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BGH · IV ZB 71/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 71/58

Gesetz: BEG §§ 209, 224; ZPO §§ 104, 569; BBAGebO § 19 Kechtssatzs In Koetenfestset2ungsverfahren besteht für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde bei Ent-schädigungssachen kein Anwaltszwang.» Gemäß den Vorschriften der 55 78, 569 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 19 BKAGebO auch auf die Festsetzung der Vergütung für den Rechtsanwalt als Prozeßbcvollraächtigten anzuwenden sind, kann in einem Kostonfestsetzungsverfahren in einem Rechtsstreit, der nicht bei einem Amtsgericht anhängig ist oder war. eine Beschwerde nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, der zu einer Vertretung vor dem Gericht befugt ist, bei dem die Beschwerde eingelegt wird* Mit Rück-sicht darauf aber, daß in Entschädigungssachen nach § 224 Abs, 1 3J5G im Verfahren vor den Landgerichten kein Anwaltszwang besteht und der Rechtsstreit vor einem Landgericht anhängig gewesen ist, erfordert die im § 209 Abs. 1 3EG vorgeschriebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Zivilprozeftordnuig eine Anwendung des $ 563 -‘be* 2 Satz 2 ZPO. "In Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO eine Rotfrist von 3 Konaten" bestehen keine Bedenken, diese Frist auch für Fälle einer sofortigen Beschwerde in Kostenfestsetzungssachen gelten zu lassen (vgl. Trotzdem muß die Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen werden, da sie sich gegen eine Entscheidung des Oberlai^desgerichts richtet und gemäß § 569 Abs,.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
FristanhängigBEGvorgeschriebenBeschlußZPOBeschwerdeKlägersofortig

Volltext der Entscheidung

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?ör das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	BEG	§§ 209, 224; ZPO §§ 104, 569; BBAGebO § 19
Kechtssatzs In Koetenfestset2ungsverfahren besteht für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde bei Ent-schädigungssachen kein Anwaltszwang.»
Gesetze BEG § 223
Kechtssatzs Die Fristen des § 223 BEG gelten auch für sofor tige Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren
 Aktenzeichen? IV ZB 71/58 Beschluß des BGH vom 23• April 1958
OLG Hamm
ITZB 71/58
13 W (-^ntsch) 2/58
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 des Landwirts August 31
H	in	I^pNr.	0,	Krs.
Klägers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Land 11 ordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Hordrhein-V/estfalen in Düsseldorf,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram (Westf.) vom 25. Januar 1958 als unzulässig verworfen* Die außergerichtlichen Losten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
G. r ü n d e t
Gemäß den Vorschriften der 55 78, 569 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 19 BKAGebO auch auf die Festsetzung der Vergütung für den Rechtsanwalt als Prozeßbcvollraächtigten anzuwenden sind, kann in einem Kostonfestsetzungsverfahren in einem Rechtsstreit, der nicht bei einem Amtsgericht anhängig ist oder war. eine Beschwerde nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, der zu einer Vertretung vor dem Gericht befugt ist, bei dem die Beschwerde eingelegt wird* Mit Rück-sicht darauf aber, daß in Entschädigungssachen nach § 224 Abs, 1 3J5G im Verfahren vor den Landgerichten kein Anwaltszwang besteht und der Rechtsstreit vor einem Landgericht anhängig gewesen ist, erfordert die im § 209 Abs. 1 3EG vorgeschriebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der
 Zivilprozeftordnuig eine Anwendung des $ 563 -‘be* 2 Satz 2 ZPO. Per Klager ist daher befugt, in de?’ hier anhängigen Kostenfestsetzungaverfehren ohne xiit-.virkung eines Rechtsanwalts eine Beschwerde einzulegen,, Pie für eine sofortige Beschwerde vorgeschriebene Frist ist auch gewahrt, da der Kläger sein Rechtsmittel innerhalb der i:r. 5 223 BEGr vorgeschriebene n Notfrist von drei üonaten eingelegt hat. Nach der ganz allgemein gehaltenen Fassung dieser Bestimmung;
"In Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO eine Rotfrist von 3 Konaten" bestehen keine Bedenken, diese Frist auch für Fälle einer sofortigen Beschwerde in Kostenfestsetzungssachen gelten zu lassen (vgl. auch Eisenberg in Rz\7 58, 89)*
Trotzdem muß die Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen werden, da sie sich gegen eine Entscheidung des Oberlai^desgerichts richtet und gemäß § 569 Abs,. 3 ZPO eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nicht gegeben ist,
 Pis Kostenentscheidung beruht auf § 225 B8G
Karlsruhe, den 23» April 1958 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat -
Ascher
 Johannsen
v.Werner
 wüstenberg
Wilden