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BGH · IV ZB 72/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 72/77

Juni 1977 beim Vormundschaftsgericht anhängig gemacht und von diesem Gericht entschieden worden, kann ein Beteiligter grundsätzlich auch das allgemein für die Anfechtung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen vorgesehene Rechtsmittel einlegen. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist Jedoch gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht zuständig. b) Auch Verfahren, die lediglich Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer von einem anderen (in- oder ausländischen) Gericht erlassenen Entscheidung über den persönlichen Verkehr betreffen, sind Familiensachen i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Das Oberlandesgericht Bologna/Italien hat durch Beschluß vom 6. Juni 1977 den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem bei der Mutter befindlichen Kind geregelt. August 1977 beim Amtsgericht Schöneberg eingegangenen Schriftsatz hat der Vater beantragt, der Kindesmutter für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ein Zwangsgeld anzudrohen. Hiergegen hat die Kindesmutter mit einem an das Amtsgericht gerichteten und dort am 5. August 1977 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Übersendung der Akten an das Landgericht veranlaßt. September 1977 für unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Kindesmutter an das Kammergericht verwiesen. Richtig ist, daß unter Familiensachen im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht nur solche Verfahren zu verstehen sind, durch die der Verkehr des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind geregelt werden soll, sondern auch solche Verfahren, die lediglich Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer von einem anderen (in- oder ausländischen) Gericht getroffenen Entscheidung über den persönlichen Verkehr betreffen (vgl. Tatsächlich ist jedoch der Schriftsatz bei dem Amtsgericht Schöneberg eingereicht worden, das bis zu dem 30.6.1977 als Vormundschaftsgericht zuständig war. Diese unrichtige Sachbehandlung ändert allerdings nichts an der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Januar 1978 - IV ZB 70/77 - ausgesprochen, daß die durch § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht davon abhängt, daß das Amtsgericht bereits als Familiengericht entschieden hat. Denn das Ziel der gesetzlichen Neuregelung war, wie im vorstehend genannten Beschluß ausgeführt ist, die Konzentration aller Familiensachen beim Oberlandesgericht als zweiter Instanz. Hat in einer Sache, die an sich vor die Familiengerichte gehört, unzulässigerweise der Vormundschaftsrichter entschieden, dann muß einem Beteiligten grundsätzlich auch das allgemein für die Anfechtung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen vorgesehene Rechtsmittel offenstehen. Dessen ungeachtet ist in der vorliegenden Familiensache für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts nach Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buch* holz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner am 26.

Zitierte Normen: § 119 ZPO § 119 GVG § 33 FGG § 119 GVG
Amtsgericht15zuständigGVGBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 621 e; FGG §§ 19, 33
a)	Ist eine Sache, die an sich vor die Familiengerichte gehört, nach dem 30. Juni 1977 beim Vormundschaftsgericht anhängig gemacht und von diesem Gericht entschieden worden, kann ein Beteiligter grundsätzlich auch das allgemein für die Anfechtung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen vorgesehene Rechtsmittel einlegen. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist Jedoch gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht zuständig.
b)	Auch Verfahren, die lediglich Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer von einem anderen (in- oder ausländischen) Gericht erlassenen Entscheidung über den persönlichen Verkehr betreffen, sind Familiensachen i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 1978 - IV ZB 72/77 - KG
AG Schöneberg
BUNDESGERICHTSHOF
IV zb 72/77	BESCHLUSS
in der Rechtssache betreffend das Kind Peter de V^B^ geb. am	1974,
wohnhaft bei der Mutter:
Sybill de
i»
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Vater:	Lucio	de	Vj
 Via Emilia Italien,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. September 1977 aufgehoben.
Gründe :
Das Oberlandesgericht Bologna/Italien hat durch Beschluß vom 6. Juni 1977 den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem bei der Mutter befindlichen Kind geregelt.
Mit einem am 2. August 1977 beim Amtsgericht Schöneberg eingegangenen Schriftsatz hat der Vater beantragt, der Kindesmutter für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ein Zwangsgeld anzudrohen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch den am 4. August 1977 zugestellten Beschluß vom 2. August 1977 entsprochen. Hiergegen hat die Kindesmutter mit einem an das Amtsgericht gerichteten und dort am 5. August 1977 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat am 5. August 1977 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Übersendung der Akten an das Landgericht veranlaßt. Das Landgericht hat sich durch Beschluß vom 15. September 1977 für unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Kindesmutter an das Kammergericht verwiesen. Dieses hat die
 
Beschwerde als unzulässig verworfen. Es meint, das Rechtsmittel hätte gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat beim Kammergericht angebracht werden müssen. Der gegen diese Entscheidung von der Kindesmutter eingelegten weiteren Beschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.
Richtig ist, daß unter Familiensachen im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht nur solche Verfahren zu verstehen sind, durch die der Verkehr des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind geregelt werden soll, sondern auch solche Verfahren, die lediglich Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer von einem anderen (in- oder ausländischen) Gericht getroffenen Entscheidung über den persönlichen Verkehr betreffen (vgl. BayObLG Rpfl 1977, 371; OLG Köln FamRZ 1977, 725). Der am 2. August 1977,. also nach Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts gestellte Antrag auf Vollstreckung der Anordnung des Oberlandesgerichts Bologna hätte demnach beim zuständigen Familiengericht, d.h. dem Amtsgericht Charlottenburg (vgl. die Berliner Verordnungen vom 15. November 1976 - GVB1 2598 - und vom 23- November 1976 - GVB1 2609), angebracht werden müssen. Tatsächlich ist jedoch der Schriftsatz bei dem Amtsgericht Schöneberg eingereicht worden, das bis zu dem 30.6.1977 als Vormundschaftsgericht zuständig war. Der Antrag ist von diesem Gericht als Vormunds chaftssache behandelt worden; er ist insbesondere zu den bereits bestehenden vormundschaftsgerichtlichen Akten genommen und unter einem vormundschaftsgerichtlichen Aktenzeichen geführt worden.
 
Diese unrichtige Sachbehandlung ändert allerdings nichts an der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob schon in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat. Vielmehr fallen alle in § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Familiensachen, auch wenn sie von unzuständigen Abteilungen eines Amtsgerichts entschieden worden sind, unter § 119 Abs. 1 Nr. 1,
2 GVG. Für Übergangsfälle hat der Senat schon im Beschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 70/77 - ausgesprochen, daß die durch § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht davon abhängt, daß das Amtsgericht bereits als Familiengericht entschieden hat. Entsprechendes gilt dann, wenn nach dem 30. Juni 1977 eine Familiensache unzulässigerweise nicht von einem Familiengericht entschieden wird. Denn das Ziel der gesetzlichen Neuregelung war, wie im vorstehend genannten Beschluß ausgeführt ist, die Konzentration aller Familiensachen beim Oberlandesgericht als zweiter Instanz.
Jedoch dürfen die Beteiligten durch die Verletzung der Zuständigkeitsnorm der §§ 23 b Abs. 1 GVG, 621 Abs. 1 ZPO keinen Nachteil erleiden. Hat in einer Sache, die an sich vor die Familiengerichte gehört, unzulässigerweise der Vormundschaftsrichter entschieden, dann muß einem Beteiligten grundsätzlich auch das allgemein für die Anfechtung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen vorgesehene Rechtsmittel offenstehen.
Dessen ungeachtet ist in der vorliegenden Familiensache für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts nach
 
§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG - wie oben ausgeführt worden ist -das Kammergericht zuständig. Entgegen dessen Auffassung kommt es nicht darauf an, wann die Beschwerde, die zulässigerweise schon beim Amtsgericht eingelegt worden war, zu ihm gelangt ist. Demnach hat das Landgericht die Beschwerde zu Recht an .das für die Beschwerdeentscheidung zuständige Kammergericht verwiesen.
Dr. Grell	Rottmüller	Dr.	Hoegen	Dehner
 zugleich für den Urlaub shalber an der Unterschrift verhinderten Richter am Bunde sg eri cht sho f Dr. Buchholz
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 72/77	BESCHLUSS
in der Rechtssache
 betreffend das Kind Peter de Vito, geb. am 4. Mai 1974,
wohnhaft bei der Mutter:	Sybill	de	Vito-Egerland	geb.
Egerland, Westhofener Weg 29, Berlin 38,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille -
Vater:	Lucio	de	Vito
 Via Emilia Levante 141, Bologna/ Italien,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frhr. v. Stackeiberg -
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buch* holz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner am 26. April 1978
beschlossen:
Der Beschluß vom 15. Februar 1978 wird dahin berichtigt, daß es auf Seite 3, Zeile 15 statt
"OLG Köln FamRZ 1977, 725w richtig
"OLG Köln FamRZ 1977, 735M heißen muß.
Dr. Grell	Dr.	Buchholz	Rottmüller
 Dr. Hoegen	Dehner
 Berichtigung

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 621 ej FGG §§ 19, 33
BGH, Beschl. v. 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77
KG
AG Schöneberg
 Es wird gebeten, den Leitsatzzettel dahin zu berichtigen, daß der Beschluß nicht am 25. Januar, sondern am 15. Februar 1978 ergangen ist.