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BGH · IV ZB 71/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 71/65

Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage durch das EEG-Schlußgesetz geklärt- ist» Dem Berechtigten bleibt es überlassen, nach Maßgabe des Art* III Nr* 1 Abs* 1 des Schlußgesetzes einen neuen Antrag auf Entschädigung zu stellen* Absatz 3 dieser Bestimmung steht dem nicht entgegen* Die,Erwägungen des Berufungs-- gerächte liegen auf tatrichterlichem Gebiet und entbehren zudem einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung0 Schon aus diesem Grunde wäre die Zulassung der Revision nicht geboten» Im übrigen ist die Frage, ob einer Anspruchsberechtigung des Ehemanns der Klägerin gemäß § 4 HEG seine Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit entgegensteht, im Hinblick auf die Änderung, die § 4 BEG durch Art» I Nr» 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14« September 1965 (BGBl I 1315) erhalten hat, gegenstandslos« Rach § 4 Abs» 2 n,F. BEG gilt als Auswanderung auch, wenn der Verfolgte vor dem 8» Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat» Der Verfolgte, der - wie hier der Ehemann der Klägerin nach deren Darstellung - Deutschland aus Verfolgungsgründen verlassen hat, ist sonach auch dann im Sinne von § 4 Abs» ' Nr« 1 c BEG ausgewandert, wenn er sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit begeben hat» Ist aber eine Rechtsfrage durch das EEG-Schlußgasetz geklärt, so besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen» Denn es kann nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts sein, Rechtsfragen zu behandeln, die infolge einer vom Gesetzgeber herbeigeführten Klärung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr bedürfen« Urteils gemäß § 220 Abs«, 3 Satz 2 BEG erst mit der Zustellung des die Revision nicht zulassenden Beschlusses ein* In Art* III Nr«, 1 Abs» 3 ist aber nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit oder der formellen Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich der Entscheidung zur Sache, abgestellt« Es kommt hier sonach auf den Zeitpunkt an, in dem das Eerufungsurteil ergangen ist« Ist es vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes verkündet worden, so liegt eine frühere Entscheidung im Sinne der vorer-. entsprechend anzuwenden ist, wenn ein vor der Verkündung der VO ergangenes Urteil des Berufungsgerichts erst nach diesem Zeitpunkt durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden ist, daß es also zur Geltendmachung der Rechte aus dieser VO der Zulassung der Revision nicht bedarf«

ZeitpunktNrBEGRechtskraftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Kachs chlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 219;	BEG-Schlußgesetz Art* III Nr* 1
Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage durch das EEG-Schlußgesetz geklärt- ist» Dem Berechtigten bleibt es überlassen, nach Maßgabe des Art* III Nr* 1 Abs* 1 des Schlußgesetzes einen neuen Antrag auf Entschädigung zu stellen* Absatz 3 dieser Bestimmung steht dem nicht entgegen*
BGHaBeschloV* 6* Oktober 1965 - IV ZB 71/65 - OIG Frankfurt/Kair
IG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
iv ZB 71/65
BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 der Frau Erna ■Hl
 geh
Elvd.,
USA
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wflm, IflHB&traße
 Beklagten und Beschwerdegegner»
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung'des Senatspräsidenten'Ascher und'der Bundesrichter Baske» Wilden» Dr° Graf und von der'Mühlen
 in 'der Sitzung vom- 6-, Oktober 1965 -
beschlossen: ••
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des, 2» Zivil= Senats des.Oberlandesgerichts ^rankfurt/Main vom IO» Juli 1964 wird zurückgewiesen„	.	,
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Die außergerichtlicher; Kosten1 des Rechtsmittels trägt die Klägerin,
 GrUnde1: *	‘
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin als Erbin.und Hinterbliebenen ihres im Jahre 1948 verstorbenen Ehemanns geltend gemachten Ansprüche abgelehnt» weil der Ehemann norwegischer Staatsangehöriger gewesen sei und im September 1953 nach Oslo Ubergesiedelt sei» sich also in Norwegen nicht nur vorübergehend aufgehalten habe ,und folglich die. Anspruchsyoraussetzungen des § 4 Abs, 1 *Nr,.1 c EEG nicht erfüllt habe. Die,Erwägungen des Berufungs-- gerächte liegen auf tatrichterlichem Gebiet und entbehren
 zudem einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung0 Schon aus diesem Grunde wäre die Zulassung der Revision nicht geboten» Im übrigen ist die Frage, ob einer Anspruchsberechtigung des Ehemanns der Klägerin gemäß § 4 HEG seine Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit entgegensteht, im Hinblick auf die Änderung, die § 4 BEG durch Art» I Nr» 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14« September 1965 (BGBl I 1315) erhalten hat, gegenstandslos« Rach § 4 Abs» 2 n,F. BEG gilt als Auswanderung auch, wenn der Verfolgte vor dem 8» Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat» Der Verfolgte, der - wie hier der Ehemann der Klägerin nach deren Darstellung - Deutschland aus Verfolgungsgründen verlassen hat, ist sonach auch dann im Sinne von § 4 Abs» ' Nr« 1 c BEG ausgewandert, wenn er sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit begeben hat» Ist aber eine Rechtsfrage durch das EEG-Schlußgasetz geklärt, so besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen» Denn es kann nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts sein, Rechtsfragen zu behandeln, die infolge einer vom Gesetzgeber herbeigeführten Klärung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr bedürfen«
In einem solchen Falle muß es dem Berechtigten überlassen bleiben, gemäß Art« III Nr» 1 Abs« 1 des Schlußgesetzes einen neuen Antrag zu stellen. Hieran ist der Berechtigte nicht durch Abs« 3 dieser Bestimmung gehindert Nach dieser Vorschrift steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entschaidung einer neuen Entscheidung übe:? den Anspruch auf Entschädigung nicht * entgegen» Zwar tritt die formelle Rechtskraft des Berufung
 
Urteils gemäß § 220 Abs«, 3 Satz 2 BEG erst mit der Zustellung des die Revision nicht zulassenden Beschlusses ein* In Art* III Nr«, 1 Abs» 3 ist aber nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit oder der formellen Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich der Entscheidung zur Sache, abgestellt« Es kommt hier sonach auf den Zeitpunkt an, in dem das Eerufungsurteil ergangen ist« Ist es vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes verkündet worden, so liegt eine frühere Entscheidung im Sinne der vorer-. wähnten Vorschrift vor« Ihre - materielle - Rechtskraft steht einer neuen Entscheidung nicht entgegen«
Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zu Art« IV Abs« 1 2«ÄndV0, in dem eine dem Art« III Nr« 1 Abs« 3 des BEG-Schlußgesetzes ähnliche Regelung getroffen ist« Der Senat hat in den in RzW I960, 429 Nr» 112 und 528 Nr« 42 veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß Art« IV Abs« 1	2« ÄndVO
entsprechend anzuwenden ist, wenn ein vor der Verkündung der VO ergangenes Urteil des Berufungsgerichts erst nach diesem Zeitpunkt durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden ist, daß es also zur Geltendmachung der Rechte aus dieser VO der Zulassung der Revision nicht bedarf«
Aus diesen Gründen muß die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO, § 225 Abs» 1 PEG zurückgewiesen werden«
Ascher
 Br« Graf