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BGH · IV ZB 75/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 75/51

ÜmstG bevorrechtigten Forderung an ein§ Bahk unter gleichzeitiger Erhöhung des Zinsfusses kann die Forderung in eine nur noch der zins- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers vom 2. August 1951 gegen den Beschluss der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 12* Juli 1951 am 9* November 1951 G^r,ü ft, ?.ti Die oben bezeichnete, auf 1.580,50 RM aufgev;er-tete Hypothek ist aus einer im Jahre 1852 begründeten Er hat beantragt festzustellen, dass die Hypothek und die ihr zugrunde liegende Forderung im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei» weil es sich um eine Auseinandersetzungsforderung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG handle. Auf die weitere Beschwerde des Gläubigers hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, dass die bevorzugte Umstellung nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nach Abtretung einer Forderung nur solchen Gläubigern zugute kommen könne, die selbst zu dem bevorrechtigten Personenkreis gehören, kann ihm nicht gefolgt werden. Ter Senat hat in ständiger Rechtsprechung, an .der er festhält, ausgesprochen, dass das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verlogen geht, und zwar auch dann nicht, wenn der neue Glävu f verbunden sei und dass nach den Umstünden des Einzel falls zu entscheiden sei, ob bei der Reihenfolge einer Abtretung die ursprüngliche Rechtsnatur der Forderung ihre Bedeutung einbässt. Die Hypothek ist im Laufe der 99 Jahre seit ihrem Bestehen dreimal abgetreten worden und ist ausserdem zweimal .im Uege des Abgangs auf einen .neuen Gläubiger tibergegangen. Von besonderer Bedeutung ist dabei jedoch, wie das Landgericht mit Recht hervor-^ * gehoben hat, dass schon die erste Abtretung im Jahre Das wird hier besonders dadurch unterstrichen, dass bei dieser Abtretung auch der Zinssatz von 4 auf 4 1/2 CA erhöht worden ist. Das Oberlandesgericht hat deshalb dem vorliegenden Sachverhalt mit Recht entnommen, dass die Voraussetzungen für eine Verände-*-, rung der Forderung in eine reine Darlehensforderung hier gegeben sind« Es kommt deshalb auf den langen Zeitraum von 99 Jahren und die hier vorliegende Reihe von Abtretungen nicht mehr entscheidend an« Vielmehr ist hier schon aus der Abtretung an das Bankinstitut * unter gleichzeitiger Erhöhung des Zinsfusses zu schließe dass die Forderung ihren Charakter als Auseinandersetzungsforderung verloren hat und zu einer nur der Kapitalsanlage dienenden, durch eine Hypothek gesicherten Darlehensforderung geworden ist.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
ForderungOberlandesgerichtGläubigerAbtretungHypothekBeschwerdeAuseinandersetzungsforderung

Volltext der Entscheidung

-Fur das Sach^clila^ewerk!	'/-*■	2463*	ÖNS6	^
Fiir_ di gl Amtliche Sammlung!
Gesetz:	ÜmstG	§ 18 Abs 1 Ziff 3
% * Rechtssatz: Durch Abtretung einer gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3
ÜmstG bevorrechtigten Forderung an ein§ Bahk
 unter gleichzeitiger Erhöhung des Zinsfusses
 kann die Forderung in eine nur noch der zins-
. bringenden Kapitalsanlage dienenden Darlehens-
forderung umgewandelt sein, die im Verhältnis
10 : 1 umzustellen ist.
Aktenzeichen: IV ZB 75/51
Beschluss vom 9- November 1951	OLG	Hamm
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In der Umstellungssache
 betr. die im Grundbuch von BHH Band Blatt 4-6fl|in Abteilung Iß unter Nr 4 eingetragene Hypothek
 Beteiligtes
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1* Tischlermeister Emst 1 MBMHB » Bi GflBstr. %.
als Gläubiger»
- vertreten durch Rechtsanwälte und *■■■■■■■■■» -2. Kaufmann V/ilhelm H	,	3(
SflBBBHistr. Hr W,
als Schuldner und Grundstückseigentümer»
f, als Verwaltungsstelle
3. Stadtsparkasse in B(
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers vom 2. August 1951 gegen den Beschluss der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 12* Juli 1951 am 9* November 1951
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
G^r,ü ft, ?.ti
 Die oben bezeichnete, auf 1.580,50 RM aufgev;er-tete Hypothek ist aus einer im Jahre 1852 begründeten
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Hypothek von 2118 Talern herv rgegangen. Damals wollte der Eigentümer, dessen Ehefrau im Jahre 1851 verstorben war, eine neue Ehe eingehen. Er setzte sich deshalb mit seiner aus der ersten Ehe stammenden T'chter auseinander. Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dieser Auseinandersetzung wurde für sie die Hyp.thek über 2118 Taler eingetragen. Die Gläubigerin trat die Hypothek im Jahre 1874 an die Stadtsparkasse in BflHHI ab. Dabei wurde der Zinsfuss mit Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin, der Ehefrau des ursprünglichen Schuldners, von 4 auf 4 1/2 fi erhöht. Die Sparkasse trat die Hypothek im Jahre 1887 an ein Fräulein BflHB aus GflHUm ab. Hach ihrem T'de ging die Hyp thek auf ihre Erben Über, die sie im Jahre 1910 zu gleichen Teilen an eine Frau SchflHH geb.	und ein Fräulein
 HfM ab traten. Von ihnen hat sie nach der 1926 erfolgten Aufwertung der jetzige Gläubiger geerbt.
Er hat beantragt festzustellen, dass die Hypothek und die ihr zugrunde liegende Forderung im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei» weil es sich um eine Auseinandersetzungsforderung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG handle. Amts- und Landgericht haben das abgelehnt. Auf die weitere Beschwerde des Gläubigers hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich aber durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJY/ 51» 487) daran gehindert.
Die Voraussetzungen aes 5 28 I'GG sind gegeben. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, dass die bevorzugte Umstellung nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nach Abtretung einer Forderung nur solchen Gläubigern zugute kommen könne, die selbst zu dem bevorrechtigten Personenkreis gehören, kann ihm nicht gefolgt werden. Ter Senat hat in ständiger Rechtsprechung, an .der er festhält, ausgesprochen, dass das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG durch Abtretung der Forderung nicht verlogen geht, und zwar auch dann nicht, wenn der neue Glävu f
t
biger nicht zu dem bevorrechtigten Personenkreis gehört (Beschluss vom 12. Juli 1951 - IV ZB 33/51 HJU 51 , 842). In jenem Beschluss ist aber auch ge-sagt, dass eine andere 3eu.rteilu.ng sich rechtfertige, . wenn mit der Abtretung eine Novation der Forderung
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verbunden sei und dass nach den Umstünden des Einzel falls zu entscheiden sei, ob bei der Reihenfolge einer Abtretung die ursprüngliche Rechtsnatur der Forderung ihre Bedeutung einbässt. Hach den von Landgericht getroffenen Feststellungen ist das hier der
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Fall. Die Hypothek ist im Laufe der 99 Jahre seit
 ihrem Bestehen dreimal abgetreten worden und ist
 ausserdem zweimal .im Uege des Abgangs auf einen .neuen
 Gläubiger tibergegangen. Von besonderer Bedeutung ist
 dabei jedoch, wie das Landgericht mit Recht hervor-^ * gehoben hat, dass schon die erste Abtretung im Jahre
1874 an die Stadtsparkasse, also ein Bankinstitut,
 vorgenommen wurde. Damit ist die ursprüngliche Rechts-
%
natur der Forderung al3 Auseinandersetzungsforderung verloren gegangen. In der Hand eines Bankinstitutes werden derartige Hypotheken nach allgemeiner Erfahrung regelmässig zu einer vom Entstehungsgrund losgelösten, nur noch der zinsbringenden Kapitals&nlage dienenden Darlehensforderung. Das wird hier besonders dadurch unterstrichen, dass bei dieser Abtretung auch der Zinssatz von 4 auf 4 1/2 CA erhöht worden ist.
Dies zeigt, dass es der Bank nicht auf die Bedeutung der Forderung als Auseinandersetzungsforderung ankam, * sondern dass sie entscheidenden Uert auf den laufenden Ertrag der Hypothek legte. Das Oberlandesgericht hat deshalb dem vorliegenden Sachverhalt mit Recht entnommen, dass die Voraussetzungen für eine Verände-*-, rung der Forderung in eine reine Darlehensforderung hier gegeben sind« Es kommt deshalb auf den langen Zeitraum von 99 Jahren und die hier vorliegende Reihe von Abtretungen nicht mehr entscheidend an« Vielmehr ist hier schon aus der Abtretung an das Bankinstitut * unter gleichzeitiger Erhöhung des Zinsfusses zu schließe dass die Forderung ihren Charakter als Auseinandersetzungsforderung verloren hat und zu einer nur der Kapitalsanlage dienenden, durch eine Hypothek gesicherten Darlehensforderung geworden ist. Mindestens hätte es besonderer, vom Gläubiger darzulegender Umstände bedurft, um darzutun, dass diese der allgemeinen Erfahrung entsprechende Beurteilung im vorliegenden Fall nicht Flatz greifen kann. Solche Umstände
 sind jedoch nicht ersichtlich.
Die weitere Beschwerde war daher zurttckzuweisen. Die KostenentScheidung folgt aus Art II § 6 Abs 4 der 40. DVO zu dem ümstG.
Dr. Lersch	ßaske	Dr.	Hartz
 Johannsen
Kregel