Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 25» Februar 1954 ist die Ehe der Parteien wegen eines Verschuldens der Beklagten aufgehoben worden o Der Kläger hatte vorher auf Scheidung der Ehe geklagt- In der mündlichen Verhandlung v.pm 25» Februar 1954 hat der Kläger den Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellte' Die Beklagtedie durch einen Hechtsanwalt vertreten war, hat keinen Antrag gestellt.-.Sie hat mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen, in welchem die Parteien wechselseitig für die Zukunft auf Unterhalt und Unterhaltsbeiträge verzichteten und.weitere Erklärungen über die Personensorge für die Tochter der Parteien, über die Verteilung des Hausrats und über die Kosten abgaben, Näch Verkündung des Urteils haben die Parteien und ihre Anwälte erklärt, daß sie auf Hechtsmittel verzichten. April 1954 Berufung eingelegt und erklärt, sie sei erst 20 Jahre alt und habe sich dazu überreden lassen, den Vergleich zu schließen, der von vornherein durch einen,Hechtsmittelverzicht habe'ergänzt werden sollen. Parteien haben durch ihre Prozeßbevollmäch-r timten nach Erlaß des Urteils dem Gericht gegenüber erklärt, daß sie auf Rechtsmittel verzichten. In einem vom Anwaltszwang beherrschten Verfahren ist der Anwalt seiner Partei gegenüber dafür verantwortlich, daß die Partei nicht unüberlegt, ’voreilig und ohne das Urteil richtig verstanden zu haben auf Rechtsmittel verzichtet. Es ist daher auch unerheblich, ob der Rechtsmittelverzicht seinen Grund in einem vor Erlaß des Urteils geschlossenen gerichtlichen Vergleich hat. Entscheidend ist, daß er nach Erlaß' des Urteils ordnungsgemäß dem Gericht , gegenüber erklärt worden ist. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er,sich gegenüber dem von ihr eingelegten Rechtsmittel auf den von ihr erklärten Rechtsmittelverzicht berufe, kann nicht beachtet werden, Denn durch den Verzicht beider Parteien auf Rechtsmittel ist das Urteil rechtskräftig geworden'. Die eingetretene Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten, ohne daß der Klager dem von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel eine Einrede entgegensetzen müßte .
2456 098 iv zb J2/54 Beschluss In Sachen der Ehefrau Edela Resi geh, Y»| straße Beklagten, Eerufungsklagerin und Beschwerdeführerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen ihren Ehemann, den Bauingenieur Peter Ludwig Helmut M^| KflBHHHHA? Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges: Rechtsanwälte und in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14- Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Br, Kregel beschlossen: 1, Ber Beklagten wird das Armenrecht verweigert, 2, Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 30. August 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2 6 G- r ü n d_ e _ ? Durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 25» Februar 1954 ist die Ehe der Parteien wegen eines Verschuldens der Beklagten aufgehoben worden o Der Kläger hatte vorher auf Scheidung der Ehe geklagt- In der mündlichen Verhandlung v.pm 25» Februar 1954 hat der Kläger den Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellte' Die Beklagtedie durch einen Hechtsanwalt vertreten war, hat keinen Antrag gestellt.-.Sie hat mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen, in welchem die Parteien wechselseitig für die Zukunft auf Unterhalt und Unterhaltsbeiträge verzichteten und.weitere Erklärungen über die Personensorge für die Tochter der Parteien, über die Verteilung des Hausrats und über die Kosten abgaben, Näch Verkündung des Urteils haben die Parteien und ihre Anwälte erklärt, daß sie auf Hechtsmittel verzichten. Das Urteil ist der Beklagten am. 1. April 1954 zugestellt worden. Sie hat an 20. April 1954 Berufung eingelegt und erklärt, sie sei erst 20 Jahre alt und habe sich dazu überreden lassen, den Vergleich zu schließen, der von vornherein durch einen,Hechtsmittelverzicht habe'ergänzt werden sollen. Sie sei,bei der 4 » . * s *■ • ’ Verhandlung völlig verwirrt gewesen und habe auch den Inhalt des Urteils nicht verstanden gehabt. Im übrigen habe der Kläger, wie sie jetzt erfahren habe, ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten. * 4 _ * ** Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung durch den angefochtenen •Beschluß als unzulässig verworfen. Die. von. der Beklagten hiergegen eingelegte sofortigeilÖeÄH sQhv/erde .ist. unbegründe t. * * ,^'f: . Beide. Parteien haben durch ihre Prozeßbevollmäch-r timten nach Erlaß des Urteils dem Gericht gegenüber erklärt, daß sie auf Rechtsmittel verzichten. Damit ist i i' •C 1 i ; I* i * > i' - s -;v , * ih’ > >< •i# ,;l, % Jin $! 'ij It m rt' das Urteil rechtskräftig geworden. Die eingetretene Rechtskraft des Urteils kann nachträglich grundsätzlich nur in einem Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden, wenn Gründe für ein solches Verfahren vorliegen. Die Partei kann die eingetretene Rechtskraft nicht dadurch beseitigen, daß sie ihren Rechtsmittelv'erzicht widerruft oder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts anficht. Die Ordnungsfunktion, die das gerichtliche Verfahren hat, verbietet es grundsätzlich, den Yfider-ruf oder die Anfechtung derartiger dem Gericht gegenüber abgegebener prozessualer Erklärungen zuzulassen. Das gilt auch für das Verfahren in Ehesachen, wie der Senat für den ähnlich liegenden Pall des Widerrufs einer Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels bereits entschieden hat (BGHZ 12, 284). In einem vom Anwaltszwang beherrschten Verfahren ist der Anwalt seiner Partei gegenüber dafür verantwortlich, daß die Partei nicht unüberlegt, ’voreilig und ohne das Urteil richtig verstanden zu haben auf Rechtsmittel verzichtet. Es ist daher auch unerheblich, ob der Rechtsmittelverzicht seinen Grund in einem vor Erlaß des Urteils geschlossenen gerichtlichen Vergleich hat. Entscheidend ist, daß er nach Erlaß' des Urteils ordnungsgemäß dem Gericht , gegenüber erklärt worden ist. Unerheblich istauchi;> . ob das Urteil selbst der wahren Rechtslage entspricht. Auch insoweit hatte es der Prozeßbevollraächtigte der Beklagten zu verantworten, ob er den Verzicht für die Beklagte dem Gericht gegenüber erklären wollte. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er,sich gegenüber dem von ihr eingelegten Rechtsmittel auf den von ihr erklärten Rechtsmittelverzicht berufe, kann nicht beachtet werden, Denn durch den Verzicht beider Parteien auf Rechtsmittel ist das Urteil rechtskräftig geworden'. v Die eingetretene Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten, ohne daß der Klager dem von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel eine Einrede entgegensetzen müßte . Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen. Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel i