Mit einem am 14« April 1953 heim Oherlandesgericht in Bamberg eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Bezugnahme auf ein bei den Gerichtsakten befindliches Armutszeugnis beantragt, ihm für die Einlegung der Berufung gegen das Urteil das Armenrecht zu bewilligen. Mai 1953 hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch einen dem Beklagten am 19« Juni 1953 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vori gen Stand abgelehnt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. In dem Zeugnis der Gemeinde war Uber das Einkommen des Beklagten nichts gesagt. Das Landgericht hatte daraufhin dem Beklagten durch Beschluß vom 19. Hierbei kommt es, falls das Armenrechtsgesuch durch einen Vertreter gestellt wird, entsprechend dem § 232 Abs 2 ZPO auch auf die Vorstellungen an, die der Vertreter sich von dem Erfolg des Gesuchs machen konnte. Das Armenrechtsgesuch für den Berufungsrechtszug ist von dem Rechtsanwalt Reichenberger als Bevollmächtigten des Beklagten gestellt worden. Das Berufungsgericht hat somit zu Hecht den Wiedereinsetzungsantrag abschlägig beschieden und die Berufung als unzulässig verworfen» Die Beschwerde des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
•17 ZB. .73.151 t/y 2480 063 Beschluss 'In Sachen des Landwirts Georg Christian H in Ki Beklagten, V/iderklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - vertreten durch die Rechtsanwälte gegen die Bäuerin Anna G geh. SchflBMBin W( Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsheklagte und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg ' beschlossen* Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 5- Juni 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurüclcgewi es eh. Gründe ; Lurch Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 12.März 1953 ist die Ehe der-Parteien unter Abweisung der Widerklage aus alleinigem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Das Urteil ist dem Beklagten am 20 März 1953 zugestellt worden. Mit einem am 14« April 1953 heim Oherlandesgericht in Bamberg eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Bezugnahme auf ein bei den Gerichtsakten befindliches Armutszeugnis beantragt, ihm für die Einlegung der Berufung gegen das Urteil das Armenrecht zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat durch einen dem Beklagten am 12. Mai 1953 zugestellten Beschluß das Armenrecht versagt, weil der Beklagte seine Armut nicht nachgewiesen habe. Am 26. Mai 1953 hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch einen dem Beklagten am 19« Juni 1953 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vori gen Stand abgelehnt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Der hiergegen vom Beklagten durch seinen Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges beim Berufungsgericht am 3« Juli 1953 eingelegten sofortigen Beschwerde war ein Erfolg zu versagen. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1952 das Landgericht um die Bewilligung des Armenrechts gebeten und hierbei eine Bescheinigung des Finanzamts, daß er weder zur Vermögens- noch zur Einkommenssteuer veranlagt sei, und ein Zeugnis seiner Gemeinde zur Erlangung des Armenrechts vorgelegt. In dem Zeugnis der Gemeinde war Uber das Einkommen des Beklagten nichts gesagt. Über sein Vermögen war angegeben, daß er Miteigen- tUmer eines Anv/esens im Einheitsv/ert von 11 OOO DM sei, Y/eiter war in diesem Zeugnis nur bescheinigt, daß nicht bekannt sei, ob der Beklagte mit Rücksicht auf sein Vermögen in der Lage sei, einen Unkostenbeitrag zu leisten. Das Landgericht hatte daraufhin dem Beklagten durch Beschluß vom 19. Dezember 1952 aufgegeben, binnen 3 Wochen mitzuteilen, wovon er lebe, wo er arbeite und welchen Verdienst er habe. Der Beklagte hatte dann im Termin am 12, Februar 1953 eine Bescheinigung eines Baugeschäfts Frisch vorgelegt, derzufolge er bei diesem vom 24. Oktober bis 20. Dezember 1952 als Hilfsarbeiter mit einem Nettoverdienst von durchschnittlich 51,28 DM die Woche tätig gewesen sei. Die Klägerin hatte das Armenrecht nicht nachgesucht. Auf Grund der Verhandlung in dem Termin am 12. Februar 1953 hat das Landgericht, ohne über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden, das erwähnte Endurteil erlassen. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1951 - IV ZB 94/51 - abgedruckt bei L M unter Nr 14 zu § 233 - ausgesprochen hat, ist, wenn eine Partei das Armenrecht für die Einlegung eines Rechtsmittels beantragt, Voraussetzung für eine Y/iedereinsetzung, daß sie ihr Armenrechtsgesuch so zeitig und in einer Weise stellt, daß sie das Rechtsmittel noch fristgerecht einlegen kann. Hierbei kommt es, falls das Armenrechtsgesuch durch einen Vertreter gestellt wird, entsprechend dem § 232 Abs 2 ZPO auch auf die Vorstellungen an, die der Vertreter sich von dem Erfolg des Gesuchs machen konnte. Das Armenrechtsgesuch für den Berufungsrechtszug ist von dem Rechtsanwalt Reichenberger als Bevollmächtigten des Beklagten gestellt worden. Rechtsanwalt R^MMi konnte sich aus den ihm zur Einsichtnahme übersandten Gerichtsakten eine genaue Kenntnis von den einzelnen Vorgängen verschaffen* Für ihn mußte es hei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar sein, daß die vorhandenen Unterlagen zur Bewilligung des Armenrechts nicht ausreichten,. Bas Zeugnis der Gemeinde des Beklagten bezeugte nicht, wie dies § 118 Abs 2 ZPO vorschreibt, das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten, Dies ging auch nicht aus dem Zeugnis seines Arbeitgebers hervor, in dessen Diensten der Beklagte im Jahre zuvor für zwei Monate gestanden hatte- Das Landgericht hatte das Armenrechtsgesuch auch nicht bewilligt« Aus diesen Gründen konnte der Beklagte mit einem rechtzeitigen Erfolg des Armenrechtsgesuchs nicht rechnen. Das Berufungsgericht hat somit zu Hecht den Wiedereinsetzungsantrag abschlägig beschieden und die Berufung als unzulässig verworfen» Die Beschwerde des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Haske v. Werner Soheffler Wüstenberg