Durch den angefochtenen Beschluß ist die von den Klägern gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden, weil sie nicht von einem heim Oherlandesgerieht in Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und weil, wie das Bö“ rufungsgericht angenommen hat, Hechtsanwalt die Kläger auch nicht im ersten Hechtszug vertreten hat» Vertreter einer Partei im Sinne dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat und der auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber! Der Rechtsanwalt, dem eine solche Vollmacht von der Partei erteilt worden ist, ist auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen. Das ist der Fall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn dieser den Prozeß-bevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszug anhängig war, vertreten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Prozeßbevollmächtigten handelt. Anders wäre es, wenn sich ergeben würde, daß dem Pro-zeßbevollmächtigten nur eine formal dem § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG entsprechende Stellung verschafft werden sollte, um ihm entgegen dem § 78 ZPO zu ermöglichen, die Partei im zweiten Rechtszug zu vertreten» Das wäre der Fall, wenn dem Prozeß-bevollmächtigten nur formal eine Vollmacht erteilt worden wäre und wenn in Wirklichkeit ein anderer den Rechtsstreit in eigener Verantwortung geführt hätte, der nur zu dem Schein als Vertreter für den nur formal Bevollmächtigten aufgetreten wäre» Das wird in der Regel angenommen werden können, wenn der "Vertretende“ mit dem Prozeßbevollmächtigten weder durch eine echte Sozietät noch durch ein abhängiges Dienstverhältnis verbunden ist» So liegt der hier zu entscheidende Fall nicht» Rechtsanwalt war zu dem Frozeßbevoilmächtigten bestellt» Er trug1 auch allein der Partei gegenüber die Verantwortung für den Hechtsstreit» Das war auch dem Gericht und dem Gegner erkennbar. Es muß vielmehr den für die Wahrung der Standespflichten des Rechtsanwalts verantwortlichen Organen überlassen blei ben, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß der Rechts anwalt seine Aufgaben in solcher Weise wahrnimmt, v/ie es das Gesetz von ihm verlangt»
Beschluß IV ZB 71/62 In der Entschädigungssache der Erbengemeinschaft nach Moshe bestehend aus; a) seiner Witwe Hina Israel 9 POB A, geb. K b) sei K fr Tochter Esth t'SI gebe H Israel, c) seinem Sohn Shimon Levi Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegne hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vjm 28» März 1962 beschlossen: Der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Januar 1962 wird aufgehoben. Durch den angefochtenen Beschluß ist die von den Klägern gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden, weil sie nicht von einem heim Oherlandesgerieht in Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und weil, wie das Bö“ rufungsgericht angenommen hat, Hechtsanwalt die Kläger auch nicht im ersten Hechtszug vertreten hat» Die von den Klägern gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet* Hechtsanwalt konnte die Berufung nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG heim Oberlandesgericht in Düsseldorf einlegen; denn er hat die Kläger, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, im ersten Rechtszug vertreten. Vertreter einer Partei im Sinne dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat und der auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber! als ein mit solcher Vollmacht ausgestatteter Prozeßbevollmächtigter auf getreten ist. Der Rechtsanwalt, dem eine solche Vollmacht von der Partei erteilt worden ist, ist auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen. Das ist der Fall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn dieser den Prozeß-bevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszug anhängig war, vertreten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Prozeßbevollmächtigten handelt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, die Klage und die später eingereichten Schriftsätze sind von Hechtsanwalt als Vertreter des Prozeßbe- vollmächtigten Hechtsanwalt unterzeichnet« Hechts- anv/alt konnte Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Landgericht vertreten, da dort nach § 224 Abs» 1 BEG kein Anwaltszwang besteht« Die Tatsache, daß Hechtsanwalt eine sehr umfangreiche Praxis in Entschädigungssachen hat, daß er zahlreiche Mitarbeiter, die selbst als Hechtsanwälte bei deutschen Gerichten zugelassen sind, beschäftigt/,' und i daß diese für ihn die Prozesse ohne seine Mitwirkung selbständig führen, rechtfertigt keine andere Entscheidung« Die Entscheidung darüber, ob die Förmlichkeiten der Berufung gewahrt sind, kann mit Rücksicht auf die Gebote der Rechtssicherheit nur nach den formalen, äußeren Umständen erfolgen« Dazu gehört auch die Frage, ob die Partei vor dem Berufungsgericht ordnungsgemäß vertreten ist» Soweit es nach'§224 Abs« 2 Satz 2 BEG darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt die Partei vor dem Landgericht vertreten hat, kann allein darauf abgestellt werden, ob dieser Rechtsanwalt im ersten Rechtszug zu einem mit umfassender Vollmacht versehenen Prozeßbevollmächtigten bestellt worden war und ob er nach außen dem Gericht und dem Gegner gegenüber den Rechtsstreit verantwortlich geführt hat« Soweit er sich in einer gesetzlich zulässigen Weise bei der Führung des Rechtsstreits hat vertreten lassen, kann nicht darauf abgestellt werden, ob und in welchem Maß er die Frozeß-führung selbst beeinflußt hat« Von solchen aus den Akten niemals ersichtlichen, dem Gericht und dem Gegner verborgenen Umständen kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht abhängen« Anders wäre es, wenn sich ergeben würde, daß dem Pro-zeßbevollmächtigten nur eine formal dem § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG entsprechende Stellung verschafft werden sollte, um ihm entgegen dem § 78 ZPO zu ermöglichen, die Partei im zweiten Rechtszug zu vertreten» Das wäre der Fall, wenn dem Prozeß-bevollmächtigten nur formal eine Vollmacht erteilt worden wäre und wenn in Wirklichkeit ein anderer den Rechtsstreit in eigener Verantwortung geführt hätte, der nur zu dem Schein als Vertreter für den nur formal Bevollmächtigten aufgetreten wäre» Das wird in der Regel angenommen werden können, wenn der "Vertretende“ mit dem Prozeßbevollmächtigten weder durch eine echte Sozietät noch durch ein abhängiges Dienstverhältnis verbunden ist» So liegt der hier zu entscheidende Fall nicht» Rechtsanwalt war zu dem Frozeßbevoilmächtigten bestellt» Er trug1 auch allein der Partei gegenüber die Verantwortung für den Hechtsstreit» Das war auch dem Gericht und dem Gegner erkennbar. Er hat nur die ihm obliegenden Aufgaben durch einen von ihm in seiner Kanzlei angestellten, von ihm abhängigen und an seine Weisung gebundenen Rechtsanwalt wahrnehmen lassen» Dieser wurde als sein Vertreter^tätig» Rechtsanwalt trug weiter allein did Verantwortung für die Führung des Rechtsstreits«. Dadurch, daß Rechtsanwalt in seinem Büro zahlreiche Rechtsanwälte als Hilfs- arbeiter beschäftigt und sich von diesen vertreten läßt, vervielfältigt er nur seine Arbeitskraft8 Sicherlich liegt dieses, soweit es sich um die Vertretung der von ihm vertretenen Verfolgten vor dem Berufungsgericht handelt, nicht in deren Interesse. § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG muß auch eng ausgelegt werden, um die Verfolgten vor Rachteilen zu schützen. Aus den dargelegten, sich aus dem Wesen der Förmlichkeiten ergebenden Gründen kann er aber nicht dahin einschränkend ausgelegt werden, daß nur der Rechtsanwalt, der persönlich den Rechtsstreit im ersten Rechtszug geführt hat, den Kläger auch vor dem Berufungsgericht vertreten kann« Ebenso ist es aus diesen Gründen unmöglich, darauf abzustellen, in welchem Umfang der Brozeßbevoll-mächtigte sich im ersten Rechtszug hat vertreten lassen« Es muß vielmehr den für die Wahrung der Standespflichten des Rechtsanwalts verantwortlichen Organen überlassen blei ben, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß der Rechts anwalt seine Aufgaben in solcher Weise wahrnimmt, v/ie es das Gesetz von ihm verlangt» Ascher Raske Johannsen Wilden Br«Graf