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BGH · IV ZB 72/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 72/63

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1 0«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8* November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. In dem vorliegenden Verfahren handelt es sieh um den Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Schadens an leben nach ihrem durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen getöteten Ehemann«, Diese Rente ist ihr anfangs nach dem US-EG zugesprochcn worden« Nach dem Inkrafttreten des Bundes-entschädigungsgesetzes und der dazu ergangenen ersten Durchführungsverordnung hat das beklagte Land die Rente durch Bescheid vom 25o Februar 1958 mit Wirkung vom 1« November 1953 neu festgesetzt«, Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden«, In dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin weitergehende Ansprüche auf Grund der zweiten Verordnung zur ‘Änderung der 1«, 2« und 5« Verordnung zur Durchführung des Bundes-entschädigungsgesetzes vom 25« Februar I960 (BGBl IS.« 150) geltend« Ihre Klage ist durch das angefochtene Urteil abge-wiecen worden« Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen« Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet«, denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf« Das angcfochte-ne Urteil stimmt in den entscheidungserheblichen Rechtsfragen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein«- Insoweit sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden« Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordert hier keine Entscheidung des Bundesgerichtshof Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe vor Beginn der Verfolgung, die zu seinem l’ode geführt habe, ein Einkommen von jährlich mindestens 12 0Ö0 RM gehabt« Unter dieser als der Bescheid vom 25» Februar 1958 erging, eine Rente nach Maßgabe der Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes beanspruchen können» Sie hat jedoch dahingehende Rechte nicht geltend gemacht? rechtskräftig werden lassen» Durch die zweite Verordnung zur Änderung der 1», 2» und 3« Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 25» Februar I960 ist sonach die P.e cki-rr.tc 11 ung der Klägerin nicht verbessert worden» Bine erneute Entscheidung auf Grund der zweiten Verordnung zur Änderung der 1», 2» und 3o Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes ist nach Art» IV dieser Verordnung nur zulässig? wenn der jetzt vorgetragene Sachverhalt schon nach der früheren Rechtslage zur Einstufung in dieselbe vergleichbare Beamten-gruppe geführt hätte, in die der getötete Verfolgte auch nach der auf Grund der zweiten Verordnung zur Änderung* der 1»?

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Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
2o VO zur Änderung der 1«9 2„ und 3« DV-3EG, y0 25o Februar i960, BGBl I 130, Art« IV
Eine neue Entscheidung auf Grund der 20 ÄndVO mit dem Ziel, eine Einstufung in eine höhere vergleichbare Bcamtengruppe zu erreichen, kann nicht erfolgen, wenn das jetzt für die Einreihung in eine vergleichbare Bcamtengruppe geltend gemachte Einkommen nach der Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten der 20 ÄndVO bestand, zu der gleichen Einstufung hätte führen müssen, die nach der durch die 2C ÄndVO geschaffenen Rechtslage geboten ist«,
BGH, Beocbl. v. 6. Mai 1963 - IV ZB 72/63 - OLG München
IG München I
IV ZB 72/65
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B e s chi u ß
In der Entschädigungssache
 der Schneidermeisterin Margarete S t
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- Prozeßbevollmächtigter:
istraße Saft? Klägerin und Beschwerdeführerin,,
Rechtsanwalt Br
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gegen
 den Freistaat B a y e r n ,
vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München 2S Meiserstraße 8?
Beklagten und BeschwerdegegnerP
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br* Loewenheira und Br. Graf
 in der Sitzung vom 6. Mai 1963 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1 0«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8* November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben*
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Grund e :
In dem vorliegenden Verfahren handelt es sieh um den Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Schadens an leben nach ihrem durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen getöteten Ehemann«, Diese Rente ist ihr anfangs nach dem US-EG zugesprochcn worden« Nach dem Inkrafttreten des Bundes-entschädigungsgesetzes und der dazu ergangenen ersten Durchführungsverordnung hat das beklagte Land die Rente durch Bescheid vom 25o Februar 1958 mit Wirkung vom 1« November 1953 neu festgesetzt«, Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden«,
In dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin weitergehende Ansprüche auf Grund der zweiten Verordnung zur ‘Änderung der 1«, 2« und 5« Verordnung zur Durchführung des Bundes-entschädigungsgesetzes vom 25« Februar I960 (BGBl IS.« 150) geltend« Ihre Klage ist durch das angefochtene Urteil abge-wiecen worden« Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen«
Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet«, denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf« Das angcfochte-ne Urteil stimmt in den entscheidungserheblichen Rechtsfragen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein«- Insoweit sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden« Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordert hier keine Entscheidung des Bundesgerichtshof
 Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe vor Beginn der Verfolgung, die zu seinem l’ode geführt habe, ein Einkommen von jährlich mindestens 12 0Ö0 RM gehabt« Unter dieser
 
VorausSetzung hätte sie bereits nach der Rechtslage? die zu der Zeit bestand? als der Bescheid vom 25» Februar 1958 erging, eine Rente nach Maßgabe der Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes beanspruchen können» Sie hat jedoch dahingehende Rechte nicht geltend gemacht? sondern den Bescheid, in dem ihre Rente nach Maßgabe der Bezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes festgesetzt worden war? rechtskräftig werden lassen» Durch die zweite Verordnung zur Änderung der 1», 2» und 3« Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 25» Februar I960 ist sonach die P.e cki-rr.tc 11 ung der Klägerin nicht verbessert worden» Bine erneute Entscheidung auf Grund der zweiten Verordnung zur Änderung der 1», 2» und 3o Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes ist nach Art» IV dieser Verordnung nur zulässig? wenn die Rechtslage des Verfolgten im konkreten Falle durch die AnderungcVerordnung verbessert worden ist» Das ist nicht der Fall? wenn der jetzt vorgetragene Sachverhalt schon nach der früheren Rechtslage zur Einstufung in dieselbe vergleichbare Beamten-gruppe geführt hätte, in die der getötete Verfolgte auch nach der auf Grund der zweiten Verordnung zur Änderung* der 1»? 2e und 3o Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes eingestuft werden müßte»
Eine Zulassung der Revision ist ferner mit Rücksicht auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils nicht geboten» Danach ist nicht erwiesen? daß der verstorbene Ehemann der Klägerin Einkünfte gehabt hat? die nach der 2» ÄndVO seine Einstufung in den höheren Dienst rechtfertigen könnten» Es ist nicht ersichtlich? daß begründete Revisionsangriffe gegen diese Feststellung vorgetragen werden können»
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs0 1 BEG3 § 97 ZPOo
 Ascher
Johannsen