Mai 1972 bei dem Berufungsgericht einging, zeigte Rechtsanwalt HHH|pdie Niederlegung des Mandats an. Mai 1972 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz begründen und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe- Juni 1972 zugestellt worden ist» hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Er trägt selbst vor» Rechtsanwalt habe die Frist zur Begründung der Berufung bewußt untätig versäumt. Die Folge, daß die Versäumung der Frist nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, läßt sich nicht mit der Begründung der Beschwerde abwenden, Rechtsanwalt HHHisei bereits am 16. Mai 1972 nicht mehr der Vertreter des Klägers gewesen. Insbesondere kann die Absendung der Erklärung nicht deshalb als entscheidend angesehen werden, weil die Zurechnung des Verschuldens nach § 232 Abs. 2 ZPO auf dem Gedanken beruht, daß die Partei für die Person ihres Vertrauens einzustehen habe (BGH aaO). Es kommt hier wie bei jeder Vertretung nicht darauf an, ob dieses Vertrauen (noch) sachlich gerechtfertigt war, sondern wann die Beendigung des Vertrauensverhältnisses durch die eine oder andere Seite kundgegeben worden ist. Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet angesehen und die nicht rechtzeitig begründete Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF 1 BESCHLUSS IV ZB 70/72 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Dr. Franz In NMBBHBfcstraße Klägers und Beschwerdeführers» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen den Kaufmann Carl Am Beklagten und Beschwerdegegner» Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr von I Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1972 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1972 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Gründe : Der Kläger hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts, das ihm am 21. Februar 1972 zugestellt worden ist, am 16. März 1972 durch seinen derzeitigen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt HHHP, Berufung eingelegt. Auf dessen Antrag wurde die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zu dem 16. Mai 1972 verlängert. Mit Schriftsatz von diesem Tage, der am 17. Mai 1972 bei dem Berufungsgericht einging, zeigte Rechtsanwalt HHH|pdie Niederlegung des Mandats an. Der Kläger erhielt die Nachricht am 18. Mai 1972. Er ließ die Berufung am 30. Mai 1972 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz begründen und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist bitten. Durch den angefochtenen Beschluß» der dem Kläger am 16. Juni 1972 zugestellt worden ist» hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 26. Juni 1972 eingelegte sofortige Beschwerde. Sie ist statthaft» Jedoch sachlich nicht begründet. Der Kläger muß sich nach § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Vertreters (Prozeßbevollmächtigten) zurechnen lassen. Er trägt selbst vor» Rechtsanwalt habe die Frist zur Begründung der Berufung bewußt untätig versäumt. Er habe trotz der schon eingeholten Zustimmung des Gegners nicht einmal deren nochmalige Verlängerung beantragt, als er das Mandat niederlegte. Die Folge, daß die Versäumung der Frist nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, läßt sich nicht mit der Begründung der Beschwerde abwenden, Rechtsanwalt HHHisei bereits am 16. Mai 1972 nicht mehr der Vertreter des Klägers gewesen. Der Anwalt ist allerdings nicht mehr Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er deren Vertretung niederlegt (BGHZ 7, 280, 287; 43, 135, 138; BGH LM ZPO § 232 Nr. 14). Die Niederlegung ist Jedoch eine Willenserklärung, die nach § 130 BGB des Zugangs bedarf. Es kann offen bleiben, ob es in diesem Zusammenhang auf den Zugang bei Gericht (Prozeßhandlung) oder bei der eigenen Partei (Kündigung) ankommt. Auch wenn zugunsten der Partei auf den Jeweils frühesten Zeitpunkt, hier also auf den Eingang der Erklärung beim Berufungsgericht am 17. Mai 1971 abgestellt wird, ist nicht zu einem Wegfall der Vertretereigenschaft schon am Vortage zu gelangen. Insbesondere kann die Absendung der Erklärung nicht deshalb als entscheidend angesehen werden, weil die Zurechnung des Verschuldens nach § 232 Abs. 2 ZPO auf dem Gedanken beruht, daß die Partei für die Person ihres Vertrauens einzustehen habe (BGH aaO). Es kommt hier wie bei jeder Vertretung nicht darauf an, ob dieses Vertrauen (noch) sachlich gerechtfertigt war, sondern wann die Beendigung des Vertrauensverhältnisses durch die eine oder andere Seite kundgegeben worden ist. Diese Kundgabe war vorliegend frühestens bewirkt, als der die Mandatsniederlegung enthaltende Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einging. Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet angesehen und die nicht rechtzeitig begründete Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mußte zurückgewiesen werden. Beschwerdewert: 287.275,76 DM. Johannsen Dr. Pfretzschner