Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 12. 1. Das Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG, in dem die angefochtenen Entscheidungen des Familiengerichts und des Oberlandesgerichts ergangen sind, ist im vorliegenden Fall Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, da es auf die Erzwingung der Auskunftsanordnung des Familiengerichts im Verfahren über den Versorgungsausgleich gerichtet ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist in Familiensachen der Anfechtbarkeit nicht schlechthin entzogen. Die genannte Vorschrift erklärt in Familiensachen, die - wie das Verfahren über den Versorgungsausgleich - als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet sind (§ 621 a Abs. 1 ZPO), die befristete Beschwerde gegen Endentscheidungen für statthaft. b) Durch die Regelung des § 621 e ZPO wird Jedoch die einfache, unbefristete Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG gegen Zwischenentscheidungen, die geeignet sind, in Rechte der Beteiligten einzugreifen, nicht ausgeschlossen. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist danach auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar. a) Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG-Familiensachen erfahren hat, nicht anwendbar ist. Nach § 119 Abs. 1 GVG ist für alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen das Oberlandesgericht zuständig. Ferner ist dem § 133 Nr. 2 GVG zu entnehmen, daß in Familiensachen nur noch der Bundesgerichtshof als Gericht der weiteren Beschwerde in Betracht kommt und daher eine Vorlage an ihn gemäß § 28 Abs. 2 FGG ausscheidet. Die genannten Vorschriften enthalten daher für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in FGG-Familiensachen eine Sonderregelung, die die Anwendung der §§ 27 ff FGG insoweit nach § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließt. b) Die weitere Beschwerde ist aber auch nicht nach § 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde konnte unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründet werden, daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO” zugelassen hat. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 3, 244, 246; BGH LM ZPO § 546 Nr. 32 « NJW 1959, 725 m.w.N.). Sie schließt nur eine Nachprüfung der Frage aus, ob das Oberlandesgericht im Falle eines zulassungsfähigen Rechtsmittels die Voraussetzungen der Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend angenommen hat.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein ZPO § 621 e; FGG §§ 19 Ahs. 1, 33 Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar. Eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt. BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1978 - IV ZB 72/78 - OLG Celle AG Göttingen BUNDESGERICHTSHOF iv zb 72/78 BESCHLUSS in der Familiensache der Hausfrau Hildegard Straße geb. Bai Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen den Justizhauptwachtmeister Kurt SflÄstraße V, N( Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Wilhelm II. Instanz: N< 2 SS Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats -Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 1978 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 200,— DM. Gründe : I. In dem vom Antragsteller betriebenen Ehescheidungsverfahren gab die Antragsgegnerin zu dem Versorgungsausgleich an, daß ihr Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zustünden; sie be-zeichnete diese Anwartschaften Jedoch nicht näher. Die ihr vom Amtsgericht - Familiengericht - hierzu übersandten Fragebogen reichte sie nicht ein. Das Amtsgericht setzte der Antragsgegnerin daraufhin mit Beschluß vom 10. Februar 1978 eine Frist zur Vorlage der Fragebogen und drohte ihr gleichzeitig für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld von 200,— DM an. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO” die weitere Beschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter, den Beschluß des Amtsgerichts auf Androhung des Zwangsgeldes aufzuheben. II. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. 1. Das Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG, in dem die angefochtenen Entscheidungen des Familiengerichts und des Oberlandesgerichts ergangen sind, ist im vorliegenden Fall Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, da es auf die Erzwingung der Auskunftsanordnung des Familiengerichts im Verfahren über den Versorgungsausgleich gerichtet ist. Es teilt insoweit die rechtliche Natur des Ausgangsverfahrens (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 72/77 = NJW 1978, 1112 * FamRZ 1978, 330 * VersR 1978, 447; BayObLG FamRZ 1977, 736). 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist in Familiensachen der Anfechtbarkeit nicht schlechthin entzogen. a) Eine Anfechtbarkeit nach § 621 e ZPO scheidet allerdings aus. Die genannte Vorschrift erklärt in Familiensachen, die - wie das Verfahren über den Versorgungsausgleich - als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet sind (§ 621 a Abs. 1 ZPO), die befristete Beschwerde gegen Endentscheidungen für statthaft. Um eine solche Endentscheidung handelt es sich bei der Androhung des Zwangsgeldes nicht. Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Regelung des § 621 e ZPO überhaupt Neben- und Folgeverfahren der in § 621 e Abs. 1 ZPO aufgeführten Familiensachen mitumfaßt. Selbst wenn das Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG, das dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnen ist, einer Endentscheidung nach § 621 e ZPO zugänglich wäre, könnte diese erst in der Festsetzung des Zwangsgeldes selbst liegen. Die bloße Androhung hat dagegen in Jedem Falle nur den Charakter einer Zwischenentscheidung. b) Durch die Regelung des § 621 e ZPO wird Jedoch die einfache, unbefristete Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG gegen Zwischenentscheidungen, die geeignet sind, in Rechte der Beteiligten einzugreifen, nicht ausgeschlossen. Die Vorschriften der §§19 Abs. 1, 20 ff FGG sind in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehörenden Familiensachen nach § 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG und der Rückverweisung in § 621 a Abs. 1 ZPO anwendbar, soweit sich keine Sonderrege- lung aus der ZPO oder dem GVG ergibt. § 621 e Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3) ZPO trifft eine solche Sonderregelung nur für die Anfechtung von Endentscheidungen. Die Bedeutung der Vorschrift liegt darin, daß die Beschwerde gegen Endentscheidungen berufungsähnlich ausgestaltet worden ist, um sie der Berufung gegen Endurteile in zivilprozessualen Familiensachen anzugleichen. Darin erschöpft sich aber, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 27. September 1978 - IV ZB 83/78 unter Berufung auf Normzweck, RegelungsZusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausführlich dargelegt hat, der Inhalt des § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO. Nach §§19 Abs. 1, 20 FGG sind Zwischenentscheidungen anfechtbar, soweit sie in Rechte der Beteiligten eingreifen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß die Androhung eines Zwangsgeldes für den Betroffenen bereits eine Rechtsbeeinträchtigung und damit eine rechtsmittelfähige Beschwer enthält (Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 10. Aufl., § 33 FGG Rdn. 25 m. Rechtspr.nachw.; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 192 193 m.w.N.). Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist danach auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar. 3. Eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt. ss a) Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG-Familiensachen erfahren hat, nicht anwendbar ist. Nach § 119 Abs. 1 GVG ist für alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen das Oberlandesgericht zuständig. Ferner ist dem § 133 Nr. 2 GVG zu entnehmen, daß in Familiensachen nur noch der Bundesgerichtshof als Gericht der weiteren Beschwerde in Betracht kommt und daher eine Vorlage an ihn gemäß § 28 Abs. 2 FGG ausscheidet. Die genannten Vorschriften enthalten daher für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde in FGG-Familiensachen eine Sonderregelung, die die Anwendung der §§ 27 ff FGG insoweit nach § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließt. b) Die weitere Beschwerde ist aber auch nicht nach § 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Wie der Senat in dem bereits genannten Beschluß vom 27. September 1978 eingehend dargelegt hat, knüpft § 621 e Abs. 2 ZPO an die Regelung in Abs. 1 der Vorschrift an und beschränkt die weitere Beschwerde auf Verfahren, denen eine erstinstanzliche Endentscheidung zugrunde liegt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde konnte unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründet werden, daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO” zugelassen hat. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 3, 244, 246; BGH LM ZPO § 546 Nr. 32 « NJW 1959, 725 m.w.N.). Die nach §§546 Abs. 1 Satz 3, 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO bestehende Bindung des Bundesgerichtshofes an die Zulassung des Rechtsmittels steht dem nicht entgegen. Sie schließt nur eine Nachprüfung der Frage aus, ob das Oberlandesgericht im Falle eines zulassungsfähigen Rechtsmittels die Voraussetzungen der Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend angenommen hat. Da für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kein Raum war, hat der Senat ausgesprochen, daß Gerichtskosten für die dadurch veranlaßte weitere Beschwerde nicht erhoben werden (§ 16 KostO). Dr. Grell Knüfer Rottmüller Dr. Seidl Blumenrohr