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BGH · IV ZB 73/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 73/52

§§ 22 , 23 fl/Bff Aus der Regelung des Beweisverfahrens im VBG folgt; daß Rechte nicht allein auf Grund der eigenen Angaben des Anmelders, auch wenn sie durch eine eidesstattliche Versicherung er- • härtet werden, als glaubhaft gemacht anerkannt werden können; und zwar auch dann nicht; wenn er allgemeine Leumundszeugnisse über seine Glaubwürdigkeit beibringt Aktenzeichen? Zum Nachweis seiner Rechte an diesen Aktien hat er eine von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung Vorgelegt„ Darin hat er u,;a, ■ erklärt, daß er mindestens seit dem Oktober 1944 Eigentümer der angemeldeten Wertpapiere sei und daß er'darüber nicht durch Verkauf,' Die Wertpapiere seiensein unbeschränktes Eigentum geblieben, Tn verschiedenen Eingaben hat er näher erörtert, auf welche Weise er den Besitz an diesen von ihm selbst verwahrten-Wertpapieren ver loren habe,/Er hat ferner Erklärungen verschiedener Personen ■vorgelegt, in denen allgemein bezeugt ist, daß er "zwei fellos" über einen "gewissen" .Wertpapierbesitz verfügt habe und daß er nach seiner ganzen Persönlichkeit im Rahmen der Wertpapierbereinigung keine Angaben machen werde, die nicht unbedingt den Tatsachen entsprächen., sei doch keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben, mit der eidesstattlichen Versicherung allein das angemeldete Recht als glaubhaft gemacht anzuerkennen» Auch'eine'persönliche Vernehmung des Anmelders könne zu keiner anderen Beurteilung führen» Auch die dabei gemachten -Angaben könnten nur dann als Beweismittel in Betracht kommen5- Wenn Einzelheiten durch Beweismittel außerhalb der Person des Anmelders nachgeprüft werden könnten und so einen Rückschluß auf das ganze Vorbringen zulassen würden» Gegen.diesen ihr am 11,2»1952 zugestellten Beschluß hat die Anmeldestelle am-28.2»1952 sofortige Beschwerde eingelegt und dabei eine Erklärung des früheren leitenden Direktors der AgBHHHHV DiBMBi Kreditanstalt, Filiale BjHMU vorgelegt, in der es heißt? Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde stattgeben, Es ist der Ansicht, was zu dem Bev;eise der Rechte erforderlich sei, habe der Gesetzgeber in den §§ 22, 23 WEG ' festgelegt» Ergänzend seien nach § 61 DBG die Torschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' sinngemäß anzuwenden.» 220-» 326, 348 und 453 'veröffentlichten Beschlüsse dieses Gerichts ergeben, den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, daß auf Grund eigener Angaben des Anmelders allein, auch wenn sie an Eides Statt versichert sind, das angemeldete Recht nicht als glaubhaft gemacht anerkannt werden könne. Rach § 23 DBG wird das Recht des Anmelders als nachgewiesen oder als glaubhaft gemacht anerkannt, falls die An-meldung nicht auf Grund'des Prüfungsergebnisses .abgelehnt wird» Rach § 6i DBG sind, soweit im Wertpapierbereinigungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß an-süwenden. Rach § 15 Abs 2 EGG kann behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung ein Beteiligter zur • Versicherung an Eides Statt zugelassen werden, '’Glaubhaftmachen" ist eine besondere Art der Beweisführung, die durch freiere formen der Beweisaufnahme gekennzeichnet ist und bei der ein minderes Maß der richterlichen Überzeugung genügt o . .Or-r Gesetzgeber begnügt sieh daher auch nur in minder bedeutsamen Angelegenheiten mit dieser Art der Beweisführung,O' ZoBo dort, wo es sieh um den Nachweis des rechtlichen Interesses für eine Einsichtnahme in Akten, die Erteilung von Abschriften usw-o handelt (§§ 299, 996, 1001 ZPO, 34, 78, 85 EGG lg Besonders ist die Regelung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Pest- Stellungsgesetz in der Fassung1 vom 14.8.1952 - BGBl I, 535) zu beachten, Nach § 35 ist in freier Beweisv.ürdigung zu ent- • scheideno welche 'Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind,. V/enn im Wer t pa pi erb er ein igungsge s et z die eidesstattliche PerSicherung als Beweismittel, -nach § 61 YbBG mit § 15 Abs 2 PGG noch zugelassen ist, während sie.durch eidesstattliche Versicherung des■Anmeldersc kenn aber § 22 Abs 1 das Beweisverfahren so besonders formalisiert hat, so ist auch an die behelfs-weise Beweisführung ein Maßstab anzulegen, daß sie den Anforderungen entspricht, die. daß diese auch zu dem Nachweis nach § 2b dienen mann,-Ile Glaub haftmachung des Rechtes nach § 23 ist nicht dasselbe wie die Glaubhaftmachung einer Tatsache nach § 15 Abs 2 PGG Aue];, zur* Glaubhaftmachung des Rechtes nach § 23 sind zuerst die Beweis Auch zur Glaubhaftmachung des Rechtes sind also "andere ; Beweismittel" genau so wie in .§ 22 Abs 2 nur ergänzend, unter stützend zugelassen» Erinnerungswisdergaben des Anmelders allein können die Glaubhaftmachung des Rechtes, wenn sie eide stattlich versichert sind, so wenig begründen wie seine-Nachweisung. Das Kammergericht hat aber erkannt, daß das Nachlaß gericht nicht befugt sei, auf Grund der bloßen Angaben des An tragstellers, auch wenn sie eidesstattlich versichert werden, den Erbschein auszustellen■,

Zitierte Normen: § 22 WEG § 71 ZPO § 1994 BGB § 44 ZPO
RechtNachweiseidesstattlichAnmeldersBeweismittelGlaubhaftmachungZPOVersicherung

Volltext der Entscheidung

.Für das Nachschlagewerk!; Für die Amtliche Sammlung i
Gesetz?
Rechtssatz:
§§ 22 , 23 fl/Bff
 Aus der Regelung des Beweisverfahrens im VBG folgt; daß Rechte nicht allein auf Grund der eigenen Angaben des Anmelders, auch wenn sie durch eine eidesstattliche Versicherung er- • härtet werden, als glaubhaft gemacht anerkannt werden können; und zwar auch dann nicht; wenn er allgemeine Leumundszeugnisse über seine Glaubwürdigkeit beibringt
 Aktenzeichen? IV ZB 73/52
Beschluß des BGH Yom h Dezember 1952
LG Stuttgart
IT ZB 73/52
In der Wertpapierbereinigungssache betreffend das von der M®H®}-Bank	als	Anmeldestelle für Dr o jur o Arthur	ScBBitnas-
se § angemeldete Recht an RM 6 0005- Aktien der
 Beteiligtes Wirtschaftsministerium B( als Bankaufsichtsbehörde
 hat der TV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom lc Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr = Bersch, Ascher . Baske. Dr . Kregel und Wüstenberg-
beschlossene
 Die sofortige Beschwerde gegen den. Beschluß der 2 , Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Stuttgart vom 11.1 ,1952 wird zurückgewiesen.
Der Anmelder hat durch die
 meldet. Zum Nachweis seiner Rechte an diesen Aktien hat er eine von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung Vorgelegt„ Darin hat er u,;a, ■ erklärt, daß er mindestens seit dem Oktober 1944 Eigentümer der angemeldeten Wertpapiere sei und daß er'darüber nicht durch Verkauf,'
- 2 ~
Auslieferung oder Übertragung 'verfügt habe. Die Wertpapiere seiensein unbeschränktes Eigentum geblieben, Tn verschiedenen Eingaben hat er näher erörtert, auf welche Weise er den Besitz an diesen von ihm selbst verwahrten-Wertpapieren ver loren habe,/Er hat ferner Erklärungen verschiedener Personen ■vorgelegt, in denen allgemein bezeugt ist, daß er "zwei fellos" über einen "gewissen" .Wertpapierbesitz verfügt habe und daß er nach seiner ganzen Persönlichkeit im Rahmen der Wertpapierbereinigung keine Angaben machen werde, die nicht unbedingt den Tatsachen entsprächen., Durch den angefochtenen Beschluß hat die Kammer für Wertpapierbereinigung die Anmeldung abgelehnt * Die Kammer hat ausgeführt, die Schilderung des Anmelders über seineVermögensverhältnisse, den Wertpapierbesitz und dessen Verlust sei nicht unglaubwür-dig. obwohl die Darstellung die eine oder andere Angriffsfläche bietev Selbst wenn die Kammer den Vortrag als richtig unterstelle? sei doch keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben, mit der eidesstattlichen Versicherung allein das angemeldete Recht als glaubhaft gemacht anzuerkennen» Auch'eine'persönliche Vernehmung des Anmelders könne zu keiner anderen Beurteilung führen» Auch die dabei gemachten -Angaben könnten nur dann als Beweismittel in Betracht kommen5- Wenn Einzelheiten durch Beweismittel außerhalb der Person des Anmelders nachgeprüft werden könnten und so einen Rückschluß auf das ganze Vorbringen zulassen würden» Gegen.diesen ihr am 11,2»1952 zugestellten Beschluß hat die Anmeldestelle am-28.2»1952 sofortige Beschwerde eingelegt und dabei eine Erklärung des früheren leitenden Direktors der AgBHHHHV DiBMBi Kreditanstalt, Filiale BjHMU vorgelegt, in der es heißt?
Ich bestätige, daß Herr Br».	im Oktober 1944
Safes der Atu gemietet hat , m denen er -verschiedene Werte niedergelegt hath;Der Genannte hat in den Monaten November, Dezember 1944' mehrfach Zutritt zu sei-, ne n St ab 1 fä c h ern "erlangt, o bz u d em Zwe ck, fällige Coupons abzuschneiden, oder den Safeinhalt durch Ent-• nahmen oder Deueinlagen 'zu- verändern, entzieht sich meiner Kenntnis .. Ebenso ist mir nicht., bekannt» welche Wertpapiere Herr fr- SjHHHNI in'den Safes niedergelegt hatte, da es im. Y/dheh der Safe-Yerw'altung liegt, daß der Safemieter seine... Safe-Einlagen be zw» Safe-Entnahmen streng geheim hält und ohne Zuziehung won Zeugen vernimmt »•
Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde stattgeben, Es ist der Ansicht, was zu dem Bev;eise der Rechte erforderlich sei, habe der Gesetzgeber in den §§ 22, 23 WEG ' festgelegt» Ergänzend seien nach § 61 DBG die Torschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' sinngemäß anzuwenden.» Dazu gehöre auch § .15 Abs 2 EGG» Danach könne ein Beteiligter zur 'Versicherung an Eides Statt behufs Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung zugelassen werden. Die Ansicht der Kammer für Wertpapierbereinigung, daß aus § 22 WBG bestimmte Beweisregeln zu entnehmen seien, sei irrig» Diese Vorschrift habe nicht den die gesamte deutsche Rechtsprechung beherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ohne Bindung an Beweisregeln durchbrochen» Auch, im Wertpapierbereinigungs-•verfahren habe die Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung statt-su find end* Das Oberland, esgericht sieht sich jedoch an seiner Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6»10,51, 4.1»52 und 3.5,52 (WM IV B 51? £031 52, 53 und 389) gehindert»
Daß § 28 EGG im Y/ertpapierbereinigungsverfahren sinngemäß anzuvenden ist. hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen» Die Vorlage ist auch zu Recht erfolgt. Denn auch in einzelnen Entscheidungen auf die Möglichkeit eines Irrtums bei- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hingewiesen ist» hat doch das Oberlandesgericht Düsseldorf,; wie die angeführten und die weiter in WM IV B 52, 198? 220-» 326, 348 und 453 'veröffentlichten Beschlüsse dieses Gerichts ergeben, den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, daß auf Grund eigener Angaben des Anmelders allein, auch wenn sie an Eides Statt versichert sind, das angemeldete Recht nicht als glaubhaft gemacht anerkannt werden könne. Von diesem Grundsatz will das vorlegende Oberlandesgericht abweichend
 ln der Sache kann dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht gefolgt werden»
Rach § 23 DBG wird das Recht des Anmelders als nachgewiesen oder als glaubhaft gemacht anerkannt, falls die An-meldung nicht auf Grund'des Prüfungsergebnisses .abgelehnt wird» Rach § 6i DBG sind, soweit im Wertpapierbereinigungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß an-süwenden. Rach § 15 Abs 2 EGG kann behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung ein Beteiligter zur • Versicherung an Eides Statt zugelassen werden, '’Glaubhaftmachen" ist eine besondere Art der Beweisführung, die durch freiere formen der Beweisaufnahme gekennzeichnet ist und bei der ein minderes Maß der richterlichen Überzeugung genügt o .
.Or-r Gesetzgeber begnügt sieh daher auch nur in minder bedeutsamen Angelegenheiten mit dieser Art der Beweisführung,O' ZoBo dort, wo es sieh um den Nachweis des rechtlichen Interesses für eine Einsichtnahme in Akten, die Erteilung von Abschriften usw-o handelt (§§ 299, 996, 1001 ZPO, 34, 78, 85 EGG lg
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1953, 2010, 2228 BGB und 47 TestG), wo nur eine vorläufige Regelung getroffen, Sicherungsverfahren eingeleitet, einstweilige Maßnahmen getroffen oder nach dem Gesetz vorgesehene unterbleiben sollen (§§ 487, 605, 707, 710, 712, 719, 769,
771 ff, 805, 815, 920, 928, 936 ZPO), dann hinsichtlich des ffacfl weises der Armut für die Bewilligung des Armenrechts (§ 118 a ZPO), bei der Zulassung des Nebenintervenienten (§ 71 ZPO;, bei der Abkürzung •. oder Verlängerung von fristen (§§ 224 ZPO, . 156 PGG| im Zusammenhang mit der Führung eines Urkundenbeweises (§§424 430,-. 435? 441 ZPO), wo die Vermutung des Empfanges von Mittei-Ti langen entkräftet werden soll (§§ 357, 496 ZPO)., bei dem Nach- v weis unverschuldeter Säumnis (§§ 236, 251 a, 274, 367, 381,
 493, 494, 528 ZPO, 22, 92? 93, 137 FGG), bei dem Nachweis für die Gründe für das Zeugnisvetweigerungsrecht (§ 386'ZPO), bei .dem.Nachweis des Einhaltens der Prist des § 589 ZPO., im Offen-fcarungseidsverfahren (•§§ 807, 9C3,.914 ZPO), im Aufgebotsverfahren {§§ 980, 985, 986, 988, 1007 ZPO), bei der Setzung einer Prist für die Errichtung eines Inventars nach § 1994 BGB.
In Angelegenheiten, denen' der Gesetzgeber eine größere Bedeutung zuerkannt hat, ist ausdrücklich die eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen, obwohl nur eine Glaubhaftmachung zu erfolgen braucht, so bei der Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen wegen Befan- . genheit und bei dem Nachweis der Höhe des Beschwerdegegenstandes (§§ 44, 406, -511a, 546 ZPO)v

Besonders ist die Regelung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Pest-
 Stellungsgesetz in der Fassung1 vom 14.8.1952 - BGBl I, 535) zu beachten, Nach § 35 ist in freier Beweisv.ürdigung zu ent- • scheideno welche 'Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind,. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Nach § 34 ist die'Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen» Nie Verbote des § 34 waren notwendig, weil gerade auf dem Gebiet dieser Schadensregulierungen nach den schon im Kriege gemachten Erfahrungen der Anreiz zu falschen eidesstattlichen Versicherungen oder Meineiden zu groß, aber auch die Gefahr einer Selbsttäuschung zu naheliegend war, um die SchaäensfestStellung allein auf die Erklärung des Betroffenen ohne äußerliche Beweisanzeichen aufzubauen»
Bas ältere Wertpapierbereinigungsgesetz hat einen solchen aus der Erfahrung gewonnenen Ausschluß der eidesstatt-liehen Versicherung noch nicht getroffenAber die Sachund Rechtslage ist bei der Wertpapierbereinigung ganz dieselbe wie bei der Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden» Ter Anreiz zu wissentlich unwahren Erklärungen über den Besitz von Wertpapieren liegt -dabei nicht minder nache als die Gefahr der Selbsttäuschung über früheren Besitz,
 Bie Gefährdung der Gesamtheit der Wertpapierbesitzer durch wissentlich unwahre oder irrtümlich falsche Angaben über früheren Wertpapierbesitz ist hier nicht geringer als die Gefährdung der Allgemeinheit der Schadensträger nach dem Feststellungsgesetzo Sie ist hier insofern noch größer, als der Fonds, der für die Schadensdeckung bei der einzelnen Wert-; papiergattung zur Verfügung steht, durch die Emission des Wertpapiers noch genauer abgegrenzt ist als bei den Mitteln, die die öffentliche Hand beim Lastenausgleich für Feststellung^)
' schaden aufbringen' kann.
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V/enn im Wer t pa pi erb er ein igungsge s et z die eidesstattliche PerSicherung als Beweismittel, -nach § 61 YbBG mit § 15 Abs 2 PGG noch zugelassen ist, während sie.durch § 34 Peststellungs-gesetz,; ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist damit noch nichts dafür gesagt , - pb sie allein, zur Glaubhaftmachung genügen kann oder nur-unterstützend zu anderen Beweismitteln dienen darf,. 'Mn erster Linie" hat der. Anmelder zu dem Beweis seines Rechtes nach § 22 Y/BG öffentliche Urkunden oder Bank'beschei-nigungen 'vorzulegen. Nur behelfsweise sind nach los 2 andere .Beweismittel zugelassen, darunter die. eidesstattliche Versicherung des■Anmeldersc kenn aber § 22 Abs 1 das Beweisverfahren so besonders formalisiert hat, so ist auch an die behelfs-weise Beweisführung ein Maßstab anzulegen, daß sie den Anforderungen entspricht, die. Abs. 1 an die dort vorgesehenen Beweismittel stellM Penn erst wenn jene "nicht ausreichen", sind andere Beweismittel zulässig, um denselben genauen Beweis zu liefern , zu dem die Beweismittel des Abs 1'."nicht ausreichen'' A . Piere Gl eichst ellung des ürkundenbewei ses und des Beweises durch andere Beweismittel hinsichtlich des Maßes der an sie zu stellenden Anforderungen ist auch in § 23 Acs 2 nicht auf-gegecen hier ist eine zweite. Klasse ven Arweeld errechnten,. die' der bloß glaubhaft gemachten Rechte,- ein ge führt: die nach. § 39 erst subsidiär zu dem Zuge kommt« Hinsichtlich der DurchSchlags- ' kraft der Beweismittel Dringt acer auch § 23 keine anaere Un~-terscheiöung als § 22, Nur'das Ergebnis der Gesamtheit der Beweismittel kann wenigstens noch zur Einreihung in die zweite Klasse der Berechtigten führen, v/enn sie zur Einreihung in die erste Klasse nicht genügen, Daß § 23 Abs 2 YvBG nicht mit,
§ 15 Acs 2 PGG in dem Sinne gleichzusetzen ist. das zur Glaubhaftmachung des Rechts nach § 23 Abs 1 Ziff 2 die eidesstattliche 'Versicherung zugelassen wäreergibt sich schon daraus. daß diese auch zu dem Nachweis nach § 2b dienen mann,-Ile Glaub haftmachung des Rechtes nach § 23 ist nicht dasselbe wie die Glaubhaftmachung einer Tatsache nach § 15 Abs 2 PGG Aue];, zur* Glaubhaftmachung des Rechtes nach § 23 sind zuerst die Beweis

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mittel des § 22 Abs.1 zu erschöpfen und nur in zweiter Linier aber mit denselben Anforderungen an ihre Beweis-".' traft, auch, "andere..Beweismittel" verwendbar, jedoch'nicht zur Glaubhaftmachung des Rechtes selbst; sondern eben nur zur Glaubhaftmachung einzelner BeweistatSachen für die "hinreichende Wahrscheinlichkeit" -des Rechtes „
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Auch zur Glaubhaftmachung des Rechtes sind also "andere ; Beweismittel" genau so wie in .§ 22 Abs 2 nur ergänzend, unter stützend zugelassen» Erinnerungswisdergaben des Anmelders allein können die Glaubhaftmachung des Rechtes, wenn sie eide stattlich versichert sind, so wenig begründen wie seine-Nachweisung. Die Meinung, die aus der Glaubhaftmachung einer Beweistatsache durch eidesstattliche Versicherung allein schon die Glaubhaftmachung des Rechtes ableiten möchte, übersieht, daß die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung auch in § 22 Abs 2 als Beweismittel zu dem Nachweis des Rechtes zugelassen ist „ .Es wäre dann nicht einzusehen, warum aus der eidesstattlichen Versicherung aller der nach § 21 erheblichen Tatsachen nach freier Beweiswürdigung nicht auch die Einstufung des behaupteten Rechtes in die Klasse der nacbgewiesenen Rechte möglich wäre..	'	*	■:...
Ähnlich hat das Kammergericht (KG1 36 A,' 115) ’ zu § 2356 BGB für den Nachweis der für die Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen entschieden! Auch § 2356 Abs 2 sieht behelfsweise die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vor. Das Kammergericht hat aber erkannt, daß das Nachlaß gericht nicht befugt sei, auf Grund der bloßen Angaben des An tragstellers, auch wenn sie eidesstattlich versichert werden, den Erbschein auszustellen■,
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;Die Praxis der Feststellungsbehörden im Wertpapierbe-	m
rein'igungSTerfahren hat daher aus. dem Sinn und Zweck des Werffl papiercereinigungsgesetzes nicht, weniger als aus seinen beson~| deren BeveisvorSchriften folgerichtig abgeleitet, daß in dieaBB^ sera Verfahren eidesstattliche Versicherungen der Anmelder alfjs lein ohne jede urkundliche Unterstützung der Angaben weder zu dem Beweis noch zur Glaubhaftmachung des Rechtes ausreichen -Ij können „ Bei der grundsätzlichen Unzulänglichkeit der durch keine anderen Beweismittel gestützten Angaben des Anmelders I kann es nicht der Beweiswürdigung der Feststellungsbehörde im Einzelfall überlassen bleibenwob die eidesstattliche Ver-
■ mm
 Sicherung des Anmelders zur Glaubhaftmachung seines Besitzes t| i ausreichto Dadurch-würde eine Rechtsunsicherheit in das Verfafe ren eingeführt,.: die die Durchführbarkeit der Wertpapierbereih|| gung überhaupt in Frage stellen würde,, Die Gesamtheit der üertpapierbesitzer. würde zudem der Gefahr einer unterschiedlichen Behandlung ausgesetzt, die untragbar wäre, wenn gerade bei der hier so nahe;liegenden Möglichkeit der Selbsttäuschuh| die Glaubwürdigkeit'einer eidesstattlichen Versicherung'etwa won'Leumundszeugen oder won dem Stand des Anmelders,t"on sei nen geistigen Fähigkeiten oder.von seiner allgemeinen Vermögenslage abhängig gemacht werden könnte,,
Dr.Lersch Ascher Raske Kregel Wüstenberg