedoch, in denen wie hier nicht der Erblasser, sondern erst der Erbe den Kriegsschaden an dem ererbten Vermögen erlitten hat, wird die entsprechende Anwendung abgelehnt. Ganz allgemein, also auch ln den Fällen, in denen der Erbe die Schäden erst an dem im Ausland belegenen, von einem nichtdeutschen Staatsangehörigen ererbten Vermögen erlitten hat, wird die entsprechende Anwendung der §§ 73 Abs.3 FGG, 2369 Abs. 2 BGB bejaht vom Kammergericht (NJW 1954, 1331; 1962, 258 mit ablehnender An. v. 2369 Abs. 2 BGB auch in den Fällen entsprechend anzuwenden sind, in denen der Erbe einen Kriegsschaden an dem von einem nichtdeutschen Staatsangehörigen ererbten, im Ausland belegenen Vermögensgegenstand erlitten hat. Zwar liegt es nahe, die Vorschrift des § 2369 BGB dann entsprechend anzuwenden, wenn das im Ausland belegene Wirtschaftsgut des Erblassers von einem Kriegs- oder Vertreibungsschaden betroffen wurde, der Erblasser selbst aber den für die Entstehung von Lastenausgleichsansprüchen maßgebenden Stichtag (1. Wenn das LAG für diesen Fall unter gewissen Voraussetzungen dem Erben des Geschädigten einen Ausgleichsanspruch gibt, so ist hierfür entscheidend, daß das Vermögen des Erblassers von einem auszugleichenden Kriegsschaden betroffen war. Streiten sich mehrere Beteiligte, wer Gläubiger der Ausgleichsforderung ist, so geht der Streit darum, wer Erbe des vom Kriegs- oder Vertreibungsschaden betroffenen Erblassers war und als Erbe des vor dem Stichtag verstorbenen Erblassers die Ausgleichsforderung geltend machen kann. Die gegenteilige Auffassung wird damit begründet, daß den §§ 73 Abs. 2 PGG, 2369 BGB der Gedanke zugrunde liege, die Erteilung eines Erbscheins müsse stets gewährleistet sein, wenn dem Erben zur Geltendmachung von Rechten im Inland an der Erteilung eines Zeugnisses über sein Erbrecht gelegen sei (vgl. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann nach § 2369 BGB nur für einen im Inland befindlichen, zu dem Nachlaß gehörenden Gegenstand erteilt werden. Es kommen nur solche Ansprüche in Betracht, die bereits dem Erblasser zustanden und die im Wege der Erbfolge auf den Erben übergegangen sind. Wenn der Erbe einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch gerichtlich geltend machen will, muß er beweisen, daß der Anspruch für den Erblasser entstanden ist, bei einem Ersatzanspruch wegen Beschädigung einer Sache, daß der Erblasser Eigentümer der Sache war und daß der in An- Den gegen-ständlich beschränkten Erbschein kann er nur beanspruchen, um weiter zu beweisen, daß dieser von ihm nachgewiesene Anspruch des Erblassers auf ihn als den Erben übergegangen ist. Entscheidend ist aber, daß es für die Ausgleichsbehörde nach § 331 LAG genügt, wenn das Eigentum in solcher Weise glaubhaft gemacht ist, daß an die Richtigkeit der von dem Berechtigten gemachten Angaben keine ernsten Zweifel bestehen. gleichs nicht zuständig, wenn der Ausgleichsanspruch dadurch entstanden ist, daß der Antragsteller an einem ererbten, im Ausland belegenen Wirtschaftsgut einen zu dem Ausgleich berechtigenden Schaden erlitten hat. Da der Beteiligte zu 1 danach vom Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins zur Geltendmachung seiner Lastenausgleichsansprüche nicht verlangen kann, ist seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 2369 FGG § 2369 BGB § 229 LAG § 73 FGG § 2369 BGB § 331 LAG § 2369 BGB § 330 LAG
ErbscheinsBGBbeteiligtAnspruchErblasserinInlandErblasserFallBeschwerdeErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 2369; FGG § 73; LAG §§ 229, 230, 330, 331
Nachlaßgerichte in der Bundesrepublik sind für die Erteilung von Erbscheinen zu dem Zwecke des Lastenausgleichs nicht zuständig, wenn der Ausgleichsanspruch dadurch entstanden ist, daß der Antragsteller an einem ererbten, im Ausland belegenen Wirtschaftsgut einen Schaden erlitten hat.
BGH, Besohl, v. 2. Februar 1972 - IV ZB 73/70 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
iv zb 73/70	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach der am 19« Januar 19A3 in Jflpde	^^ver-
storbenen Witwe Wilhelmine V^P geborene
1. Georg R
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr,
 und
 
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. HauS und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. März 1970 wird zurückgewiesen.
Gründe :
Das Amtsgericht Oberhausen hat dem Beteiligten zu 1 auf dessen Antrag am 2. September 1968 für Zwecke des Lastenausgleichs einen gegenständlich beschränkten Erbschein des Inhalts erteilt, daß der Beteiligte zu 1 die am 19 . Januar 1943 in JWtß de
 verstorbene Erblasserin als deren Adoptivsohn Nin Anwendung rumänischen (nordsiebenbürgischem) Erbrechts" beerbt habe. Die Richtigkeit dieses Erbscheins hat der Beteiligte zu 2, ein Neffe der Erblasserin, mit der Behauptung bestritten, der Beteiligte zu 1 sei nie von der Erblasserin rechtswirksam adoptiert worden. Hierüber hat das Amtsgericht Ermittlungen angestellt und sodann den Erbschein durch Beschluß vom 28. Oktober 1969 als unrichtig eingezogen. Es hat die für das Lastenausgleichsamt in OVHHMl bei dem der Beteiligte zu 1 Lastenausgleichsansprüche gestellt hatte, erteilte Erbscheins-
 
ausfertigung zu den Akten genommen und ungültig gemacht. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und - ebenso wie das Amtsgericht - zur Begründung ausgeführt, es sei unbewiesen geblieben, daß die vom Beteiligten zu 1 behauptete Adoption durch die Erblasserin rechtswirksam geworden sei. Daher sei auch ein Erbrecht des Beteiligten zu 1 nicht erwiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2, der nach seiner Darstellung zusammen mit weiteren Angehörigen als Erbe der Erblasserin ebenfalls Lastenausgleichsansprüche gestellt hat, die beim Ausgleichsamt in Freising/Oberbayern bearbeitet würden, bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27,
 29, 20 FGG). Allerdings kann die vollzogene Einziehung eines Erbscheins nicht mehr rückgängig gemacht oder aufgehoben werden. Die Beschwerde gegen die Einziehung ist aber zulässig mit dem Ziel, einen mit dem einge-zogenen gleichlautenden Erbschein erneut zu erteilen (vgl. BayObLG 1951, 412; 1957, 302; OLG Köln NJW 1962, 1727; OLG Hamm Rpfl. 1969, 299). Dieses Ziel verfolgt der Beteiligte zu 1.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, bei dem die weitere Beschwerde eingelegt worden ist, hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
 
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A
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Entscheidung in der Sache nur ergehen kann, wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlaßgerichts gegeben ist* Die Erblasserin war Ausländerin.
Nach der Sachdarstellung der Beteiligten ist änzunehmen, daß sie im Zeitpunkt des Todes die ungarische Staatsangehörigkeit besaß (vgl* zu der Staatsangehörigkeit der in dem nördlichen Teil von Siebenbürgen ansässigen Einwohner Benkö in RabelsZ 1951» 293» 294)* Die Erblasserin hatte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt* Eine internationale Zuständigkeit eines deutschen Nachlaßgerichts zur Erteilung eines - gegenständlich beschränkten - Erbscheins kommt daher lediglich auf Grund des § 2369 BGB in Verb* mit § 73 Abs* 3 FGG ln Betracht (vgl* hierzu Staudinger/Firschlng BGB-Kommentar 11* Aufl* § 2369 Rn* 7, 8, § 2333 Rn. 36; Kegel, Internationales Privatrecht 3. Aufl. 1971 S* 411 ff)« Voraussetzung ist also, daß zur Erbschaft ein im Inland befindlicher Gegenstand gehört* Im Zeitpunkt des Todes - 19« Januar 1943 - hatte die Erblasserin keine Vermögensgegenstände im Bereich 4er Bundesrepublik* Lastenausgleichsansprüche sind - wenn überhaupt - erst am 1* April 1932 in der Person ihres Erben entstanden (§ 229 Abs. 1 ln Verb, mit § 232 Abs* 2 LAG)* Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der deutschen Nach-laßgerichte gegeben ist, mit Rücksicht auf die im Inland zu erfüllende Lastenausgleichsforderung einen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen, wird in der Rechtsprechung verschieden beantwortet*
 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem BWNotZ 1961, 334 f veröffentlichten Beschluß entschieden, daß § 73 Abs* 3 FGG, § 2369 BGB nicht entsprechend angewandt werden könne, wenn das Vermögen des Erblassers, eines ausländischen Staatsangehörigen, im Ausland von Kriegsschäden betroffen worden ist und sein Erbe die efcst später in seiner Person entstandenen LastenausgleichsansprUche geltend machen will.
Andere Gerichte wenden in solchen Fällen diese Bestimmung entsprechend an* Maßgeblich dafür ist die Erwägung, daß dann der Antragsteller als Erbe eines unmittelbar Geschädigten Ausgleichsansprüche erworben hat und geltend machen will, daß diese Ansprüche ihre Wurzel darin haben, daß das Vermögen des Erblassers von Vertreibungs- oder Kriegsschäden betroffen worden ist* Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, daß die Möglichkeit zur Ausstellung eines Erbscheins unter allen Umständen gewährleistet sein soll, wenn der Erbe zur Geltendmachung von Rechten innerhalb des deutschen Rechtsgebiets ein Zeugnis über sein Erbrecht benötigt (BayOblG 1956 , 236; Staudinger/Firsching aaO § 2369 Rn. 115 Firsching, Nachlaßrecht 4. Aufl. S. 227). In den Fällen jedoch, in denen wie hier nicht der Erblasser, sondern erst der Erbe den Kriegsschaden an dem ererbten Vermögen erlitten hat, wird die entsprechende Anwendung abgelehnt. Dann soll es Sache der Ausgleichsbehörde sein, im Rahmen der ihr im § 330 Abs. 1 LAG auf erlegten Amtsermittlungspflicht festzustellen, ob der Antragsteller im Ausland Vermögen geerbt und durch Vertreibung oder Kriegseinwirkungen verloren hat
 
(BayObLG 1956, 119 f; OLG Celle, Rundschau für den Lastenausgleich 1969 , 28 und RPfleger 1971, 318; Staudinger/ Firsching aaO § 2353 Rn. 34 und § 2369 Rn. 11; Firschlng Nachlaßrecht 4, Aufl. S. 227).
Ganz allgemein, also auch ln den Fällen, in denen der Erbe die Schäden erst an dem im Ausland belegenen, von einem nichtdeutschen Staatsangehörigen ererbten Vermögen erlitten hat, wird die entsprechende Anwendung der §§ 73 Abs. 3 FGG, 2369 Abs. 2 BGB bejaht vom Kammergericht (NJW 1954, 1331; 1962, 258 mit ablehnender Anm. v. Wähler S. 1066; JR 1963, 144; ebenso Keidel aaO §73 Rn. 29; Jansen FGG 2. Aufl. § 73 Rn. 25; Palandt/Keidel BGB 31. Aufl. § 2353 Anm. 1 c; Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 73 Rn. 5; vgl. ferner für die internationale Zuständigkeit für Fälle, ln denen das ererbte von Kriegsschäden betroffene Vermögen in der DDR belegen ist KG NJW 1969,
2101; für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen OLG Bamberg JZ 1951, 510 mit ablehnender Anmerkung von Aubin; vgl. für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Vermögensgegenständen, die im Inland entkogen werden sind OLG Hamm NJW 1954, 1731).
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte sich der Auffassung anschließen, nach der die §§ 73 Abs. 3 FGG,
2369 Abs. 2 BGB auch in den Fällen entsprechend anzuwenden sind, in denen der Erbe einen Kriegsschaden an dem von einem nichtdeutschen Staatsangehörigen ererbten, im Ausland belegenen Vermögensgegenstand erlitten hat. Damit will es von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweichen. Die Vorlage ist daher berechtigt und der Bundesgerichtshof gemäß § 28 II FGG berufen, über die weitere Beschwerde zu entscheiden.
 
Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Es besteht keine Zuständigkeit des deutschen Nachlaß-gerichts zur Erteilung des begehrten Erbscheins, den der Beteiligte zu 1 zur Geltendmachung von Lastenausgleichs ansprüchen benutzen will. Zwar liegt es nahe, die Vorschrift des § 2369 BGB dann entsprechend anzuwenden, wenn das im Ausland belegene Wirtschaftsgut des Erblassers von einem Kriegs- oder Vertreibungsschaden betroffen wurde, der Erblasser selbst aber den für die Entstehung von Lastenausgleichsansprüchen maßgebenden Stichtag (1. April 1952) nicht mehr erlebt hat. Wenn das LAG für diesen Fall unter gewissen Voraussetzungen dem Erben des Geschädigten einen Ausgleichsanspruch gibt, so ist hierfür entscheidend, daß das Vermögen des Erblassers von einem auszugleichenden Kriegsschaden betroffen war. Der Erbe erwirbt den Ausgleichsanspruch, weil der Ausgleich dem Nachlaß geschuldet wurde und seine Erbschaft gemindert war. Streiten sich mehrere Beteiligte, wer Gläubiger der Ausgleichsforderung ist, so geht der Streit darum, wer Erbe des vom Kriegs- oder Vertreibungsschaden betroffenen Erblassers war und als Erbe des vor dem Stichtag verstorbenen Erblassers die Ausgleichsforderung geltend machen kann.
In dem hier zu entscheidenden Fall hat dagegen der Erblasser selbst keinen Schaden erlitten, für den in späterer Zeit Ausgleichsansprüche entstanden sind. Den Schaden hat erst der Erbe nach Eintritt des Erbfalls erlitten. Um die ihm deswegen zustehenden Lasten-ausgleichsansprüche geltend machen zu können, muß er
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gemäß § 331 LAG beweisen oder glaubhaft machen, daß er Eigentümer des geschädigten Wirtschaftsguts gewesen ist.
Die dazu erforderlichen Beweise haben nach § 330 Abs. 1 LAG die Ausgleichsbehörden von Amts wegen zu erheben. Auf Fälle dieser Art kann § 2369 BGB nicht entsprechend angewandt werden. Die gegenteilige Auffassung wird damit begründet, daß den §§ 73 Abs. 2 PGG, 2369 BGB der Gedanke zugrunde liege, die Erteilung eines Erbscheins müsse stets gewährleistet sein, wenn dem Erben zur Geltendmachung von Rechten im Inland an der Erteilung eines Zeugnisses über sein Erbrecht gelegen sei (vgl. KG NJW 1962, 258). Diese Erwägung trifft jedoch so allgemein nicht zu. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann nach § 2369 BGB nur für einen im Inland befindlichen, zu dem Nachlaß gehörenden Gegenstand erteilt werden. Dabei gilt ein Anspruch als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist. Es kommen nur solche Ansprüche in Betracht, die bereits dem Erblasser zustanden und die im Wege der Erbfolge auf den Erben übergegangen sind. Ein erst später in der Person des Erben entstandener Anspruch kann die Erteilving eines gegenständlich beschränkten Erbscheins rechtfertigen, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers der Grund für diesen Anspruch entstanden ist, d.h., wenn der Schaden schon zu Lebzeiten des Erblassers eingetreten ist, der Ausgleichsanspruch dafür aber erst durch eine spätere Gesetzgebung geschaffen worden ist.
Wenn der Erbe einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch gerichtlich geltend machen will, muß er beweisen, daß der Anspruch für den Erblasser entstanden ist, bei einem Ersatzanspruch wegen Beschädigung einer Sache, daß der Erblasser Eigentümer der Sache war und daß der in An-
 
spruch Genommene diese beschädigt hat. Den gegen-ständlich beschränkten Erbschein kann er nur beanspruchen, um weiter zu beweisen, daß dieser von ihm nachgewiesene Anspruch des Erblassers auf ihn als den Erben übergegangen ist.
Will der Erbe einen Anspruch geltend machen, der für ihn in Bezug auf einen Gegenstand entstanden ist, dessen Eigentümer er vorher infolge Erbfolge geworden ist, dann muß er beweisen, daß der Anspruch für ihn entstanden ist. Die Erbfolge als solche steht hinsichtlich dieses Anspruchs nicht in Streit. Es handelt sich nicht um einen Fall, auf den der in § 2369 BGB enthaltene Rechtsgedanke zutrifft. Wollte man diese Bestimmung auch auf Fälle dieser Art entsprechend anwenden, dann würde die Vorschrift über ihren eigentlichen Anwendungsbereich auf eine unbestimmte, nicht überschaubare und nicht abzugrenzende Zahl von Fällen angewandt.
Die Erwägung, es sei zweckmäßig, in Fällen der vorliegenden Art Erbscheine durch inländische Nachlaßgerichte für Lastenausgleichszwecke zu erteilen, kann allein nicht dazu führen, die Zuständigkeit eines deutschen Nachlaßgerichts hierfür zu bejahen. Schutzwürdige Interessen des Ausgleichsberechtigten gebieten dies nicht. Denn nach § 330 Abs. 1 LAG hat die Ausgleichsbehörde selbst von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind, zu erheben. Dabei sind die Ausgleichsberechtigten in dem Verfahren vor den Ausgleichsbehörden besser gestellt, als sie es wären, wenn sie ihr Eigentum an dem geschädigten Wirtschaftsgut durch
 
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Vorlage eines Erbscheins nachweisen wollten. Einmal genügt es für die Ausgleichsbehörde schon, wenn das Eigentum überhaupt erwiesen ist. Die Frage, wie es von dem Ausgleichsberechtigten erlangt ist, ist als solche grundsätzlich unerheblich. In vielen Fällen wird der Berechtigte sein Eigentum auf andere Weise, z. B. durch Vorlage behördlicher Bescheinigungen, Auszüge aus Büchern und ähnlichem nachweisen. Es hängt oft nur vom Zufall ab, ob er sich dafür auf sein Erbrecht beruft. Entscheidend ist aber, daß es für die Ausgleichsbehörde nach § 331 LAG genügt, wenn das Eigentum in solcher Weise glaubhaft gemacht ist, daß an die Richtigkeit der von dem Berechtigten gemachten Angaben keine ernsten Zweifel bestehen. Für die Erteilung eines gegenständlich beschränk ten Erbscheins müßte hingegen die Erbfolge voll erwiesen sein.
Es läßt sich auch nicht sagen, daß die Nachlaßgerichte in diesen Fällen besser geeignet seien, die erforderlichen Feststellungen zu treffen als die Ausgleichsbehörden. Soweit es sich um eine Erbfolge nach ausländischem Recht handelt, werden auch die Nachlaßgerichte in aller Regel ein wissenschaftliches Gutachten von einem Fachinstitut einholen müssen. Das können die Ausgleichsbehörden in derselben Weise.
Der Senat schließt sich daher der Rechtsansicht an, die vom Bayerischen Oberlandesgericht (BayObLGZ 1956, 119) und vom OLG Celle (Rundschau für den Lastenausgleich 1969, 28 und Rechtspfl. 1971, 318) vertreten wird. Danach sind Nachlaßgerichte in der Bundesrepublik für die Erteilung von Erbscheinen für Zwecke des Lastenaus-
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gleichs nicht zuständig, wenn der Ausgleichsanspruch dadurch entstanden ist, daß der Antragsteller an einem ererbten, im Ausland belegenen Wirtschaftsgut einen zu dem Ausgleich berechtigenden Schaden erlitten hat.
Da der Beteiligte zu 1 danach vom Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins zur Geltendmachung seiner Lastenausgleichsansprüche nicht verlangen kann, ist seine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukow